AS 2023 541
Verordnung über die Requisition von Schutzanlagen und Liegestellen zur Bewältigung von Notlagen im Asylbereich (VRSL)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 11. März 20161 über die Requisition von Schutzanlagen und Liegestellen zur Bewältigung von Notlagen im Asylbereich wird wie folgt geändert:
Ingress
gestützt auf das Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz vom 20. Dezember 20192 (BZG),
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Requisition von Schutzanlagen nach Artikel 67 BZG und von Liegestellen aus öffentlichen Schutzräumen nach Artikel 61 Absatz 3 BZG durch den Bund und die Kantone zur Bewältigung von Notlagen im Asylbereich.
Art. 3 Abs. 1 Bst. c
1 Schutzanlagen und Liegestellen dürfen requiriert werden, wenn:
c. gestützt auf Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 2 BZG Schutzdienstpflichtige zur Bewältigung der Notlage im Asylbereich im Einsatz sind; und
Art. 12 Abs. 2
2 Betreffend die Verjährung von Schadenersatzansprüchen nach Absatz 1 gelten die Bestimmungen nach Artikel 83 Absätze 1 und 4 BZG.
Art. 13 Abs. 3
3 Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird bis zum 31. Dezember 2025 verlängert.
II
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
22. September 2023 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset |