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AS 2023 507

Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA)

Präambel

Das Eidgenössische Departement des Innern

verordnet:

I

Die Verordnung vom 28. August 19781 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung wird wie folgt geändert:

Art. 3 Beginn und Ende des Anspruchs

Der Anspruch entsteht frühestens am ersten Tag des Monats, für den eine ganze Altersrente bezogen wird, spätestens bei Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG2. Er erlischt, wenn die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.

II

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

30. August 2023

Eidgenössisches Departement des Innern:

Alain Berset