1. Dieses Übereinkommen gilt für alle Wirtschaftszweige, in denen chemische Stoffe verwendet werden.
2. Die zuständige Stelle eines Mitglieds, das dieses Übereinkommen ratifiziert, nach Anhörung der in Betracht kommenden massgebenden Verbände der Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und aufgrund einer Beurteilung der bestehenden Gefahren und der anzuwendenden Schutzmassnahmen:
a. kann bestimmte Wirtschaftszweige, Betriebe oder Erzeugnisse von der Anwendung des Übereinkommens oder einzelner seiner Bestimmungen ausnehmen, wenn:
i. besondere Probleme von erheblicher Bedeutung auftreten, und
ii. der gemäss der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis insgesamt gebotene Schutz nicht geringer ist, als er sich bei voller Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens ergeben würde;
b. hat besondere Vorkehrungen zum Schutz von vertraulichen Informationen zu treffen, deren Weitergabe an einen Wettbewerber dem Betrieb eines Arbeitgebers voraussichtlich Schaden zufügen würde, soweit die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dadurch nicht gefährdet werden.
3. Dieses Übereinkommen gilt nicht für Artikel, die bei normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer keinem gefährlichen chemischen Stoff aussetzen.
4. Dieses Übereinkommen gilt nicht für Organismen, gilt aber für aus Organismen gewonnene chemische Stoffe.