AS 2023 562
Verordnung des EFD über die Aufwandsentschädigung im Zusammenhang mit der Erhebung der Nationalstrassenabgabe
Präambel
Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD)
verordnet:
I
Die Verordnung des EFD vom 30. Oktober 20111 über die Aufwandsentschädigung im Zusammenhang mit der Erhebung der Nationalstrassenabgabe wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 1
1 Die Aufwandsentschädigung der Kantone und der gestützt auf Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und c der Nationalstrassenabgabeverordnung vom 16. Juni 20232 beauftragten Dritten beträgt 9,8 Prozent des Preises der von ihnen verkauften Vignetten.
Art. 2 Abs. 2
2 Das BAZG wird zudem entschädigt für die Kosten, die ihm entstehen, falls gestützt auf Artikel 18 Absätze 3 und 4 NSAG die folgenden Aufgaben an Dritte übertragen werden:
a. die Kontrolle;
b. die Erhebung der Abgabe mittels Klebevignette an der Grenze.
II
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2023 in Kraft.
28. September 2023 | Eidgenössisches Finanzdepartement: Karin Keller-Sutter |