AS 2023 507
Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA)
Präambel
Das Eidgenössische Departement des Innern
verordnet:
I
Die Verordnung vom 28. August 19781 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung wird wie folgt geändert:
Art. 3 Beginn und Ende des Anspruchs
Der Anspruch entsteht frühestens am ersten Tag des Monats, für den eine ganze Altersrente bezogen wird, spätestens bei Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG2. Er erlischt, wenn die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.
II
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
30. August 2023 | Eidgenössisches Departement des Innern: Alain Berset |