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AS 2023 452

Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 4. März 20221 über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine wird wie folgt geändert:

Art. 2a Abs. 3bis, 4–6 und 7 Einleitungssatz

3bis Der mittelbare und unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Geheimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser Güter an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der Russischen Föderation oder der Ukraine oder zur Verwendung in der Russischen Föderation oder der Ukraine sind verboten.

4 Die Verbote nach den Absätzen 1–3bis gelten nicht für Ersatzteile und Dienstleistungen, die für die Wahrung, Wiederherstellung und Sicherung vorhandener militärischer Fähigkeiten der Schweiz oder eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) erforderlich sind.

5 Die Verbote nach den Absätzen 1 und 1bis gelten nicht für die vorübergehende Ausfuhr von Schutzkleidung, einschliesslich kugelsicherer Westen und Helme, zur persönlichen Verwendung durch das Personal der Organisation der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder des Bundes, durch Medienvertreterinnen und -vertreter sowie durch humanitäres Personal.

6 Die Verbote nach den Absätzen 1, 1bis, 3 und 3bis gelten nicht für Güter und Dienstleistungen, die durch die Organisation für das Verbot chemischer Waffen gemäss Artikel X Absatz 7 des Chemiewaffenübereinkommens vom 13. Januar 19932 bei der Schweiz als Hilfeleistungen angefordert werden.

7 Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1–3bis bewilligen:

Art. 4 Abs. 2bis

2bis Der mittelbare und unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Geheimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Gütern nach Anhang 2 GKV oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser Güter an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen:

  • a. in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten;

  • b. in der Ukraine oder zur Verwendung in der Ukraine unterliegen einer Bewilligungspflicht.

Art. 5 Abs. 1bis, 2 Einleitungssatz und 2bis

1bis Die Durchfuhr durch die Russische Föderation von Gütern nach Anhang 1 ist verboten.

2 Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, dem Transport, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern nach Anhang 1:

2bis Der mittelbare und unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Geheimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Gütern nach Anhang 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser Güter an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen:

  • a. in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten;

  • b. in der Ukraine oder zur Verwendung in der Ukraine unterliegen einer Bewilligungspflicht.

Art. 6 Abs. 1 Einleitungssatz, 1bis, 2 Bst. i und 2bis

1 Die Verbote und Bewilligungspflichten nach Artikel 4 Absätze 1, 2 und 3 sowie Artikel 5 Absätze 1, 2 und 3 gelten nicht für Güter und Dienstleistungen, die bestimmt sind für:

1bis Das Verbot nach den Artikeln 4 Absatz 1bis und 5 Absatz 1bis gilt nicht für Güter nach Anhang 2 GKV3 beziehungsweise Anhang 1 der vorliegenden Verordnung, die für Zwecke nach Absatz 1 Buchstaben a–e bestimmt sind.

2 Das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 Buchstabe a sowie Artikel 5 Absätze 1 und 2 Buchstabe a bewilligen für Güter und Dienstleistungen, die für folgende zivile Zwecke oder zivile Endempfänger bestimmt sind:

  • i. die ausschliessliche Nutzung durch die Schweiz, sofern sie deren vollständiger Kontrolle unterliegen, damit die Schweiz ihre Unterhaltungsverpflichtungen in Bereichen erfüllen kann, die einem langfristigen Mietvertrag zwischen der Schweiz und der Russischen Föderation unterliegen.

2bis Es kann Ausnahmen vom Verbot nach den Artikeln 4 Absatz 1bis und 5 Absatz 1bis bewilligen für Güter nach Anhang 2 GKV beziehungsweise Anhang 1 der vorliegenden Verordnung, die für zivile Zwecke oder zivile Endempfänger nach Absatz 2 Buchstaben b, c, d und h bestimmt sind.

Art. 9 Abs. 1bis, 5bis, 6quater und 6quinquies

1bis Die Durchfuhr durch die Russische Föderation von Gütern nach Anhang 3 ist verboten.

5bis Der mittelbare und unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Geheimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser Güter an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten.

6quater Es kann Ausnahmen vom Verbot nach Artikel 9 Absatz 1 bewilligen für Güter nach Anhang 3 Ziffer 2, sofern diese für die ausschliessliche Nutzung durch die Schweiz bestimmt sind und deren vollständiger Kontrolle unterliegen, damit die Schweiz ihre Unterhaltungsverpflichtungen in Bereichen erfüllen kann, die einem langfristigen Mietvertrag zwischen der Schweiz und der Russischen Föderation unterliegen.

6quinquies Es kann Ausnahmen vom Verbot nach Artikel 9 Absatz 1bis bewilligen für Güter nach Anhang 3, sofern diese für Zwecke nach den Absätzen 6bis und 6ter bestimmt sind.

Art. 9a Abs. 1 Einleitungssatz und 2bis

1 Der Verkauf, die Bereitstellung, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Gütern und Technologien der Seeschifffahrt gemäss Anhang 16:

2bis Der mittelbare und unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Geheimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser Güter an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen:

  • a. in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten;

  • b. in der Ukraine oder zur Verwendung in der Ukraine unterliegen einer Bewilligungspflicht.

Art. 9b Abs. 1 Bst. b, 1bis, 2, 2bis, 2ter und 3

1 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Flugturbinenkraftstoffen und Kraftstoffadditiven gemäss Anhang 19:

  • b. Betrifft nur den italienischen Text.

1bis Die Durchfuhr durch die Russische Föderation von Flugturbinenkraftstoffen und Kraftstoffadditiven gemäss Anhang 19:

  • a. nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation ist verboten;

  • b. nach oder zur Verwendung in der Ukraine unterliegt einer Bewilligungspflicht.

2 Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 oder mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Bereitstellung, der Herstellung und der Verwendung dieser Güter:

  • a. nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten;

  • b. nach oder zur Verwendung in der Ukraine unterliegen einer Bewilligungspflicht.

2bis Der mittelbare und unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Geheimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser Güter an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen:

  • a. in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten;

  • b. in der Ukraine oder zur Verwendung in der Ukraine unterliegen einer Bewilligungspflicht.

2ter Das SECO kann Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1bis bewilligen für Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive gemäss Anhang 19, falls dies erforderlich ist für:

  • a. die Herstellung von Titangütern, die in der Luftfahrtindustrie benötigt werden und nicht anders beschafft werden können;

  • b. medizinische, pharmazeutische oder humanitäre Zwecke; oder

  • c. das Verhindern von Kollisionen zwischen Satelliten oder deren unbeabsichtigtes Wiedereintreten in die Atmosphäre.

3 Es verweigert Bewilligungen für Güter und Dienstleistungen nach den Absätzen 1 Buchstabe b, 1bis Buchstabe b und 2 Buchstabe b, wenn diese ganz oder teilweise für militärische Zwecke oder für militärische Endempfänger bestimmt sind.

Art. 10 Abs. 2bis

2bis Der mittelbare und unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Geheimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser Güter an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten.

Art. 11 Abs. 2bis

2bis Der mittelbare und unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Geheimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser Güter an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten.

Art. 11a Abs. 2, 2bis und 5 Bst. b

2 Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 oder im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Ausfuhr, der Durchfuhr, dem Transport, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung dieser Güter nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten.

2bis Der mittelbare und unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Geheimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser Güter an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten.

5 Es kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen für:

  • b. Güter der Zolltarifkapitel 72, 84, 85 und 90, sofern diese erforderlich sind für die Herstellung von Titangütern, die in der Luftfahrtindustrie benötigt werden und nicht anders beschafft werden können.

Art. 12

Aufgehoben

Art. 14a Abs. 4 und 4bis

4 Die Verbote nach Absatz 1 gelten nicht für den Kauf von Gütern, die Teil der von der EU festgelegten Einfuhrkontingente sind, und für die Einfuhr, die Durchfuhr und den Transport dieser Güter in und durch die Schweiz.

4bis Die Verbote nach Absatz 2 gelten nicht für den Kauf von Gütern, die Teil der von der EU festgelegten Einfuhrkontingente sind, und für die Einfuhr, die Durchfuhr und den Transport dieser Güter in und durch die Schweiz, sofern zum Zeitpunkt der Einfuhr in die Schweiz ein Nachweis vorgelegt wird über das Ursprungsland der Eisen- und Stahlvorprodukte, die für die Verarbeitung dieser Güter in einem Drittland verwendet wurden.

Art. 14b Abs. 1bis, 1ter, 4 und 5

1bis Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 oder mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, dem Transport, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung dieser Güter sind verboten.

1ter Der mittelbare und unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Geheimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser Güter an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten.

4 Es kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 1bis für Schiffe der Zolltarifnummern 8901 10 und 8901 90 bis zum 31. Dezember 2023 bewilligen, sofern:

  • a. sich diese am 16. August 2023 physisch in der Russischen Föderation befanden und für die Verwendung in der Russischen Föderation bestimmt sind; und

  • b. diese die Flagge der Russischen Föderation im Rahmen einer Bareboat-Charter-Registrierung geführt haben, die ursprünglich vor dem 3. März 2022 erfolgte.

5 Es lehnt das Gesuch um Bewilligung einer Ausnahme nach Absatz 4 ab, wenn die Schiffe nach Absatz 4 für militärische Endnutzerinnen und Endnutzer oder eine militärische Endverwendung in der Russischen Föderation bestimmt sind.

Art. 15 Abs. 3 Bst. c, 8ter, 8quater, 9, 9sexies, 9septies, 10 und 11

3 Das Verbot nach Absatz 2 gilt nicht, wenn die Überweisung von Geldern oder das Zurverfügungstellen von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich ist:

  • c. zur Erbringung von aus Gründen der Sicherheit des Seeverkehrs erforderlichen Lotsendiensten für Schiffe, die sich auf friedlicher Durchfahrt im Sinne des Völkerrechts befinden.

8ter Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter den SSID-Nummern 175-54340 und 175-55580 genannten Organisationen befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Organisationen ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass:

  • a. diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind für einen laufenden Verkauf oder eine laufende Übertragung von Eigentumsrechten an in der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat niedergelassenen juristischen Personen, Unternehmen oder Organisation, die von der in Anhang 8 unter der SSID-Nummer 175-54340 genannten Organisation kontrolliert werden oder wurden;

  • b. der Verkauf oder die Übertragung bis zum 31. Dezember 2023 abgeschlossen ist; und

  • c. der Verkauf oder die Übertragung auf Grundlage von Geschäften, Verträgen oder sonstigen Vereinbarungen erfolgt, die mit der in Anhang 8 unter den SSID-Nummern 175-54340 und 175-55580 genannten Organisationen oder unter deren Beteiligung vor dem 3. Juni 2022 geschlossen wurden.

8quater Es kann im Hinblick auf den Verkauf einer russischen Effekte die Umwandlung eines Aktienzertifikats, dem diese Effekte zugrunde liegt und das bei der in Anhang 8 unter der SSID-Nummer 175-55580 aufgeführten Organisation gehalten wird, sowie die direkte oder indirekte Bereitstellung von Geldern, die mit der Umwandlung des Aktienzertifikats und dem Verkauf der zugrunde liegenden Effekte verbunden sind, an diese Einrichtung in der Russischen Föderation bis zum 25. Dezember 2023 bewilligen, sofern:

  • a. das Aktienzertifikat vor dem 26. Juli 2022 ausgestellt wurde;

  • b. das Gesuch um Bewilligung einer Ausnahme bis zum 17. November 2023 gestellt wurde;

  • c. die Inhaberin oder der Inhaber des Aktienzertifikats nachweisen kann, dass die betreffende Umwandlung für den Verkauf der zugrunde liegenden Effekte notwendig ist;

  • d. der Verkauf der zugrunde liegenden Effekte mit den Verboten nach den Artikeln 18 und 23 vereinbar ist; und

  • e. keiner anderen Einrichtung nach Anhang 8 Gelder zur Verfügung gestellt werden.

9 Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter den SSID-Nummern 175-48057, 175-48067, 175-48076, 175‑54306, 175‑54319, 175‑54329, 175-54340, 175-56580, 175-58307, 175-58343, 175-60615, 175-60628, 175-60640, 175-62977 und 175-62994 genannten Organisationen befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Organisationen ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind für den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, einschliesslich Weizen und Düngemitteln

9sexies Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter der SSID-Nummer 175-61336 genannten Organisation befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Organisation ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen im Hinblick auf die Beendigung von vor dem 29. März 2023 zumindest unter Beteiligung dieser Organisation geschlossenen Geschäften, Verträgen oder sonstigen Vereinbarungen bis zum 26. August 2023 erforderlich sind.

9septies Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter der SSID-Nummer 175-50994 genannten natürlichen Person befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an diese natürliche Person oder eine im Eigentum dieser natürlichen Person stehende Organisation bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für den Abschluss von Transaktionen, einschliesslich Verkäufen, benötigt werden, die für den Abschluss eines in der Russischen Föderation niedergelassenen Joint Ventures oder Vorhabens mit einer ähnlichen Rechtsform, das vor dem 8. März 2022 im Eigentum dieser natürlichen Person oder einer im Eigentum dieser natürlichen Person stehenden Organisation stand, bis zum 31. August 2023 unbedingt erforderlich sind.

10 Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle von natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Anhang 8 befinden, oder die Erbringung von Dienstleistungen für solche natürliche Personen, Unternehmen oder Organisationen bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass dies unbedingt erforderlich ist für die Errichtung, Zertifizierung oder Bewertung eines Systems, mit dem:

  • a. die Kontrolle aufgehoben wird, die von einer natürlichen Person, einem Unternehmen oder einer Organisation gemäss Anhang 8 ausgeübt wird über die Vermögenswerte einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedstaates gegründeten oder eingetragenen Organisation oder eines Unternehmens, die oder das nicht in Anhang 8 aufgeführt ist und sich im Eigentum einer der Erstgenannten befindet oder von ihr kontrolliert wird; und

  • b. sichergestellt wird, dass der natürlichen Person, dem Unternehmen oder der Organisation nach Buchstabe a keine weiteren Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen zugutekommen.

11 Es bewilligt Ausnahmen nach den Absätzen 4‒10 nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD.

Art. 23 Abs. 1

1 Der Verkauf von auf Schweizerfranken oder auf eine amtliche Währung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union lautenden Effekten, die nach dem 12. April 2022 ausgegeben wurden, von auf eine andere Währung lautenden Effekten, die nach dem 6. August 2023 ausgegeben wurden, oder von Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen, die in diesen Effekten investiert sind, an russische Staatsangehörige, in der Russischen Föderation ansässige natürliche Personen oder an in der Russischen Föderation niedergelassene Banken, Unternehmen oder Organisationen ist verboten.

Art. 28e Abs. 2 Bst. a und 4

2 Die Verbote nach den Absätzen 1–1ter gelten nicht für:

  • a. Betrifft nur den französischen Text.

4 Es kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 1bis bewilligen für Dienstleistungen, die erforderlich sind für die Errichtung, Zertifizierung oder Bewertung eines Systems nach Artikel 15 Absatz 10.

Art. 30a Abs. 1 Einleitungssatz und 2bis

1 Das SECO kann bis zum 31. Dezember 2023 Ausnahmen von den Verboten nach den Artikeln 4, 5, 9, 9a, 9b, 10, 11, 11a und 14b bewilligen betreffend den Verkauf, die Lieferung, die Durchfuhr oder den Transport von in den entsprechenden Anhängen 1, 3, 4, 5, 16, 18, 19 und 23 aufgeführten Gütern und Technologien und von Gütern nach Anhang 2 GKV4 sowie den Verkauf, die Lizenzierung oder anderweitige Übertragung von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen sowie die Gewährung von Rechten auf Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen im Zusammenhang mit diesen Gütern und Technologien, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, sofern:

2bis Es kann bis zum 31. März 2024 Ausnahmen von den Verboten nach Artikel 11 bewilligen betreffend den Verkauf, die Lieferung, die Durchfuhr oder den Transport von in Anhang 5 aufgeführten Gütern, sofern diese Tätigkeiten unbedingt erforderlich sind für den Abzug von Investitionen aus einem Joint Venture, das:

  • a. eine Gasinfrastruktur zwischen der Russischen Föderation und Drittländern betreibt;

  • b. vor dem 3. März 2022 nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedstaats gegründet oder eingetragen wurde; und

  • c. eine russische juristische Person, Organisation oder Einrichtung umfasst.

Art. 30c Abs. 1 Einleitungssatz und 3

1 Das SECO kann bis zum 31. März 2024 nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten betreffend Dienstleistungen nach Artikel 28e bewilligen, sofern:

3 Es kann bis zum 31. März 2024 nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen vom Verbot nach Artikel 28e Absatz 1bis betreffend Dienstleistungen im Bereich Rechtsberatung bewilligen, sofern diese Dienstleistungen rechtlich erforderlich sind für den Abschluss des Verkaufs oder der Übertragung von Anteilen an einer in einem EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die von einer in der Russischen Föderation niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung unmittelbar oder mittelbar gehalten werden.

Gliederungstitel nach Art. 30c

(Art. 14a Abs. 1 und 2)

Eisen- und Stahlerzeugnisse

Zolltarifnummer

Bezeichnung

7206

Eisen und nicht legierter Stahl, in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen (ausg. Abfallblöcke, stranggegossene Erzeugnisse und Eisen der Position 7203)

7207

Halbzeug aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

7208

Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, warm gewalzt, weder plattiert noch überzogen

7209

Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, kalt gewalzt, weder plattiert noch überzogen

7210

Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, plattiert oder überzogen Bleche mit metallischem Überzug

7211

Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm, weder plattiert noch überzogen

7212

Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm, plattiert oder überzogen

7213

Walzdraht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

7214

Stabeisen und Stabstahl, nicht legiert, nur geschmiedet, warm gewalzt, warm stranggepresst oder warm gezogen, auch nach dem Walzen verwunden

7215

Anderes Stabeisen und anderer Stabstahl, nicht legiert

7216

Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

7217

Draht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

7218

Rostfreier Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Primärformen; Halbzeug aus rostfreiem Stahl

7219

Flachgewalzte Erzeugnisse aus rostfreiem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr

7220

Flachgewalzte Erzeugnisse aus rostfreiem Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm

7221

Walzdraht aus rostfreiem Stahl

7222

Stäbe, Stangen und Profile, aus rostfreiem Stahl

7223

Draht aus rostfreiem Stahl

7224

Anderer legierter Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Primärformen; Halbzeug aus anderem legierten Stahl

7225

Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl

7226

Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm

7227

Walzdraht aus anderem legierten Stahl

7228

Stäbe, Stangen und Profile, aus anderem legierten Stahl; Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nicht legiertem Stahl

7229

Draht aus anderem legierten Stahl

7301

Spundwandeisen aus Eisen oder Stahl, auch gelocht oder aus zusammengesetzten Elementen hergestellt; durch Schweissen hergestellte Profile aus Eisen oder Stahl

7302

Gleismaterial aus Gusseisen, Eisen oder Stahl: Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen, Schwellen, Laschen, Schienenstühle, Spannkeile, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen und andere für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen besonders hergerichtete Teile

7303

Rohre und Hohlprofile, aus Gusseisen

7304

Rohre und Hohlprofile, nahtlos, aus Eisen oder Stahl

7305

Andere Rohre (z. B. geschweisst oder genietet), mit kreisförmigem Querschnitt, mit einem äusseren Durchmesser von mehr als 406,4 mm, aus Eisen oder Stahl

7306

Andere Rohre und Hohlprofile (z. B. geschweisst, genietet, gefalzt oder mit einfach aneinandergefügten Rändern), aus Eisen oder Stahl

7307

Zubehör zu Rohren (z. B. Verbindungsstücke, Kniestücke, Muffen), aus Gusseisen, Eisen oder Stahl

7308

Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermasten, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Türen und Fenster und deren Rahmen, Stöcke und Schwellen, Läden, Geländer), aus Gusseisen oder Stahl, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Nr. 9406; zu Konstruktionszwecken hergerichtete Bleche, Stäbe, Stangen, Profile, Rohre und dergleichen, aus Gusseisen, Eisen oder Stahl

7309

Sammelbehälter, Fässer, Bottiche und ähnliche Behälter, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), aus Gusseisen, Eisen oder Stahl, mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung

7310

Sammelbehälter, Fässer, Trommeln, Kannen, Dosen und ähnliche Behältnisse, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), aus Gusseisen, Eisen oder Stahl, mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 300 l, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung

7311

Behälter für verdichtete oder verflüssigte Gase, aus Gusseisen, Eisen oder Stahl

7312

Litzen, Kabel, Seile, Seilschlingen und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl, nicht für die Elektrotechnik isoliert

7313

Stacheldraht aus Eisen oder Stahl; verwundene Drähte oder Bänder, auch mit Stacheln, aus Eisen oder Stahl, der für Zäune oder Einfriedungen verwendeten Art

7314

Gewebe (einschliesslich endlose Gewebe), Gitter und Geflechte, aus Eisen- oder Stahldraht; Streckbleche und Streckbänder, aus Eisen oder Stahl

7315

Ketten, Kettchen und Teile davon, aus Gusseisen, Eisen oder Stahl

7316

Schiffsanker, Draggen und Teile davon, aus Gusseisen, Eisen oder Stahl

7317

Stifte, Nägel, Reissnägel, Krampen, gewellte oder abgeschrägte Klammern und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl, auch mit Kopf aus anderen Stoffen, ausgenommen solche mit Kopf aus Kupfer

7318

Schrauben, Bolzen, Muttern, Schwellenschrauben, Hakenschrauben, Nieten, Splinte, Keile, Unterlegscheiben (einschliesslich Federringscheiben) und ähnliche Waren, aus Gusseisen, Eisen oder Stahl

7319

Nähnadeln, Stricknadeln, Durchziehnadeln, Häkelnadeln, Stichel zum Sticken und ähnliche Waren, zum Handgebrauch, aus Eisen oder Stahl; Sicherheitsnadeln, Stecknadeln und ähnliche Nadeln, aus Eisen oder Stahl, anderweit weder genannt noch inbegriffen

7320

Federn und Federblätter, aus Eisen oder Stahl

7321

Raumheizöfen, Kesselöfen, Küchenherde (einschliesslich der zusätzlich für Zentralheizung verwendbaren), Holzkohlengrills, Kohlenbecken, Gaskocher, Plattenwärmer und ähnliche nicht elektrische Geräte, zur Verwendung im Haushalt, und Teile davon, aus Gusseisen, Eisen oder Stahl

7322

Heizkörper für Zentralheizung, nicht elektrisch beheizt, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl; Heisslufterzeuger und -verteiler (einschliesslich solcher, die auch als Verteiler frischer oder konditionierter Luft dienen können), nicht elektrisch beheizt, mit motorbetriebenem Ventilator oder Gebläse ausgerüstet, und Teile davon, aus Gusseisen, Eisen oder Stahl

7323

Haushalt- oder Hauswirtschaftsartikel und Teile davon, aus Gusseisen, Eisen oder Stahl; Stahlwolle; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren zum Scheuern, Polieren oder dergleichen, aus Eisen oder Stahl

7324

Sanitär-, Hygiene- oder Toilettenartikel und Teile davon, aus Gusseisen, Eisen oder Stahl

7325

Andere Waren aus Gusseisen oder Stahlguss

7326

Andere Waren aus Eisen oder Stahl

(Art. 14b Abs. 1 und 2 Bst. c)

Luxusgüter

Sofern in diesem Anhang nichts anderes angegeben ist, gilt das Verbot nach Artikel 14b für Luxusgüter mit einem Stückpreis von über 300 Franken.

