AS 2023 495
Verordnung
über zusätzliche Liquiditätshilfe-Darlehen und die Gewährung von Ausfallgarantien des Bundes für Liquiditätshilfe-Darlehen der Schweizerischen Nationalbank an systemrelevante Banken
Änderung vom 6. September 2023
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 16. März 20231 über zusätzliche Liquiditätshilfe-Darlehen und die Gewährung von Ausfallgarantien des Bundes für Liquiditätshilfe-Darlehen der Schweizerischen Nationalbank an systemrelevante Banken wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 1 Bst. b–e und i
1 Diese Verordnung regelt:
b. Aufgehoben
c. Aufgehoben
d. Aufgehoben
e. die Zinsen und die Kosten für Leistungen Dritter;
i. Aufgehoben
Art. 4 Abs. 1, 2, 5 und 6 sowie Art. 5–7
Aufgehoben
Art. 8 Sachüberschrift sowie Abs. 2–6
Zinsen und Kosten für Leistungen Dritter
2–6 Aufgehoben
Art. 10a–13 sowie 3a. Abschnitt (Art. 14a)
Aufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 15
4. Abschnitt: Inkrafttreten und Geltungsdauer
Art. 15 Abs. 3
3 Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird bis zum 16. März 2027 verlängert.
II
Diese Verordnung tritt am 15. September 2023 in Kraft.
6. September 2023 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset |