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AS 2023 527

Protokoll
zur Änderung des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Peru über den Luftlinienverkehr
Abgeschlossen am 14. Oktober 2021In Kraft getreten durch Notenaustausch am 26. Juni 2023

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Republik Peru

Nach Abwägung des am 24. Januar 20001 abgeschlossenen Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Peru über den Luftlinienverkehr (in der Folge «das Abkommen» genannt),

In Anerkennung der Notwendigkeit, bestimmte Artikel des Abkommens zu überprüfen,

haben Folgendes vereinbart:

Art. 1

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c des Abkommens wird durch folgenden Text ersetzt:

  • (c) «Luftfahrtbehörden» im Fall der Schweiz das Bundesamt für Zivilluftfahrt und im Fall von Peru das Verkehrs- und Kommunikationsministerium durch die Generaldirektion für Zivilluftfahrt oder in beiden Fällen jede Person oder Stelle, die ermächtigt ist, die gegenwärtig diesen Behörden obliegenden Aufgaben auszuüben;

Art. 2

Artikel 8 des Abkommens wird durch folgenden Text ersetzt:

Art. 8 Anerkennung von Zeugnissen und technische Sicherheit

1. Jede Vertragspartei hat die Lufttüchtigkeitszeugnisse, die Befähigungszeugnisse und Ausweise, die von der anderen Vertragspartei ausgestellt oder anerkannt wurden und noch gültig sind, für den Betrieb der in diesem Abkommen vorgesehenen Luftverkehrslinien als gültig anzuerkennen, vorausgesetzt, dass die Anforderungen für diese Zeugnisse oder Ausweise zumindest den Mindestanforderungen entsprechen, die aufgrund des Übereinkommens festgelegt sind.

Falls die Vorrechte oder Bedingungen der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Zulassungen oder Zeugnisse, die einer Person oder einem bezeichneten Luftfahrtunternehmen oder in Bezug auf ein beim Betrieb der Luftverkehrsdienste eingesetztes Luftfahrzeug von den Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei erteilt wurden, Abweichungen von den nach dem ICAO-Abkommen festgelegten Mindeststandards erlauben sollten, welche bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation registriert wurden, so kann die andere Vertragspartei Konsultationen zwischen den Luftfahrtbehörden zur Klärung der fraglichen Praxis ersuchen.

2. Jede Vertragspartei kann jedoch für Flüge über ihr eigenes Gebiet die Anerkennung der Gültigkeit von Befähigungszeugnissen und Ausweisen verweigern, die ihren eigenen Staatsangehörigen von der anderen Vertragspartei oder von einem Drittstaat ausgestellt oder als gültig anerkannt worden sind.

3. Jede Vertragspartei kann jederzeit Konsultationen über die von der anderen Vertragspartei eingehaltenen Sicherheitsnormen bezüglich Besatzungen, Luftfahrzeuge oder deren Betrieb verlangen. Solche Konsultationen müssen innerhalb von dreissig (30) Tagen nach Eingang des Gesuchs stattfinden.

4. Stellt eine Vertragspartei nach solchen Konsultationen fest, dass die andere Vertragspartei die erwähnten Sicherheitsstandards, welche den zu dieser Zeit aufgrund des Übereinkommens festgelegten Standards entsprechen, nicht wirksam einhält und anwendet, werden der anderen Vertragspartei diese Feststellung und die notwendigen Schritte zur Erfüllung der Standards der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation bekannt gegeben. Unterlässt es die andere Vertragspartei, innerhalb von fünfzehn (15) Tagen oder bei einer länger vereinbarten Zeitdauer innerhalb dieser geeigneten Massnahmen zu ergreifen, stellt dies einen Grund dar, Artikel 7 (Revocation of Operating Authorization) dieses Abkommens anzuwenden.