1. Pferde

Zolltarifnummer

Bezeichnung

0101 21

reinrassige Zuchttiere

0101 29

andere

2. Kaviar und Kaviarersatz

Zolltarifnummer

Bezeichnung

1604 31

Kaviar

1604 32

Kaviarersatz

3. Trüffel und Zubereitungen daraus

Zolltarifnummer

Bezeichnung

0709 56 00

Trüffel

ex

0710 80 90

andere

ex

0711 59 00

andere

ex

0712 39 00

andere

ex

2001 90 98

andere

2003 90 10

Trüffel

ex

2103 90 00

andere

ex

2104 10 00

Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen, zubereitet

ex

2106 90

Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

4. Weine (einschl. Schaumweine), Biere, Branntweine und andere alkoholhaltige Getränke

Zolltarifnummer

Bezeichnung

2203 00

Bier aus Malz

2204 10

Schaumwein

2204 21

anderer Wein, in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 2 l

2204 29

Anderer Wein

2205

Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert

2206 00

Andere gegorene Getränke (z. B. Apfelwein, Birnenwein, Met, Sake); Mischungen von gegorenen Getränken sowie Mischungen von gegorenen Getränken und nichtalkoholischen Getränken, anderweit weder genannt noch inbegriffen

2207 10

Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von 80 % Vol. oder mehr

ex

2208

Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % Vol.; Branntwein, Likör und andere Spirituosen

5. Zigarren und Zigarillos

Zolltarifnummer

Bezeichnung

2402 10

Zigarren (einschl. Stumpen) und Zigarillos, Tabak enthaltend

ex

2402 90

andere

6. Parfüms, Toilettenwasser und Kosmetikartikel, einschliesslich Schönheits- und Schminkprodukten

Zolltarifnummer

Bezeichnung

3303

Parfüm und Toilettenwasser

3304

Schönheitsmittel Schminken und Hautpflegemittel, zubereitet ausgenommen Arzneiwaren, einschliesslich Sonnenschutz- oder Bräunungsmittel; Zubereitungen für die Hand- oder Fusspflege

3305

Zubereitungen für die Haarpflege

3307

Zubereitungen zur Verwendung vor, beim oder nach dem Rasieren, Körperdesodorierungsmittel, zubereitete Badezusätze, Enthaarungsmittel, andere zubereitete Riechstoffe oder Körperpflegemittel und andere kosmetische Zubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Raumdesodorierungsmittel, auch nicht parfümiert, auch mit desinfizierenden Eigenschaften

6704

Perücken, Bärte, Augenbrauen, Augenwimpern, Locken und ähnliche Waren, aus Menschenhaaren, Tierhaaren oder Spinnstoffen; Waren aus Menschenhaaren, anderweit weder genannt noch inbegriffen

7. Leder-, Sattler- und Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Artikel

Zolltarifnummer

Bezeichnung

4201

Sattlerwaren für alle Tiere (einschl. Zugtaue, Leinen, Kniekappen, Maulkörbe, Satteldecken, Satteltaschen, Hundedecken und ähnliche Waren), aus Stoffen aller Art

4202

Reisekoffer, Handkoffer aller Art, einschliesslich Toiletten- und Dokumentenkoffer, Aktenmappen, Schulsäcke, Brillenetuis, Etuis für Ferngläser, Fotoapparate, Filmkameras, Musikinstrumente oder Waffen und ähnliche Behältnisse; Reisetaschen, Isoliertaschen für Lebensmittel und Getränke, Toilette-Necessaires, Rucksäcke, Handtaschen, Einkaufstaschen, Brieftaschen, Geldbeutel, Kartentaschen, Zigarettenetuis, Tabakbeutel, Werkzeugtaschen, Taschen für Sportgeräte, Schachteln für Flakons oder Schmuck, Puderdosen, Etuis für Gold- und Silberschmiedewaren und ähnliche Behältnisse aus Leder, rekonstituiertem Leder, Kunststofffolien, Spinnstoffen, Vulkanfiber oder Pappe oder ganz oder vorwiegend mit diesen Stoffen oder Papier überzogen

4205 00

andere Waren aus Leder oder rekonstituiertem Leder

9605

Reisezusammenstellungen (Necessaires) von Waren zur Körperpflege, zum Nähen oder zum Reinigen von Schuhen oder Bekleidungen

8. Mäntel oder andere Kleidung, Bekleidungszubehör und Schuhe (unabhängig von dem verwendeten Material)

Zolltarifnummer

Bezeichnung

4203

Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Leder oder rekonstituiertem Leder

4303

Bekleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren aus Pelzfellen

6101

Mäntel, Cabans, ärmellose Umhänge (Capes), Anoraks, Blousons (Windjacken) und ähnliche Waren, gewirkt oder gestrickt, für Männer oder Knaben, ausgenommen Waren der Nr. 6103

6102

Mäntel, Cabans, ärmellose Umhänge (Capes), Anoraks, Blousons (Windjacken) und ähnliche Waren, gewirkt oder gestrickt, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen Waren der Nr. 6104

6103

Anzüge, Ensembles, Vestons (Jacken, Kittel), lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen und kurze Hosen (andere als Badehosen), gewirkt oder gestrickt, für Männer oder Knaben

6104

Kostüme (Tailleurs), Ensembles, Jacken, Kleider (Röcke), Jupes, Hosenjupes, lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen und kurze Hosen (andere als Badehosen), gewirkt oder gestrickt, für Frauen oder Mädchen

6105

Hemden, gewirkt oder gestrickt, für Männer oder Knaben

6106

Blusen und Hemdblusen, gewirkt oder gestrickt, für Frauen oder Mädchen

6107

Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge (Pyjamas), Bademäntel, Hauskleider und ähnliche Waren, gewirkt oder gestrickt, für Männer oder Knaben

6108

Unterröcke, Halbunterröcke, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge (Pyjamas), Negligés, Bademäntel, Hauskleider und ähnliche Waren, gewirkt oder gestrickt, für Frauen oder Mädchen

6109

T-Shirts und Unterleibchen (Unterhemden), gewirkt oder gestrickt

6110

Pullover, Westen (Cardigans), Gilets und ähnliche Waren, einschliesslich Unterziehpullis, gewirkt oder gestrickt

6111

Bekleidung und Bekleidungszubehör, gewirkt oder gestrickt, für Kleinkinder

6112

Trainingsanzüge, Skianzüge und Skiensembles, Badeanzüge und -hosen, gewirkt oder gestrickt

6113

Bekleidung aus gewirkten oder gestrickten Stoffen der Nr. 5903, 5906 oder 5907

6114

Andere Bekleidung, gewirkt oder gestrickt

6115

Strumpfhosen, Strümpfe, Kniestrümpfe, Socken und andere Strumpfwaren, einschliesslich Strumpfhosen, Strümpfe und Kniestrümpfe mit degressiver Kompression (z. B. Krampfadernstrümpfe), gewirkt oder gestrickt

6116

Handschuhe, Halbhandschuhe (Handschuhe ohne Fingerspitzen) und Fausthandschuhe, gewirkt oder gestrickt

6117

Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör, gewirkt oder gestrickt; Teile von Bekleidung oder von Bekleidungszubehör, gewirkt oder gestrickt

6201

Mäntel, Cabans, ärmellose Umhänge (Capes), Anoraks, Blousons (Windjacken) und ähnliche Waren, für Männer oder Knaben, ausgenommen Waren der Nr. 6203

6202

Mäntel, Cabans, ärmellose Umhänge (Capes), Anoraks, Blousons (Windjacken) und ähnliche Waren, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen Waren der Nr. 6204

6203

Anzüge, Ensembles, Vestons (Jacken, Kittel), lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen und kurze Hosen (andere als Badehosen), für Männer oder Knaben

6204

Kostüme (Tailleurs), Ensembles, Jacken, Kleider (Röcke), Jupes, Hosenjupes, lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen und kurze Hosen (andere als Badehosen), für Frauen oder Mädchen

6205

Hemden für Männer oder Knaben

6206

Blusen und Hemdblusen, für Frauen oder Mädchen

6207

Unterleibchen, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge (Pyjamas), Bademäntel, Hauskleider und ähnliche Waren, für Männer oder Knaben

6208

Unterleibchen und Unterhemden, Unterröcke, Halbunterröcke, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge (Pyjamas), Negligés, Bademäntel, Hauskleider und ähnliche Waren, für Frauen oder Mädchen

6209

Bekleidung und Bekleidungszubehör, für Kleinkinder

6210

Bekleidung aus Erzeugnissen der Nr. 5602, 5603, 5903, 5906 oder 5907

6211

Trainingsanzüge, Skianzüge und Skiensembles, Badeanzüge und -hosen; andere Bekleidung

6212

Büstenhalter, Hüftgürtel, Korsette, Hosenträger, Strumpfhalter, Strumpfbänder und ähnliche Waren, und Teile davon, auch gewirkt oder gestrickt

6213

Taschentücher und Ziertaschentücher

6214

Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren

6215

Krawatten, Papillons (Fliegen) und Halstuchkrawatten

6216

Handschuhe, Halbhandschuhe (Handschuhe ohne Fingerspitzen) und Fausthandschuhe

6217

Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör; Teile von Bekleidung oder von Bekleidungszubehör, andere als solche der Nr. 6212

6401

Wasserdichte Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff, bei denen der Oberteil weder mit der Laufsohle durch Nähen, Nieten, Nageln, Schrauben, Stecken oder ähnliche Verfahren zusammengefügt ist noch aus verschiedenen, durch die gleichen Verfahren zusammengesetzten Teilen besteht

6402 20

Schuhe mit Oberteil aus Riemen oder Bändern, die mit Zapfen an der Sohle befestigt sind

6402 91

den Knöchel bedeckend

6402 99

andere

6403 19

andere

6403 20

Schuhe mit Laufsohlen aus Leder und Oberteil aus Lederriemen, die über den Rist verlaufen und die grosse Zehe umspannen

