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AS 2023 562

Verordnung des EFD über die Aufwandsentschädigung im Zusammenhang mit der Erhebung der Nationalstrassenabgabe

Präambel

Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD)

verordnet:

I

Die Verordnung des EFD vom 30. Oktober 20111 über die Aufwandsentschädigung im Zusammenhang mit der Erhebung der Nationalstrassenabgabe wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 1

1 Die Aufwandsentschädigung der Kantone und der gestützt auf Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und c der Nationalstrassenabgabeverordnung vom 16. Juni 20232 beauftragten Dritten beträgt 9,8 Prozent des Preises der von ihnen verkauften Vignetten.

Art. 2 Abs. 2

2 Das BAZG wird zudem entschädigt für die Kosten, die ihm entstehen, falls gestützt auf Artikel 18 Absätze 3 und 4 NSAG die folgenden Aufgaben an Dritte übertragen werden:

  • a. die Kontrolle;

  • b. die Erhebung der Abgabe mittels Klebevignette an der Grenze.

II

Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2023 in Kraft.

28. September 2023

Eidgenössisches Finanzdepartement:

Karin Keller-Sutter