5. Ungeachtet der in Artikel 33 des Übereinkommens erwähnten Verpflichtungen wird vereinbart, dass jedes Luftfahrzeug, welches von den bezeichneten Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei oder im Rahmen eines Leasing-Vertrages in deren Namen für Luftverkehrslinien von oder nach dem Gebiet der anderen Vertragspartei betrieben wird, während des Aufenthalts auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei von den offiziellen Vertretern dieser anderen Vertragspartei an Bord und aussen am Luftfahrzeug bezüglich der Gültigkeit der Luftfahrzeugdokumente und der Ausweise der Besatzung sowie dem augenscheinlichen Zustand des Luftfahrzeuges und seiner Ausrüstung überprüft werden kann (in diesem Artikel «Rampinspektion» genannt), vorausgesetzt, dass die Überprüfung keine unangemessene Verzögerung mit sich bringt.

6. Gibt eine solche Rampinspektion oder eine Serie von Rampinspektionen Anlass zu:

  • a. ernsthaften Bedenken, dass ein Luftfahrzeug oder der Betrieb eines Luftfahrzeuges nicht den zu dieser Zeit aufgrund des Übereinkommens festgelegten Mindestanforderungen entspricht; oder

  • b. ernsthaften Bedenken, dass die wirksame Einhaltung und Anwendung der zu dieser Zeit aufgrund des Übereinkommens festgelegten Sicherheitsanforderungen mangelhaft ist;

steht es der Vertragspartei, welche die Inspektion ausführt, zum Zwecke von Artikel 33 des Übereinkommens frei, anzunehmen, dass die Anforderungen, nach welchen die Zeugnisse oder Ausweise für dieses Luftfahrzeug oder für die Besatzung dieses Luftfahrzeuges ausgestellt oder anerkannt wurden oder die Anforderungen, nach welchen dieses Luftfahrzeug betrieben wird, die Mindestanforderungen dieses Übereinkommens weder erfüllen noch übertreffen.

7. Für den Fall, dass im Rahmen einer Rampinspektion der Zutritt eines Luftfahrzeuges, das von den bezeichneten Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei in Übereinstimmung mit Absatz 5 betrieben wird, vom Vertreter dieser Luftfahrtunternehmen verweigert wird, steht es der anderen Vertragspartei frei, anzunehmen, dass ernsthafte Bedenken der in Absatz 6 erwähnten Art gegeben sind, und sie kann die in diesem Absatz vorgesehenen Schlussfolgerungen ziehen.

8. Jede Vertragspartei behält sich vor, die Betriebsbewilligung der Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei sofort auszusetzen oder abzuändern für den Fall, dass die erste Vertragspartei aufgrund der Rampinspektion, einer Serie von Rampinspektionen, einer Zutrittsverweigerung zur Vornahme einer Rampinspektion, aufgrund von Konsultationen oder anderweitig zum Schluss kommt, dass dringliche Massnahmen zur Sicherheit des Betriebes eines Luftfahrtunternehmens erforderlich sind.

9. Jede in Übereinstimmung mit Absatz 4 oder 8 von einer Vertragspartei getroffene Massnahme wird aufgehoben, sobald die Gründe, welche diese Massnahme ausgelöst haben, nicht mehr gegeben sind.

Art. 3

Zum bestehenden Artikel 4 (Anwendung von Gesetzen und Verordnungen) des Abkommens wird ein neuer Absatz 4 wie folgt eingefügt:

4. Fluggäste, Gepäck und Fracht, die sich auf direktem Durchgang durch das Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien befinden und die die für diesen Zweck vorbehaltene Zone des Flughafens nicht verlassen, werden nur einer sehr vereinfachten Kontrolle unterzogen, vorausgesetzt, dass nicht Sicherheitsmassnahmen gegen Gewalttätigkeiten, Grenzverletzungen, Luftpiraterie und Schmuggel von Betäubungsmitteln, Massnahmen zur Einwanderungskontrolle oder besondere Umstände in Übereinstimmung mit der entsprechenden jeweiligen nationalen Gesetzgebung etwas anderes verlangen. Gepäck und Fracht im direkten Durchgangsverkehr sind von Zollabgaben und anderen ähnlichen Gebühren befreit.