6403 40

Andere Schuhe, mit einem Metallschutz in der Vorderkappe

6403 51

den Knöchel bedeckend

6403 59

andere

6403 91

den Knöchel bedeckend

6403 99

andere

ex

6404 19

Pantoffeln und andere Hausschuhe

6404 20

Schuhe mit Laufsohlen aus Leder oder rekonstituiertem Leder

6405

Andere Schuhe

6504

Hüte und andere Kopfbedeckungen, geflochten oder durch Verbindung von Streifen hergestellt, aus Stoffen aller Art, auch ausgestattet

6505

Hüte und andere Kopfbedeckungen, gewirkt oder gestrickt oder aus Stücken (ausg. Streifen) von Spitzen, Filz oder anderen Spinnstofferzeugnissen hergestellt, auch ausgestattet; Haarnetze aus Stoffen aller Art, auch ausgestattet

6506 99

Andere Hüte und Kopfbedeckungen, auch ausgestattet, aus anderen Stoffen

6601 91

Schirme mit teleskopischem Unter- oder Griffstock

6601 99

andere

6602

Spazierstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und ähnliche Waren

ex

9619

Windeln und Windeleinlagen für Säuglinge und Kleinkinder

9. Teppiche, Läufer und Tapisserien, handgefertigt oder nicht

Zolltarifnummer

Bezeichnung

5701

Teppiche aus Spinnstoffen, geknüpft, auch konfektioniert

5702 10

Kelim, Sumak, Karamanie und ähnliche handgewebte Teppiche

5702 20

Bodenbeläge aus Kokos

5702 31

andere, mit Flor, nicht konfektioniert, aus Wolle oder feinen Tierhaaren

5702 32

andere, mit Flor, nicht konfektioniert, aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

5702 39

andere, aus anderen Spinnstoffen

5702 41

andere, mit Flor, konfektioniert, aus Wolle oder feinen Tierhaaren

5702 42

andere, mit Flor, konfektioniert, aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

5702 50

andere, ohne Flor, nicht konfektioniert

5702 91

andere, ohne Flor, konfektioniert, aus Wolle oder feinen Tierhaaren

5702 92

andere, ohne Flor, konfektioniert, aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

5702 99

andere, ohne Flor, konfektioniert, aus anderen Spinnstoffen

5703 00 00

Teppiche und andere Bodenbeläge aus Spinnstoffen
(einschl. Rasen), getuftet, auch konfektioniert

5704

Teppiche und andere Bodenbeläge, aus Filz, weder getuftet noch beflockt, auch konfektioniert

5705

Andere Teppiche und Bodenbeläge aus Spinnstoffen, auch konfektioniert

5805

Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandres, Aubusson, Beauvais und ähnliche) und Tapisserien als Nadelarbeit (z. B. Petit-Point, Kreuzstich), auch konfektioniert

10. Perlen, Edelsteine und Schmucksteine, Artikel aus Perlen, Schmuck, Gold- und Silberschmiedewaren

Zolltarifnummer

Bezeichnung

7101

Echte Perlen oder Zuchtperlen, auch bearbeitet oder assortiert, jedoch weder aufgereiht noch montiert oder gefasst; echte Perlen oder Zuchtperlen, zur Erleichterung des Transportes vorübergehend aufgereiht

ex

7102

Diamanten, auch bearbeitet, jedoch weder montiert noch gefasst, ausgenommen für industrielle Zwecke

7103

Edelsteine und Schmucksteine, andere als Diamanten, auch bearbeitet oder assortiert, jedoch weder aufgereiht noch montiert oder gefasst; Edelsteine und Schmucksteine, andere als Diamanten, nicht assortiert, zur Erleichterung des Transportes vorübergehend aufgereiht

ex

7104 91 00

Diamanten, ausgenommen zu industriellen Zwecken

ex

7105

Staub und Pulver von Edelsteinen, Schmucksteinen oder synthetischen Steinen, ausgenommen zu industriellen Zwecken

7106

Silber (einschl. vergoldetes oder platiniertes Silber), in Rohform oder in Form von Halbzeug oder Pulver

7107

Silberplattierungen auf unedlen Metallen, in Rohform oder in Form von Halbzeug

7108

Gold (einschl. platiniertes Gold), in Rohform oder in Form von Halbzeug oder Pulver

7109

Goldplattierungen auf unedlen Metallen oder auf Silber, in Rohform oder in Form von Halbzeug

7110

Platin (einschl. Iridium, Osmium, Palladium, Rhodium und Ruthenium), in Rohform oder in Form von Halbzeug oder Pulver

7111

Platinplattierungen auf unedlen Metallen, auf Silber oder auf Gold, in Rohform oder in Form von Halbzeug

7113

Bijouterie und Juwelierwaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen

7114

Gold- und Silberschmiedewaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen

7115

Andere Waren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen

7116

Waren aus echten Perlen oder Zuchtperlen, aus Edelsteinen, Schmucksteinen, synthetischen oder rekonstituierten Steinen

11. Münzen und Banknoten, ausgenommen gesetzliche Zahlungsmittel

Zolltarifnummer

Bezeichnung

ex

4907

Banknoten

7118 10

Münzen (ausg. Goldmünzen), andere als gesetzliche Zahlungsmittel

7118 90

andere

12. Bestecke aus Edelmetallen und mit Edelmetallen überzogene oder plattierte Bestecke

Zolltarifnummer

Bezeichnung

ex

8214

Andere Messerschmiedewaren (z. B. Haarschneide- und Schermaschinen, Spaltmesser, Hackmesser und Wiegemesser für Metzger und zum Küchengebrauch und Papiermesser); Messerschmiedewaren und Zusammenstellungen, zur Hand- oder Fusspflege (einschl. Nagelfeilen)

ex

8215

Löffel, Gabeln, Schöpfkellen, Schaumlöffel, Tortenschaufeln, Fischmesser, Buttermesser, Zuckerzangen und ähnliche Waren

ex

9307

Säbel, Degen, Bajonette, Lanzen und andere blanke Waffen, Teile davon sowie Scheiden

13. Geschirr aus Porzellan, Steingut oder feinen Erden

Zolltarifnummer

Bezeichnung

6911

Geschirr, andere Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel und Hygiene- oder Toilettenartikel, aus Porzellan

6912

Geschirr, andere Haushalt- oder Hauswirtschaftsartikel und Hygiene- oder Toilettenartikel, aus anderer Keramik als Porzellan

6914

Andere Waren aus Keramik

14. Artikel aus Bleikristall

Zolltarifnummer

Bezeichnung

ex

7009 91

Spiegel aus Glas, nicht gerahmt

ex

7009 92

Spiegel aus Glas, gerahmt

ex

7010

Ballons, Korbflaschen, Flaschen, Flakons, Einmachgläser, Töpfe, Verpackungsröhrchen, Ampullen und andere Behältnisse zu Transport- oder Verpackungszwecken, aus Glas; Konservengläser; Stöpsel, Deckel und andere Verschlüsse, aus Glas

7013 22

aus Bleikristallglas

7013 33

aus Bleikristallglas

7013 41

aus Bleikristallglas

7013 91

aus Bleikristallglas

ex

7018 10

Glasperlen, Nachahmungen von echten Perlen oder Zuchtperlen, Nachahmungen von Edelsteinen und Schmucksteinen und ähnliche Glaskurzwaren

ex

7018 90

andere

ex

7020 00 80

andere Glaswaren, andere

ex

9405 50

nicht elektrische Leuchten und Beleuchtungskörper

ex

9405 91

Teile, aus Glas

15. Elektronische Artikel für den häuslichen Gebrauch im Wert von mehr als 750 Franken

Zolltarifnummer

Bezeichnung

ex

8414 51

Tisch-, Boden-, Wand-, Decken-, Dach- oder Fensterventilatoren, mit eingebautem Elektromotor mit einer Leistung von nicht mehr als 125 W

ex

8414 59

andere

ex

8414 60

Abzugshauben mit einer grössten waagrechten Seitenlänge von nicht mehr als 120 cm

ex

8415 10

der zum Befestigen an Fenstern, Wänden, Decken oder Böden hergerichteten Art, in Form von Kompaktgeräten oder «Split-Systemen» (bestehend aus getrennt voneinander platzierten Elementen)

ex

8418 10

kombinierte Kühl- und Gefrierschränke mit separaten Aussentüren oder Aussenschubladen oder einer Kombination dieser Elemente

ex

8418 21

Kompressionskühlschränke

ex

8418 29

andere

ex

8418 30

Gefriertruhen mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 800 l

ex

8418 40

Gefrierschränke mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 900 l

ex

8419 81

zum Zubereiten heisser Getränke oder zum Kochen oder Aufwärmen von Speisen

ex

8422 11

Geschirrspülmaschinen von der im Haushalt verwendeten Art

ex

8423 10

Personenwaagen, einschliesslich Säuglingswaagen; Haushaltswaagen

ex

8443 12

Büro-Offsetdruckmaschinen und -apparate, für Bogen, die ungefaltet auf einer Seite nicht mehr als 22 cm und auf der anderen Seite nicht mehr als 36 cm messen

ex

8443 31

Maschinen, die mindestens zwei der Funktionen Drucken, Kopieren oder Übertragen von Fernkopien verrichten und an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine oder ein Netzwerk angeschlossen werden können

ex

8443 32

andere Geräte, die an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine oder ein Netzwerk angeschlossen werden können

ex

8443 39

andere

ex

8450 11

Waschvollautomaten

ex

8450 12

andere Waschmaschinen, mit eingebauter Wäscheschleuder

ex

8450 19

andere

ex

8451 21

Maschinen zum Trocknen, mit einem Fassungsvermögen an Trockenwäsche von nicht mehr als 10 kg

ex

8452 10

Haushaltsnähmaschinen

ex

8470 10

elektronische Rechenmaschinen, die unabhängig von einer externen Stromquelle betrieben werden können und Taschengeräte mit Rechenfunktion, zum Aufzeichnen, Wiedergeben und Anzeigen von Daten

ex

8470 21

andere elektronische Rechenmaschinen, druckende

ex

8470 29

andere

ex

8470 30

andere Rechenmaschinen

ex

8472 90

andere Büromaschinen und -apparate, andere

ex

8479 60

Luftkühlgeräte, nach dem Verdunstungsprinzip arbeitend

ex

8508 11 00

Staubsauger mit einer Leistung von nicht mehr als 1 500 W und einem Fassungsvermögen des Staubbehälters von nicht mehr als 20 l

ex

8508 19

andere

ex

8508 60

andere Staubsauger

ex

8509 80

andere Geräte

ex

8516 31

Haartrockner

ex

8516 50 00

Mikrowellenöfen

ex

8516 60

Vollherde

ex

8516 71

Kaffee- oder Teemaschinen

ex

8516 72

Brotröster (Toaster)

ex

8516 79

andere

ex

8517 11

drahtgebundene Telefonapparate mit drahtlosem Handapparat

ex

8517 13

Smartphones

ex

8517 18

andere

ex

8529 10

Innenantennen für Rundfunk- und Fernsehempfang, einschliesslich Geräteeinbauantennen

ex

8529 10

Antennen und Antennenreflektoren aller Art; Teile, die erkennbar gemeinsam mit diesen Waren verwendet werden

ex

8531 10

elektrische Diebstahlalarmgeräte oder Feuermelder und ähnliche Geräte

ex

8543 70

Geräte mit Übersetzungs- oder Wörterbuchfunktionen

ex

8543 70

Antennenverstärker

ex

8543 70

Sonnenbänke, Sonnenlampen und ähnliche Bräunungsgeräte

ex

8543 70

andere

ex

9504 50 00

Video-Spielkonsolen und -geräte, andere als solche der Nr. 9504.30

ex

9504 90

andere

16. Elektrische/elektronische oder optische Aufzeichnungs- und Wiedergabegeräte für Ton und Bild im Wert von mehr als 1000 Franken

