(1) Innerhalb der ersten fünf Jahre nach Inkrafttreten des Kommissionsbeschlusses zur Gründung des ERIC ICOS kann kein Mitglied austreten, es sei denn, die Generalversammlung akzeptiert den Antrag des Mitglieds auf Austritt zu einem früheren Zeitpunkt.
(2) Nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist können Mitglieder zum Ende eines Geschäftsjahres austreten, vorausgesetzt, sie teilen ihre Austrittsabsicht mit einem an den Vorsitzenden der Generalversammlung gerichteten offiziellen Antrag zwölf Monate im Voraus mit.
(3) Beobachter können zum Ende eines Geschäftsjahres ausscheiden, vorausgesetzt, sie teilen ihre Absicht mit einem an den Vorsitzenden der Generalversammlung gerichteten offiziellen Antrag sechs Monate im Voraus mit.
(4) Mitglieder oder Beobachter haben auch im Falle eines Austritts bzw. Ausscheidens alle Verpflichtungen, einschliesslich der finanziellen Verpflichtungen, zu erfüllen, die sie vor ihrem Austritt bzw. Ausscheiden eingegangen sind.
(5) Die Generalversammlung kann die Mitgliedschaft eines Mitglieds oder den Beobachterstatus eines Beobachters beenden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) Das Mitglied oder der Beobachter hat in schwerwiegender Weise gegen eine oder mehrere Verpflichtungen aus dieser Satzung verstossen.
b) Das Mitglied oder der Beobachter hat einen solchen Verstoss nicht innerhalb von sechs Monaten abgestellt, nachdem es/er schriftlich über den Verstoss unterrichtet wurde.
c) Dem Mitglied oder dem Beobachter wurde die Gelegenheit gegeben, der Generalversammlung seinen Standpunkt darzulegen, bevor der Beschluss über die Beendigung gefasst wird.