Im Sinne dieser Rahmenvereinbarung bedeutet:
– «Vertragsnehmer»: eine industrielle Einheit, die Arbeiten ausführt, die im Rahmen eines Vertrags vorgesehen sind, der zur Umsetzung dieser Rahmenvereinbarung oder von deren technischen Vereinbarungen dient.
– «Kooperation»: Zusammenarbeit der Parteien zur Nutzung des Systems CSO gemäss Artikel 2 dieser Rahmenvereinbarung.
– «CSO»: Composante Spatiale Optique.
– «Programmierungsrechte»: Rechte, die notwendig sind, um den Satelliten Befehle zur Erstellung eines Bildprodukts CSO zu erteilen.
– «GGAT»: Expertengruppe zur Umsetzung der technischen Vereinbarung (Groupe de Gestion d’Arrangement Technique).
– «Informationen»: Daten wissenschaftlicher oder technischer Natur, die in Zusammenhang mit dem System CSO, darunter Bildprodukte CSO, und mit dessen abgeleiteten Produkten stehen, unbesehen ihrer Form, Eigenschaften oder Darstellungsart.
– «Erhalt der Betriebsfähigkeit»: Gesamtheit der Massnahmen, die notwendig sind, um den Betrieb des Systems CSO und der SSU in der Schweiz während ihrer gesamten Lebensdauer sicherzustellen, einschliesslich der Massnahmen zur Ausbildung und Dokumentation bezüglich des Betriebs des genannten Systems.
– «Bildprodukt CSO»: Bild und weitere damit verbundene Daten, die via SSU verfügbar sind.
– «abgeleitetes Bildprodukt CSO»: Gesamtheit oder Teil eines Bildprodukts CSO, die ausserhalb der SSU weiterverarbeitet werden, unbesehen der Art der Weiterverarbeitung.
– «SSU»: Empfangsstation (Segment Sol Utilisateur). Teil des Systems CSO, das den Parteien den Zugang zum System CSO ermöglicht.
– «System CSO»: Gesamtheit der Software- und Hardwarebestandteile, die CSO betreffen.
– «Dritte»: alle natürlichen und juristischen Personen, die nicht Partei dieser Rahmenvereinbarung sind.