Zolltarifnummer

Bezeichnung

ex

8519

Tonaufnahmegeräte; Tonwiedergabegeräte; Tonaufnahme- und -wiedergabegeräte

ex

8521

Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe, auch mit eingebautem Videosignalempfänger

ex

8527

Empfangsgeräte für den Rundfunk, auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombiniert

ex

8528 71

nicht für den Einbau eines Videobildschirms hergerichtet

ex

8528 72

andere, für mehrfarbiges Bild

ex

9006

Fotografische Aufnahmeapparate; Blitzlichtgeräte und
-vorrichtungen, einschliesslich Blitzlichtlampen, für fotografische Zwecke, ausgenommen Entladungslampen der Nr. 8539

ex

9007

Kinematografische Kameras und Projektoren, auch mit eingebauten Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten

17. Fahrzeuge für die Beförderung von Personen auf dem Land-, Luft- oder Seeweg im Wert von mehr als 50 000 Franken pro Stück, einschliesslich Seilschwebebahnen, Sesselliften und Schleppliften, Zugmechanismen für Standseilbahnen, oder Motorräder im Wert von mehr als 5000 Franken pro Stück sowie Zubehör und Ersatzteile dafür

Zolltarifnummer

Bezeichnung

ex

4011 10

neue Luftreifen, aus Kautschuk, der für Personenautomobile (einschl. «Breaks» und Rennwagen) verwendeten Art

ex

4011 40

neue Luftreifen, aus Kautschuk, der für Motorräder verwendeten Art

ex

4011 90

neue Luftreifen, aus Kautschuk, andere

ex

7009 10

Rückspiegel für Fahrzeuge

ex

8407

Hubkolben- oder Kreiskolbenmotoren mit Funkenzündung (Verbrennungsmotoren)

ex

8409

Teile, erkennbar als ausschliesslich oder hauptsächlich für Motoren der Nr. 8407 oder 8408 bestimmt

ex

8428 60

Seilschwebebahnen (einschl. Sessellifte und Schlepplifte); Zugmechanismen für Standseilbahnen

ex

8512 30

Diebstahlalarmanlagen von der für Kraftfahrzeuge verwendeten Art

ex

8512 30

andere

ex

8512 40

Scheibenwischer, Scheibenentfroster und Vorrichtungen gegen das Beschlagen der Fensterscheiben

ex

8603

Triebwagen und Schienenbusse, ausgenommen solche der Nr. 8604

ex

8605

Personenwagen, Gepäckwagen, Postwagen und andere schienengebundene Spezialwagen (ausg. Wagen der Nr. 8604)

ex

8607

Teile von Schienenfahrzeugen

ex

8702

Automobile zum Befördern von 10 Personen oder mehr, einschliesslich Fahrer

ex

8706

Chassis für Motorfahrzeuge der Nrn. 8701–8705, mit Motor

ex

8707

Karosserien für Motorfahrzeuge der Nrn. 8701–8705, einschliesslich Führerkabinen

ex

8708

Teile und Zubehör für Motorfahrzeuge der Nrn. 8701–8705

ex

8711

Motorräder (einschl. Motorfahrräder) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Seitenwagen; Seitenwagen

ex

8712

Zweiräder und andere Fahrräder (einschl. Lastendreiräder), ohne Motor

ex

8714

Teile und Zubehör für Fahrzeuge der Nrn. 8711–8713

ex

8716 10

Anhänger, einschliesslich Sattelanhänger, in der Art von Caravans, zu Wohn- oder Campingzwecken

ex

8716 40

andere Anhänger, einschliesslich Sattelanhänger

ex

8716 90

Teile

ex

8901 10

Passagierschiffe, Schiffe für Kreuzfahrten und ähnliche Schiffe, hauptsächlich zum Befördern von Personen geeignet; Fährschiffe

ex

8901 90

andere Schiffe zum Befördern von Waren und andere Schiffe zum gleichzeitigen Befördern von Personen und Waren geeignet

18. Uhren und Armbanduhren sowie Teile davon

Zolltarifnummer

Bezeichnung

ex

9101

Armbanduhren, Taschenuhren und ähnliche Uhren
(einschl. Stoppuhren vom gleichen Typ), mit Gehäuse aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen

ex

9102

Armbanduhren, Taschenuhren und ähnliche Uhren (einschl. Stoppuhren vom gleichen Typ), andere als solche der Nr. 9101

ex

9103

Wecker und Standührchen (Pendulettes), mit Kleinuhrwerk

ex

9104 00 00

Armaturenbrettuhren und ähnliche Uhren, für Automobile, Luftfahrzeuge, Schiffe oder andere Fahrzeuge

ex

9105

Wecker, Pendulen, Uhren und ähnliche Apparate der Uhrenindustrie, mit anderem als Kleinuhrwerk

ex

9108

Kleinuhrwerke, vollständig und zusammengesetzt

ex

9109

Uhrwerke, vollständig und zusammengesetzt, andere als Kleinuhrwerke

ex

9110

Uhrwerke, vollständig, nicht zusammengesetzt oder teilweise zusammengesetzt (Schablonen); Uhrwerke, unvollständig, zusammengesetzt; Rohwerke von Uhren

ex

9111

Gehäuse für Uhren der Nr. 9101 oder 9102, und Teile davon

ex

9112

Gehäuse für andere Uhren oder Apparate der Uhrenindustrie, und Teile davon

ex

9113

Uhrenarmbänder und Teile davon

ex

9114

Andere Uhrenbestandteile

19. Musikinstrumente im Wert von mehr als 1 500 Franken

Zolltarifnummer

Bezeichnung

ex

9201

Klaviere, auch selbsttätige; Cembalos und andere Saiteninstrumente mit Klaviatur

ex

9202

Andere Saiteninstrumente (z. B. Gitarren, Geigen und Harfen)

ex

9205

Blasinstrumente (z. B. Pfeifenorgeln mit Klaviatur, Akkordeons, Klarinetten, Trompeten, Dudelsäcke), andere als Orchestrien und Drehorgeln

ex

9206 00 00

Schlaginstrumente (z. B. Trommeln, Pauken, Xylophone, Becken, Kastagnetten, Maracas)

ex

9207

Musikinstrumente, bei denen der Ton elektrisch erzeugt wird oder elektrisch verstärkt werden muss (z. B. Orgeln, Gitarren und Akkordeons):

20. Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten

Zolltarifnummer

Bezeichnung

ex

97

Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten

21. Artikel und Ausrüstung für Freizeitsport, einschliesslich Skifahren, Golf, Tauchen und Wassersport

Zolltarifnummer

Bezeichnung

ex

4015 19 00

andere

ex

4015 90 00

andere

ex

6210 40 00

andere Bekleidung für Männer oder Knaben

ex

6210 50

andere Bekleidung für Frauen oder Mädchen

ex

6211 11

für Männer oder Knaben

ex

6211 12

für Frauen oder Mädchen

ex

6211 20

Skianzüge und Skiensembles

ex

6216

Handschuhe, Halbhandschuhe (Handschuhe ohne Fingerspitzen) und Fausthandschuhe

ex

6402 12 00

Skischuhe und Snowboard-Schuhe

ex

6402 19 00

andere

ex

6403 12 00

Skischuhe und Snowboard-Schuhe

ex

6403 19 00

andere

ex

6404 11 00

Sportschuhe; Tennisschuhe, Basketballschuhe, Turnschuhe, Trainingsschuhe und ähnliche Schuhe

ex

6404 19 90

andere

ex

9004 90 00

andere

ex

9020 00 00

Andere Atmungsapparate und -geräte und Gasmasken, ausgenommen Schutzmasken ohne mechanische Teile und ohne auswechselbares Filterelement

ex

9506 11 00

Ski

ex

9506 12 00

Skibindungen

ex

9506 19 00

andere

ex

9506 21 00

Segelbretter

ex

9506 29 00

andere

ex

9506 31 00

Golfschläger, vollständige

ex

9506 32 00

Bälle

ex

9506 39 00

andere

ex

9506 40 00

Geräte und Ausrüstungsgegenstände für Tischtennis

ex

9506 51 00

Tennisschläger, auch ohne Bespannung

ex

9506 59 00

andere

ex

9506 61 00

Tennisbälle

ex

9506 69 00

andere

ex

9506 70

Schlittschuhe und Rollschuhe, einschliesslich Schuhe mit fest angebrachten Schlittschuhen oder Rollschuhen

ex

9506 91 00

Geräte und Ausrüstungsgegenstände für Leibesübungen, Gymnastik oder Athletik

ex

9506 99 00

andere

ex

9507

Angelruten, Angelhaken und andere Angelgeräte; Handnetze zu Zwecken aller Art; Lockgeräte (andere als solche der Nr. 9208 oder 9705) und ähnliche Jagdartikel

22. Artikel und Ausrüstung für Billardspiele, automatische Kegelanlagen (z. B. Bowlingbahnen), Glücksspiele und mit Münzen oder Banknoten betriebene Spiele

Zolltarifnummer

Bezeichnung

ex

9504 20 00

Billards aller Art und Zubehör dazu

ex

9504 30

andere Spiele, die durch Einwurf eines Geldstücks, einer Banknote, einer Bankkarte, einer Spielmarke oder jedes anderen Zahlungsmittels in Gang gesetzt werden, ausgenommen automatische Kegelspiele (Bowlings)

ex

9504 40 00

Spielkarten

ex

9504 50 00

Videospielkonsolen und -geräte, andere als solche der Nr. 9504.30

ex

9504 90 00

andere

23. Optische Geräte und Ausrüstung jedweden Werts

Zolltarifnummer

Bezeichnung

8525 83 00

andere, in Unternummern-Anmerkung 3 zu Kapitel 85 genannte Nachtsichtgeräte

ex

9013 80 90

Rotpunktvisier

(Art. 14c Abs. 1)

Wirtschaftlich bedeutende Güter

Zolltarifnummer

Bezeichnung

0306

Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere, auch ohne Panzer, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Krebstiere in ihrem Panzer, in Wasser oder Dampf gekocht, auch gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake

1604 31

Kaviar

1604 32

Kaviarersatz

2208

Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % Vol; Branntwein, Likör und andere Spirituosen:

2303

Rückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände, ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle aus der Zuckergewinnung, Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien, auch in Form von Pellets

2402

Zigarren (einschl. Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen

2523

Zement (einschl. Zementklinker), auch gefärbt

2701

Steinkohle; Briketts und ähnliche feste Brennstoffe aus Steinkohle

2702

Braunkohle, auch agglomeriert, ausgenommen Jett

2703

Torf (einschl. Torfstreu), auch agglomeriert

2704

Koks und Schwelkoks, aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf, auch agglomeriert; Retortenkohle

