AS 2023 521
Verordnung über die Zulassung zur Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne
Präambel
Die Schulleitung der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne (ETHL)
verordnet:
I
Die Verordnung vom 8. Mai 19951 über die Zulassung zur Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1bis und Abs. 3
1 Die Inhaberinnen und Inhaber eines Vorbildungsausweises der Sekundarstufe II eines ausländischen Staates werden in den Sektionen der ETHL ohne Prüfung zum ersten Studiensemester zugelassen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
b. Die Inhaberin oder der Inhaber muss die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
1bis. Sie oder er hat bei den Abschlussprüfungen einen Notendurchschnitt von mindestens 80 Prozent der Höchstnote sowohl in Mathematik als auch in Physik erreicht.
3 Die Schulleitung der ETHL bestimmt die Kriterien der Gleichwertigkeit für die einzelnen Länder und veröffentlicht die Kriterien auf der Internetseite der Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen2.
II
1 Diese Verordnung tritt am 1. November 2023 in Kraft.
2 Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1bis gilt bis zum 31. Oktober 2028.
4. September 2023 | Im Namen der Schulleitung der Der Präsident: Martin Vetterli |