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AS 2023 447

Verordnung der ETH Lausanne über die Kontrolle des Bachelor- und des Masterstudiums

Präambel

Die Schulleitung der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne (ETHL)

verordnet:

I

Die Studienkontrollverordnung ETHL vom 30. Juni 20151 wird wie folgt geändert:

Art. 13 Abs. 1 Bst. d

1 Die Dozenten und Dozentinnen haben insbesondere folgende Aufgaben:

  • d. Sie machen sich von jeder mündlichen Prüfung Notizen, die ihnen als Grundlage für eine allfällige Stellungnahme zuhanden der Prüfungskonferenz oder der Rekursbehörden dienen.

Art. 17 Abs. 1

1 Nach jeder Prüfungssession findet eine Prüfungskonferenz statt. Sie setzt sich zusammen aus dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin für akademische Angelegenheiten oder dem oder der von ihm oder ihr Delegierten (Vorsitz), dem Vorsteher oder der Vorsteherin der Sektion und dem Leiter oder der Leiterin des akademischen Dienstes. Die Mitglieder der Prüfungskonferenz können sich durch ihren Stellvertreter oder ihre Stellvertreterin vertreten lassen.

Art. 30 Abs. 2bis–4

2bis Die Masterarbeit muss innerhalb der von der ETHL vorgegebenen Frist eingereicht werden. Wird die Masterarbeit nicht fristgerecht eingereicht, so gilt sie als nicht bestanden.

3 Die Prüfung der Masterarbeit besteht aus der Bewertung durch den Dozenten oder die Dozentin, der oder die die Masterarbeit betreut hat, und durch einen Prüfungsexperten oder eine Prüfungsexpertin, der oder die vom Dozenten oder von der Dozentin nach Absprache mit dem Vorsteher oder der Vorsteherin der Sektion bestimmt wird:

a. der Masterarbeit; und

b. einer Verteidigung vor dem Dozenten oder der Dozentin und dem Prüfungsexperten oder der Prüfungsexpertin.

3bis Einzig der Dozent oder die Dozentin kann weitere Personen zur Verteidigung einladen; diese wirken nicht an der Bewertung mit.

4 Wird die redaktionelle Qualität der Masterarbeit als ungenügend beurteilt, so kann der Dozent oder die Dozentin verlangen, dass der oder die Studierende die Arbeit innerhalb von zwei Wochen nach der Verteidigung nachbessert.

II

Diese Verordnung tritt am 1. September 2023 in Kraft.

27. Juli 2023

Im Namen der Schulleitung der ETHL:

Der Präsident, Martin Vetterli
Die Leiterin für Rechtsangelegenheiten, Françoise Chardonnens