2705

Steinkohlengas, Wassergas, Schwachgas und ähnliche Gase, ausgenommen Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe

2706

Teer aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf und andere Mineralteere, auch entwässert oder teilweise destilliert, einschliesslich rekonstituierte Teere

2707

Öle und andere Erzeugnisse der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers; ähnliche Erzeugnisse, in denen die aromatischen Bestandteile im Gewicht gegenüber den nicht aromatischen Bestandteilen überwiegen

2708

Pech und Pechkoks aus Steinkohlenteer oder anderen Mineralteeren

2712

Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische «slack wax», Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt

2713

Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien

2714

Naturbitumen und Naturasphalt; bituminöse Schiefer und Sande; Asphaltite und Asphaltgestein

2715

Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech (z. B. Asphaltmastix, Verschnittbitumen)

2803

Kohlenstoff (Russ und andere Formen von Kohlenstoff, anderweit weder genannt noch inbegriffen)

2811

Andere anorganische Säuren und andere anorganische Sauerstoffverbindungen der nichtmetallischen Elemente

2818

Künstlicher Korund, auch chemisch nicht einheitlich; Aluminiumoxid; Aluminiumhydroxid

ex

2825

Hydrazin und Hydroxylamin und ihre anorganischen Salze; andere anorganische Basen; andere Metalloxide, -hydroxide und -peroxide, ausgenommen solche der Nummern 2825 20 und 2825 30

2834

Nitrite; Nitrate

ex

2835

Phosphinate (Hypophosphite), Phosphonate (Phosphite) und Phosphate; Polyphosphate, auch chemisch einheitlich, ausgenommen solche der Nummer 2835 26

2836

Carbonate; Peroxocarbonate (Percarbonate); handelsübliches ammoniumcarbamathaltiges Ammoniumcarbonat

ex

2901

Acyclische Kohlenwasserstoffe, ausgenommen solche der Nummer 2901 10

2902

Cyclische Kohlenwasserstoffe

2903

Halogenderivate der Kohlenwasserstoffe

2905

Acyclische Alkohole und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

2907

Phenole; Phenolalkohole

2909

Ether, Etheralkohole, Etherphenole, Etheralkoholphenole, Alkoholperoxide, Etherperoxide, Acetal- und Halbacetalperoxide, Ketonperoxide (auch chemisch nicht einheitlich); ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

2914

Ketone und Chinone, auch mit anderen Sauerstoff-Funktionen und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder -Nitrosoderivate

2915

Carbonsäuren, gesättigt, acyclisch, einbasisch, und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

2917

Carbonsäuren, mehrbasisch, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

2922

Aminoverbindungen mit Sauerstofffunktione

2923

Quaternäre Ammoniumsalze und hydroxide; Lecithine und andere Phosphoaminolipoide, auch chemisch nicht einheitlich

2931

Andere organisch-anorganische Verbindungen

2933

Heterocyclische Verbindungen mit ausschliesslich Stickstoff als Heteroatom(e)

3104 20

Kaliumchlorid

3105 20

Düngemittel, mineralische oder chemische, die drei düngenden Elemente Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend

3105 60

Düngemittel, mineralische oder chemische, , die zwei düngenden Elemente Phosphor und Kalium enthaltend

ex

3105 90

andere Düngemittel, Kaliumchlorid enthaltend

3301

Ätherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschliesslich feste (konkrete) oder absolute; Resinoide; Extraktions-Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nichtflüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus der Herstellung terpenfreier ätherischer Öle; destillierte aromatische Wasser und wässerige Lösungen ätherischer Öle

3304

Schönheitsmittel, Schminken und Hautpflegemittel, zubereitet, ausgenommen Arzneiwaren, einschliesslich Sonnenschutz- oder Bräunungsmittel; Zubereitungen für die Hand- oder Fusspflege

3305

Zubereitungen für die Haarpflege

3306

Zubereitungen für die Mund- oder Zahnhygiene, einschliesslich Haftpuder und -cremen für künstliche Gebisse; Garne zur Reinigung der Zahnzwischenräume (Zahnseide), für den Einzelverkauf aufgemacht

3307

Zubereitungen zur Verwendung vor, beim oder nach dem Rasieren, Körperdesodorierungsmittel, zubereitete Badezusätze, Enthaarungsmittel, andere zubereitete Riechstoffe oder Körperpflegemittel und andere kosmetische Zubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Raumdesodorierungsmittel, auch nicht parfümiert, auch mit desinfizierenden Eigenschaften

3401

Seifen; als Seife verwendbare organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen, in Stangen, Blöcken, geformten Stücken oder Figuren, auch Seife enthaltend; organisch grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen zum Waschen der Haut, in flüssiger oder dickflüssiger Form, in Aufmachung für den Einzelverkauf, auch Seife enthaltend; Papier, Watte, Filze und Vliesstoffe, mit Seife oder Reinigungsmitteln imprägniert, bestrichen oder überzogen

3402

Organische grenzflächenaktive Stoffe (ausgenommen Seifen); grenzflächenaktive Zubereitungen, zubereitete Waschmittel (einschliesslich Waschhilfsmittel) und zubereitete Reinigungsmittel, auch Seife enthaltend, ausgenommen solche der Nr. 3401

3404

Künstliche Wachse und zubereitete Wachse

3801

Künstlicher Graphit; kolloider oder halbkolloider Graphit; Zubereitungen auf der Grundlage von Graphit oder anderem Kohlenstoff, in Form von Pasten, Blöcken, Plättchen oder anderen Halberzeugnissen

3811

Antiklopfmittel, Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosivadditives und andere zubereitete Additives für Mineralöle (einschliesslich Treibstoffe) oder für andere zu gleichen Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten

3812

Zubereitete Vulkanisationsbeschleuniger; zusammengesetzte Weichmacher für Kautschuk oder Kunststoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Antioxidationsmittel und andere zusammengesetzte Stabilisatoren für Kautschuk oder Kunststoffe

3817

Alkylbenzol-Gemische und Alkylnaphthalin-Gemische, ausgenommen solche der Nrn. 2707 oder 2902

3819

Flüssigkeiten für hydraulische Bremsen und andere zubereitete Flüssigkeiten für hydraulische Kraftübertragungen, auch mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von weniger als 70 Gewichtsprozent

3823

Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole

3824

Zubereitete Bindemittel für Giessereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschliesslich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen

3901

Polymere des Ethylens, in Primärformen

3902

Polymere des Propylens oder anderer Olefine, in Primärformen

3903

Polymere des Styrols, in Primärformen

3904

Polymere des Vinylchlorids oder anderer halogenierter Olefine, in Primärformen

3907

Polyacetale, andere Polyether und Epoxidharze, in Primärformen; Polycarbonate, Alkydharze, Allylpolyester und andere Polyester, in Primärformen

3908

Polyamide in Primärformen

3916

Monofile mit einer grössten Querschnittdimension von mehr als 1 mm, Stäbe, Stangen und Profile, auch mit Oberflächenbearbeitung, jedoch nicht weiter bearbeitet, aus Kunststoffen

3917

Rohre und Schläuche und Zubehör dazu (z. B. Nippel, Bogen, Verbindungsstücke), aus Kunststoffen

3919

Platten, Blätter, Streifen, Bänder, Folien und andere flache Erzeugnisse, selbstklebend, aus Kunststoffen, auch in Rollen

3920

Andere Platten, Blätter, Folien, Bänder und Streifen, nicht aus Zellkunststoff, weder verstärkt, geschichtet noch auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen vereinigt, ohne Unterlage

3921

Andere Platten, Blätter, Folien, Bänder und Streifen, aus kompakten Kunststoffen, weder verstärkt, geschichtet noch auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen vereinigt, ohne Unterlage

3923

Transport- oder Verpackungsmittel, aus Kunststoffen; Stöpsel, Deckel, Kapseln und andere Verschlüsse, aus Kunststoffen

3925

Waren zu Bauzwecken, aus Kunststoffen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

3926

Andere Waren aus Kunststoffen und Waren aus anderen Stoffen der Nrn. 3901 bis 3914

4002

Synthetischer Kautschuk und Faktis (Ölkautschuk), in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen; Mischungen von Waren der Nr. 4001 mit Waren dieser Nummer, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen.

4011

Neue Luftreifen, aus Kautschuk

4107

Leder, nach dem Gerben oder nach dem Trocknen zugerichtet, und Leder und Häute als Pergament- oder Rohhautleder zugerichtet, von Tieren der Rindviehgattung (einschliesslich Büffel) oder von Pferden und anderen Einhufern, enthaart, auch gespalten, andere als solche der Nr. 4114

4202

Reisekoffer, Handkoffer aller Art, einschliesslich Toiletten- und Dokumentenkoffer, Aktenmappen, Schulsäcke, Brillenetuis, Etuis für Ferngläser, Fotoapparate, Filmkameras, Musikinstrumente oder Waffen und ähnliche Behältnisse; Reisetaschen, Isoliertaschen für Lebensmittel und Getränke, Toilette-Necessaires, Rucksäcke, Handtaschen, Einkaufstaschen, Brieftaschen, Geldbeutel, Kartentaschen, Zigarettenetuis, Tabakbeutel, Werkzeugtaschen, Taschen für Sportgeräte, Schachteln für Flakons oder Schmuck, Puderdosen, Etuis für Gold- und Silberschmiedewaren und ähnliche Behältnisse aus Leder, rekonstituiertem Leder, Kunststofffolien, Spinnstoffen, Vulkanfiber oder Pappe, oder ganz oder vorwiegend mit diesen Stoffen oder Papier überzogen

4301

Rohe Pelzfelle (einschliesslich Köpfe, Schwänze, Klauen und andere zu Kürschnerzwecken verwendbare Teile), ausgenommen rohe Häute und Felle der Nrn. 4101, 4102 oder 4103

44

Holz, Holzkohle und Holzwaren

4703

Chemische Halbstoffe aus Holz (Natron- oder Sulfat-Holzzellstoff), andere als solche zum Auflösen

4705

Halbstoffe aus Holz, mittels einer kombinierten mechanischen und chemischen Behandlung erzeugt

4801

Zeitungsdruckpapier, in Rollen oder Bogen

4802

Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, der zum Schreiben, Bedrucken oder zu anderen grafischen Zwecken verwendeten Art, und Papiere und Pappen für Lochkarten oder Lochstreifen, nicht perforiert, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, in allen Grössen und Formaten, ausgenommen Papiere der Nrn. 4801 oder 4803; Büttenpapiere und Büttenpappen (handgeschöpft)

4803

Papier in der für Toilettenpapier, Abschminktüchlein, Handtücher, Servietten und ähnliche Papiere für den Haushalt, zu hygienischen Zwecken oder für die Körperpflege verwendeten Art, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstoff, auch gekreppt, gefältelt, gaufriert, perforiert, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder Bogen

4804

Kraftpapier und Kraftpappe, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen oder Bogen, andere als solche der Nummer 4802 oder 4803

4805

Andere Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen oder Bogen, die keine andere als die in Anmerkung 3 dieses Kapitels genannten Bearbeitungen erfahren haben

4810

Papiere und Pappen, ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, auch mit Bindemitteln, ausgenommen solche mit anderem Strich oder Überzug, auch auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, in allen Grössen und Formaten