Art. 4

Ein neuer Artikel 11bis gemäss folgendem Wortlaut wird in das Abkommen eingefügt:

Art. 11bis Leasing

1. Jede der Vertragsparteien kann den Gebrauch von geleasten Luftfahrzeugen für die Dienste gemäss diesem Abkommen verhindern, welche nicht mit den Artikeln 8 (Anerkennung von Zeugnissen und technische Sicherheit) und 5 (Sicherheit der Luftfahrt) übereinstimmen.

2. Unter Vorbehalt von Absatz 1 vorstehend können die bezeichneten Luftfahrtunternehmen jeder Vertragspartei Luftfahrzeuge (oder Luftfahrzeug und Besatzung) von jedem Unternehmen, einschliesslich von anderen Luftfahrtunternehmen, leasen, vorausgesetzt, dass dies nicht dazu führt, dass das Luftfahrtunternehmen, welches das Luftfahrzeug verleast, Verkehrsrechte ausübt, welche ihm nicht zustehen.

3. Wet-Leases sind ausnahmsweise oder zur Deckung eines vorübergehenden Bedarfs zu verwenden und den zuständigen Behörden sowohl des Vermieters als auch des Leasingnehmers sowie der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei, bei welcher der Betrieb des wet-leased Luftfahrzeugs vorgesehen ist, zur vorherigen Genehmigung vorzulegen.

Art. 5

Folgender Text wird dem Anhang des Abkommens angefügt:

Anmerkungen:

Die bezeichneten Luftfahrtunternehmen der Vertragsparteien haben das Recht, Punkte im Gebiet der anderen Vertragspartei separat oder in Kombination auf demselben Flug (Verwendung von co-Terminalisierung) zu bedienen, vorausgesetzt, dass, mit Ausnahme des eigenen stop-over Verkehrs, keine Verkehrsrechte ausgeübt werden.

Jedes bezeichnete Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei kann nach seinem Ermessen auf bestimmten oder allen Flügen:

1. Flüge in einer oder in beiden Richtungen durchführen;

2. verschiedene Flugnummern innerhalb eines Fluges kombinieren;

3. Punkte ausserhalb, Zwischenlandepunkte und Punkte darüber hinaus sowie Punkte in den Gebieten der Vertragsparteien auf den Strecken in beliebiger Kombination und Reihenfolge bedienen;

4. auf Landungen an einem bestimmten Punkt oder an bestimmten Punkten verzichten;

5. an jedem beliebigen Punkt auf den Strecken Verkehr von jedem seiner Luftfahrzeuge auf ein anderes seiner Luftfahrzeuge verlagern; und

6. Punkte ausserhalb jedes Punktes in seinem Gebiet mit oder ohne Wechsel des Fluggeräts oder der Flugnummer bedienen und diese Dienste öffentlich als durchgehende oder verbindende Dienste anbieten;

hierbei gelten keine Richtungsbeschränkungen oder geografische Beschränkungen und es entstehen keine Verluste von Rechten zur Durchführung von Verkehr, der ansonsten im Rahmen dieses Abkommens zulässig ist, vorausgesetzt, dass diese Linie einen Punkt im Gebiet der anderen Vertragspartei bedient, welche die Luftfahrtunternehmen bezeichnet hat.

Art. 6

1. Dieses Protokoll tritt in Kraft, sobald sich die Vertragsparteien durch schriftlichen Austausch auf diplomatischem Weg die Erfüllung ihrer zu diesem Zweck erforderlichen rechtlichen Vorschriften angezeigt haben. Als Datum des Inkrafttretens gilt das Datum der letzten Notifikation.

2. Das vorliegende Protokoll bleibt für den gleichen Zeitraum und nach den gleichen Modalitäten wie das Abkommen selbst in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die durch ihre Regierungen entsprechend bevollmächtigten Unterzeichnenden dieses Protokoll unterzeichnet.Geschehen in doppelter Urschrift in Lima, Peru, am 14. Oktober 2021, in englischer, spanischer und deutscher Sprache, wobei alle drei Wortlaute gleichermassen verbindlich sind. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten bei der Durchführung, Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens geht der englische Text vor. Für denSchweizerischen Bundesrat: Stefano Vescovi Für dieRegierung der Republik Peru: Oscar José Ricardo Maùrtua de Romaña

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