4811

Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, gestrichen, überzogen, imprägniert, beschichtet, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, in allen Grössen und Formaten, andere als solche der Nrn. 4803, 4809 oder 4810

4818

Papier in der für Toilettenpapier und für ähnliche Papiere verwendeten Art, Zellstoffwatte oder Vliese aus Zellstofffasern, in der für den Haushalt oder zu hygienischen Zwecken verwendeten Art, in Rollen mit einer Breite von nicht mehr als 36 cm oder auf ein bestimmtes Format zugeschnitten; Taschentücher, Abschminktücher, Handtücher, Tischtücher, Tischservietten, Betttücher und ähnliche Waren für den Haushalt, für die Körperpflege, zu hygienischen Zwecken oder für den Spitalbedarf, Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Papierhalbstoff, Papier, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern

4819

Schachteln, Säcke, Beutel, Tüten und andere Verpackungsmittel aus Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern; Kartonageartikel der in Büros, Läden oder dergleichen verwendeten Art

4823

Andere Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, auf Format zugeschnitten; andere Waren aus Papierhalbstoff, Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern

5402

Synthetische Filamentgarne (andere als Nähgarne), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, einschliesslich synthetische Monofile von weniger als 67 Dezitex

5601

Watte aus Spinnstoffen und Waren daraus; Spinnstofffasern mit einer Länge von nicht mehr als 5 mm (Scherstaub), Knoten und Noppen, aus Spinnstoffen

5603

Vliesstoffe, auch imprägniert, bestrichen, überzogen oder geschichtet

6204

Kostüme (Tailleurs), Ensembles, Jacken, Kleider (Röcke), Jupes, Hosenjupes, lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen und kurze Hosen (andere als Badehosen), für Frauen oder Mädchen

6305

Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken

6403

Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Leder (

6806

Hüttenwolle, Schlackenwolle, Steinwolle und ähnliche mineralische Wollen; geblähter Vermiculit, geblähter Ton, Schaumschlacke und ähnliche geblähte mineralische Erzeugnisse; Mischungen und Waren aus mineralischen Stoffen zu Wärme-, Kälte- oder Schallisolationszwecken oder zu Schalldämpfungszwecken, ausgenommen solche der Nrn. 6811, 6812 oder des Kapitels 69

6807

Waren aus Asphalt oder aus ähnlichen Stoffen (z. B. Erdölpech, Kohlenteerpech)

6808

Platten, Dielen, Fliesen, Blöcke und ähnliche Waren, aus Pflanzenfasern, Stroh oder Holzspänen, -plättchen, -schnitzeln, -sägespänen oder anderen Holzabfällen, mit Zement, Gips oder anderen mineralischen Bindemitteln agglomeriert

6810

Waren aus Zement, Beton oder Kunststein, auch armiert

6814

Bearbeiteter Glimmer und Waren aus Glimmer, einschliesslich agglomerierter oder wiedergewonnener Glimmer, auch auf Unterlage aus Papier, Pappe oder anderen Stoffen

6815

Waren aus Steinen oder anderen mineralischen Stoffen (einschliesslich Kohlenstofffasern und Waren daraus sowie Waren aus Torf), anderweit weder genannt noch inbegriffen

6902

Feuerfeste Steine, Platten, Fliesen und ähnliche keramische Bauteile, andere als solche aus kieselsaurem Fossilienmehl oder aus ähnlichen kieselsauren Erden

6907

Fliesen, Boden- und Wandplatten, aus Keramik; Würfel, Steinchen und ähnliche Waren für Mosaike, aus Keramik, auch auf Unterlage; Stücke für die Endbearbeitung, aus Keramik

7005

Float-Glas und auf einer oder beiden Seiten geschliffenes oder poliertes Glas, in Platten oder Tafeln, auch mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht, aber nicht anders bearbeitet

7007

Sicherheitsglas, aus gehärtetem Glas oder mehrschichtigem Glas (Verbundglas)

7010

Ballons, Korbflaschen, Flaschen, Flakons, Einmachgläser, Töpfe, Verpackungsröhrchen, Ampullen und andere Behältnisse zu Transport- oder Verpackungszwecken, aus Glas; Konservengläser; Stöpsel, Deckel und andere Verschlüsse, aus Glas

7019

Glasfasern (einschliesslich Glaswolle) und Waren daraus (z. B. Garne, Glasseidenstränge [Rovings], Gewebe):

7104

Synthetische oder rekonstituierte Steine, auch bearbeitet oder assortiert, jedoch weder aufgereiht noch montiert oder gefasst; synthetische oder rekonstituierte Steine, nicht assortiert, zur Erleichterung des Transportes vorübergehend aufgereiht

7106

Silber (einschliesslich vergoldetes oder platiniertes Silber), in Rohform oder in Form von Halbzeug oder Pulver

7112

Abfälle und Schrott aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen; andere Abfälle und Schrott, Edelmetalle oder Edelmetallverbindungen enthaltend, wie sie hauptsächlich zur Wiedergewinnung von Edelmetallen verwendet werden, andere als Waren der Nr. 8549

7115

Andere Waren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen

7606

Bleche und Bänder, aus Aluminium, mit einer Dicke von mehr als 0,2 mm

7801

Blei in Rohform

8207

Auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in mechanischen oder nicht mechanischen Handwerkzeugen oder in Werkzeugmaschinen (z. B. zum Tiefziehen, Gesenkschmieden, Stanzen, Lochen, Gewindebohren, Gewindeschneiden, Bohren, Reiben, Räumen, Fräsen, Drehen, Schrauben), einschliesslich Zieheisen oder Pressmatrizen zum Ziehen oder Strangpressen von Metallen, Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge

8212

Rasiermesser, Rasierapparate und Rasierklingen (einschliesslich Klingenrohlinge im Band)

8302

Beschläge und ähnl. Waren, aus unedlen Metallen, für Möbel, Türen, Treppen, Fenster, Fensterläden, Karosserien, Sattlerwaren, Koffer, Reisekisten oder andere derartige Waren; Kleiderhaken, Huthalter, Konsolen, Stützen und ähnl. Waren, aus unedlen Metallen; Laufrädchen oder -rollen mit Befestigungsvorrichtung aus unedlen Metallen; automatische Türschliesser aus unedlen Metallen

8309

Stöpsel (einschliesslich Kronenverschlüsse, Stöpsel mit Gewinde und Giesspfropfen), Deckel, Flaschenkapseln, Spunde mit Schraubgewinde, Spundbleche, Plomben und anderes Verpackungszubehör, aus unedlen Metallen

8407

Hubkolben- oder Kreiskolbenmotoren mit Funkenzündung (Verbrennungsmotoren

8408

Kolbenmotoren mit Kompressionszündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren)

8409

Teile, erkennbar als ausschliesslich oder hauptsächlich für Motoren der Nrn. 8407 oder 8408 bestimmt

8411

Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-Propellertriebwerke und andere Gasturbinen, ausgenommen Teile von Turbo-Strahltriebwerken und Turbo-Propellertriebwerken der Nummer 8411 91

8412

Andere Motoren und Kraftmaschinen

8413

Pumpen für Flüssigkeiten, auch mit Flüssigkeitsmesser (ausg. medizinische Sekret-Absaugpumpen oder am Körper zu tragende oder implantierbare medizinische Pumpen); Hebewerke für Flüssigkeiten (ausg. Pumpen)

8414

Luft- oder Vakuumpumpen, Luft- oder andere Gaskompressoren und Ventilatoren; Abluft- oder Umluftabzugshauben, mit eingebautem Ventilator, auch mit Filter; gasdichte biologische Sicherheitswerkbänke, auch mit Filter

8418

Kühlschränke, Gefrierschränke und andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Geräte zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung; Wärmepumpen, andere als Klimageräte der Nr. 8415; Teile davon

8419

Apparate, Vorrichtungen oder Laboreinrichtungen, auch elektrisch beheizt (ausgenommen Öfen und andere Apparate der Nr. 8514), zum Behandeln von Stoffen durch auf einer Temperaturänderung beruhende Vorgänge, wie Heizen, Kochen, Rösten, Destillieren, Rektifizieren, Sterilisieren, Pasteurisieren, Dämpfen, Trocknen, Verdampfen, Kondensieren oder Kühlen, ausgenommen Haushaltapparate; nichtelektrische Warmwasserbereiter (Durchlauferhitzer oder Heisswasserspeicher)

8421

Zentrifugen, einschl. Trockenschleudern; Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten oder Gasen

8422

Geschirrspülmaschinen; Maschinen und Apparate zum Reinigen oder Trocknen von Flaschen oder anderen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Füllen, Verschliessen, Verkorken oder Etikettieren von Flaschen, Büchsen, Säcken oder anderen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Verkapseln von Flaschen, Töpfen, Tuben und dergleichen Behältnissen; andere Maschinen und Apparate zum Verpacken von Waren (einschliesslich Maschinen und Apparate zum Verpacken mittels Schrumpffolie); Maschinen und Apparate zum Versetzen von Getränken mit Kohlensäure

8424

Mechanische Apparate (auch handbetrieben) zum Verteilen, Verspritzen oder Zerstäuben von Flüssigkeiten oder Pulver; Feuerlöscher, auch mit Füllung; Spritzpistolen und ähnliche Apparate; Sandstrahlmaschinen, Dampfstrahlapparate und dergleichen

8426

Derrickkrane; andere Auslegerkrane sowie Kabelkrane; Laufkrane, Verladebrücken, Hubportale, Brückenkrane, Portalkarren und Krankarren

8431

Teile, erkennbar als ausschliesslich oder hauptsächlich für Maschinen oder Apparate der Nrn. 8425 bis 8430 bestimmt

8450

Maschinen zum Waschen von Wäsche, auch mit Vorrichtung zum Trocknen

8455

Metallwalzwerke und Walzen hierfür

8466

Teile und Zubehör, erkennbar als ausschliesslich oder hauptsächlich für Maschinen der Nrn. 8456–8465 bestimmt, einschl. Werkstück- und Werkzeughalter, selbstöffnende Gewindeschneidköpfe, Teilköpfe und andere Spezialvorrichtungen für diese Maschinen; Werkzeughalter für von Hand zu führende Werkzeuge aller Art

8467

Von Hand zu führende, pneumatisch, hydraulisch oder mit eingebautem Motor (elektrisch oder nichtelektrisch) betriebene Werkzeuge

8471

Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten; magnetische oder optische Schriftleser, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in Form eines Codes und Maschinen zum Verarbeiten dieser Daten, anderweit weder genannt noch inbegriffen

8474

Maschinen und Apparate zum Sortieren, Sieben, Trennen, Waschen, Zerkleinern, Mahlen, Mischen oder Kneten von Erden, Steinen, Erzen oder anderen festen mineralischen Stoffen (einschliesslich Pulver und Breie); Maschinen zum Pressen oder Formen von festen mineralischen Brennstoffen, keramischen Massen, Zement, Gips oder anderen pulver- oder breiförmigen mineralischen Stoffen; Maschinen zum Herstellen von Giessformen aus Sand

8477

Maschinen und Apparate zum Bearbeiten von Kautschuk oder Kunststoffen oder zum Herstellen von Erzeugnissen aus diesen Stoffen, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen

8479

Maschinen und mechanische Apparate mit eigenständiger Funktion, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen

8480

Giesserei-Formkästen; Modellplatten; Giessereimodelle; Formen für Metalle (andere als solche zum Giessen von Ingots, Masseln oder dergleichen), für Metallcarbide, Glas, mineralische Stoffe, Kautschuk oder Kunststoffe

8481

Armaturen und ähnliche Apparate für Rohr- oder Schlauchleitungen, Dampfkessel, Sammelbehälter, Wannen oder ähnliche Behälter, einschliesslich Druckminderventile und thermostatisch gesteuerte Ventile

8482

Wälzlager (Kugellager, Rollenlager und Nadellager

8483

Transmissionswellen (einschliesslich Nockenwellen und Kurbelwellen) und Kurbeln; Lagergehäuse und Lagerschalen; Zahnradgetriebe und Friktionsräder; Umlaufspindeln mit Kugeln oder Rollen; Untersetzungs-, Übersetzungs- und Wechselgetriebe, einschliesslich Drehmomentwandler; Schwungräder, Riemen- und Seilscheiben, einschliesslich Rollenblöcke für Flaschenzüge; Schaltkupplungen und andere Wellenkupplungen, einschliesslich Gelenkverbindungen

8487

Teile von Maschinen oder Apparaten, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Teile mit elektrischen Anschlussstücken, elektrischen Isolierungen, Wicklungen, Kontakten oder anderen charakteristischen Merkmalen elektrotechnischer Waren

8501

Elektromotoren und elektrische Generatoren, ausgenommen Stromerzeugungsaggregate

8502

Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer

8503

Teile, erkennbar als ausschliesslich oder hauptsächlich für Maschinen der Nrn. 8501 oder 8502 bestimmt

8504

Elektrische Transformatoren, elektrische statische Umformer (z. B. Gleichrichter), Reaktanz- und Drosselspulen

8511

Elektrische Zündapparate, Zündvorrichtungen und Anlasser für Motoren mit Funken- oder Kompressionszündung (z. B. Magnetzünder, Lichtmagnetzünder, Zündspulen, Zünd- oder Glühkerzen); mit diesen Motoren verwendete Generatoren (z. B. Gleich- und Wechselstromerzeuger) und Lade- oder Rückstromschalter

8516

Elektrische Warmwasserbereiter und Tauchsieder; elektrische Apparate zum Heizen von Räumen, des Bodens oder zu ähnlichen Zwecken; elektrothermische Apparate zur Haarpflege (z. B. Haartrockner, Dauerwellenapparate, Brennscherenwärmer) oder zum Händetrocknen; elektrische Bügeleisen; andere elektrothermische Haushaltapparate; elektrische Heizwiderstände, andere als solche der Nr. 8545

8517

Telefonapparate, einschliesslich Smartphones und andere Telefone für zellulare Netze und für andere drahtlose Netze; andere Sende-, Übermittlungs- oder Empfangsgeräte für Sprache, Bilder oder andere Daten, einschliesslich Apparate für den Informationsaustausch in einem drahtgebundenen oder drahtlosen Netz (wie ein lokales Netz (LAN) oder ein Weitverkehrsnetz (WAN)), andere als solche der Nrn. 8443, 8525, 8527 oder 8528

8523

Platten, Bänder, nicht flüchtige Datenspeicher auf Halbleiterbasis, «intelligente Karten» und andere Träger zur Aufnahme von Ton oder anderen Erscheinungen, auch mit Aufzeichnungen, einschliesslich Matrizen und Galvanos zum Herstellen von Schallplatten, ausgenommen Waren des Kapitels 37

8525

Sendegeräte für den Rundfunk oder das Fernsehen, auch mit eingebautem Empfangsgerät oder Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras, digitale Fotoapparate und Videokamera-Rekorder

8526

Geräte für Funkmessung und -ortung (Radar), Geräte für Funknavigation und Geräte für Funkfernsteuerung

8531

Elektrische Signalgeräte zum Geben von akustischen oder sichtbaren Signalen (z. B. Läutwerke, Sirenen, Anzeigetafeln, Diebstahlalarmgeräte oder Feuermelder)

8535

Geräte zum Unterbrechen, Trennen, Schützen, Abzweigen, Verbinden oder Anschliessen elektrischer Stromkreise (z. B. Schalter, Kommutatoren, Sicherungen, Überspannungsableiter, Spannungsbegrenzer, Überspannungsausgleicher, Stromentnahmevorrichtungen und andere Verbindungselemente, Verbindungskästen), für Spannungen von mehr als 1000 V

8536

Geräte zum Unterbrechen, Trennen, Schützen, Abzweigen, Verbinden oder Anschliessen elektrischer Stromkreise (z. B. Schalter, Kommutatoren, Relais, Sicherungen, Überspannungsausgleicher, Stecker, Stromentnahmevorrichtungen, Lampenfassungen und andere Verbindungselemente, Verbindungskästen), für eine Spannung von nicht mehr als 1000 V; Verbinder für optische Fasern, optische Bündel oder Kabel

8537

Tafeln, Bretter, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, mit mehreren Geräten der Nrn. 8535 oder 8536 ausgerüstet, für die elektrische Steuerung oder die Stromverteilung, auch Instrumente oder Apparate des Kapitels 90 enthaltend, sowie numerische Steuerungen, andere als Vermittlungsapparate der Nr. 8517

8538

Teile, als ausschliesslich oder hauptsächlich für Geräte der Nrn. 8535, 8536 oder 8537 bestimmt erkennbar

8539

Elektrische Glühlampen und Entladungslampen, einschliesslich innenverspiegelter Scheinwerferlampen und Lampen für Ultraviolett- oder Infrarotstrahlung; Bogenlampen; Leuchtdioden (LED)-Lichtquellen

8541

Halbleiterbauelemente (z. B. Dioden, Transistoren, Halbleiterwandler); lichtempfindliche Halbleiterbauelemente, einschliesslich auch zu Modulen zusammengesetzte oder in Tafeln aufgemachte fotovoltaische Zellen; Leuchtdioden (LED), auch mit anderen Leuchtdioden (LED) zusammengesetzt; gefasste oder montierte piezoelektrische Kristalle

8542

Elektronische integrierte Schaltungen

8543

Elektrische Maschinen und Apparate mit eigenständiger Funktion, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen

8544

Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Kabel (einschliesslich Koaxialkabel) und andere isolierte Leiter für die Elektrotechnik, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen

8545

Kohleelektroden, Kohlebürsten, Kohlen für Lampen oder für Primärelemente und andere Waren aus Graphit oder aus anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall, für die Elektrotechnik

8603

Triebwagen und Schienenbusse, ausgenommen solche der Nr. 8604

8606

Schienengebundene Güterwagen

8701

Traktoren (ausgenommen Zugkarren der Nr. 8709)

8703

Personenautomobile und andere hauptsächlich zum Befördern von Personen gebaute Automobile (andere als solche der Nr. 8702), einschliesslich «Breaks» und Rennwagen

8704

Automobile zum Befördern von Waren

8716

Anhänger, einschliesslich Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller Art; andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge; Teile davon

8802

Andere Luftfahrzeuge (z. B. Hubschrauber, Flugzeuge), ausgenommen Luftfahrzeuge ohne Besatzung der Nr. 8806; Raumfahrzeuge (einschliesslich Satelliten) und ihre Trägerraketen und suborbitale Fahrzeuge

8901

Passagierschiffe, Schiffe für Kreuzfahrten, Fährschiffe, Frachtschiffe, Lastkähne und ähnliche Schiffe zum Befördern von Personen oder Waren

8903

Jachten und andere Vergnügungs- oder Sportboote; Ruderboote und Kanus

8904

Schlepper und Schubschiffe

8905

Leuchtschiffe, Feuerlöschschiffe, Schwimmbagger, Schwimmkrane und andere Schiffe, bei denen das Fahren im Vergleich zu ihrem Verwendungszweck von untergeordneter Bedeutung ist; Schwimmdocks; schwimmende oder unter Wasser absenkbare Bohr- oder Förderplattformen

9001

Optische Fasern und Bündel aus optischen Fasern; Kabel aus optischen Fasern, andere als solche der Nr. 8544; polarisierende Stoffe in Form von Folien oder Platten; Linsen (einschliesslich Kontaktlinsen), Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, ungefasst, ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas

9006

Fotografische Aufnahmeapparate; Blitzlichtgeräte und -vorrichtungen, einschliesslich Blitzlichtlampen, für fotografische Zwecke, ausgenommen Entladungslampen der Nr. 8539

9013

Flüssigkristallanzeige, die anderweit als Waren nicht genauer erfasst sind; Laser, andere als Laserdioden; andere optische Apparate, Geräte und Instrumente, in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen

9014

Kompasse, einschliesslich Navigationskompasse; andere Navigationsinstrumente, -apparate und -geräte

9026

Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Kontrollieren von Durchfluss, Füllhöhe, Druck oder von anderen veränderlichen Grössen von Flüssigkeiten oder Gasen (z. B. Durchflussmesser, Flüssigkeitsstand- oder Gasstandanzeiger, Manometer, Wärmezähler), ausgenommen Instrumente, Apparate und Geräte der Nrn. 9014, 9015, 9028 oder 9032

9027

Instrumente, Apparate und Geräte für physikalische oder chemische Untersuchungen (z. B. Polarimeter, Refraktometer, Spektrometer, Gas- oder Rauchgasprüfer); Instrumente, Apparate und Geräte zum Bestimmen der Viskosität, Porosität, Dilatation, Oberflächenspannung oder dergleichen oder für kalorimetrische, akustische oder fotometrische Messungen (einschliesslich der Belichtungsmesser); Mikrotome

9030

Oszilloskope, Geräte für die Spektralanalyse und andere Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Kontrollieren elektrischer Grössen; Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder zum Nachweis von Alpha-, Beta-, Gamma-, Röntgen-, kosmischer oder anderer ionisierender Strahlen

9031

Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen zum Messen oder Kontrollieren, in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen; Profilprojektoren

9032

Instrumente, Apparate und Geräte zum selbsttätigen Regeln oder Kontrollieren

9401

Sitzmöbel (ausgenommen solche der Nr. 9402), auch in Betten umwandelbare, und Teile davon

9403

Andere Möbel und Teile davon

9404

Untermatratzen; Bettzeug und ähnliche Waren (z. B. Obermatratzen, Steppdecken, Deckbetten, Kissen, Schlummerrollen, Kopfkissen), mit Federung oder gepolstert oder mit Füllung aus Stoffen aller Art, einschliesslich solcher aus Zellkautschuk oder -kunststoff, auch überzogen

9405

Leuchten und Beleuchtungskörper (einschliesslich Scheinwerfer) und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder und ähnliche Waren, mit festmontierter Lichtquelle, und ihre anderweit weder genannten noch inbegriffenen Teile

9406

Vorgefertigte Gebäude

(Art. 12b Abs. 4 Bst. c)

Erlaubte Beförderung von Rohöl und Erdölerzeugnissen in Drittstaaten

Gegenstand

Bestimmungsort (Drittstaat)

Geltungsdauer

Rohöl der Zolltarifnummer 2709 00 mit Kondensat mit Ursprung im Projekt Sachalin-2

Japan

5. Dezember 2022
bis 31. März 2024