AS 2023 58
AS 2023 58
Präambel
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV)
verordnet:
I
Die Verordnung des BLV vom 24. November 20221 über Massnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung der Aviären Influenza wird wie folgt geändert:
Ingress
gestützt auf die Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a und 57 Absatz 2 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19662,
auf die Artikel 88 Absatz 1, 88a Absatz 2 und 122f Absätze 1 und 2 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19953 (TSV) und
auf die Artikel 5 Absatz 4 und 25 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung vom 18. November 20154 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen,
Art. 1 Abs. 1–1ter
1 Diese Verordnung legt den Umfang der Schutz- und Überwachungszonen nach Artikel 88 Absatz 1 TSV und der Zwischenzonen nach Artikel 88a TSV fest.
1bis Sie regelt die Schlachtung von Hausgeflügel aus den Zwischenzonen.
1ter Sie regelt die Ausfuhr folgender Tiere und Tierprodukte aus den Schutz-, Überwachungs- und Zwischenzonen:
a. Hausgeflügel, Junglegehennen, Eintagsküken;
b. Bruteier;
c. Geflügelfleisch;
d. Konsum- und Verarbeitungseier sowie Erzeugnisse aus Verarbeitungseiern;
e. tierische Nebenprodukte von Hausgeflügel, einschliesslich Mist und Gülle.
Gliederungstitel vor Art. 2
2. Abschnitt:Schutz-, Überwachungs- und Zwischenzonen für Hausgeflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel, Schlachtung von Hausgeflügel aus den Zwischenzonen sowie Ausfuhr aus diesen Zonen
Art. 2 Schutz-, Überwachungs- und Zwischenzonen
Die Schutz-, Überwachungs- und Zwischenzonen für Hausgeflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel sowie die betroffenen Kantone und Gemeinden sind im Anhang aufgeführt.
Art. 2a Schlachtung von Hausgeflügel aus den Zwischenzonen
1 Tierhalterinnen und Tierhalter in den Zwischenzonen, welche die Einstallung von Geflügelherden nach Artikel 18b Absatz 1 TSV melden müssen, müssen der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt geplante Schlachtungen fünf Arbeitstage vorher anmelden.
2 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt sorgt dafür, dass das Hausgeflügel vor der Schlachtung auf Influenza-A-Viren untersucht wird. Ist das Untersuchungsergebnis negativ, so darf die Schlachtung auch ausserhalb der Zwischenzone stattfinden.
Art. 3 Ausfuhr von Hausgeflügel, Junglegehennen, Eintagsküken und Bruteiern aus den Schutz-, Überwachungs- und Zwischenzonen nach Mitgliedstaaten der EU, Nordirland und Norwegen
1 Die Ausfuhr von Hausgeflügel, Junglegehennen, Eintagsküken und Bruteiern aus den Schutz-, Überwachungs- und Zwischenzonen nach Mitgliedstaaten der EU, Nordirland und Norwegen ist verboten.
2 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt kann die Ausfuhr von Hausgeflügel zur direkten Schlachtung bewilligen, wenn die Behörde am Bestimmungsort ihre Zustimmung gegeben hat.
Art. 4 Ausfuhr von Geflügelfleisch, Konsum- und Verarbeitungseiern, Erzeug-nissen aus Verarbeitungseiern sowie tierischen Nebenprodukten aus den Schutz-, Überwachungs- und Zwischenzonen nach Mitgliedstaaten der EU, Nordirland und Norwegen
1 Die Ausfuhr von Geflügelfleisch aus den Schutz-, Überwachungs- und Zwischenzonen nach Mitgliedstaaten der EU, Nordirland und Norwegen ist verboten, ausser wenn das Geflügelfleisch einer Wärmebehandlung nach Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/6875 unterzogen wurde.
2 Die Ausfuhr von Konsum- und Verarbeitungseiern und von Erzeugnissen aus Verarbeitungseiern aus den Schutz-, Überwachungs- und Zwischenzonen nach Mitgliedstaaten der EU, Nordirland und Norwegen ist verboten. Die Ausfuhr von Erzeugnissen aus Verarbeitungseiern ist erlaubt, wenn die Eier einer Wärmebehandlung nach Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 unterzogen wurden.
3 Die Ausfuhr von tierischen Nebenprodukten von Hausgeflügel aus den Schutz-, Überwachungs- und Zwischenzonen nach Mitgliedstaaten der EU, Nordirland und Norwegen ist verboten, ausser wenn:
a. die tierischen Nebenprodukte einer zugelassenen Verarbeitungsmethode nach Anhang IV Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 142/20116 oder einer anderen validierten Hitzebehandlung unterzogen werden, die den Erreger der Aviären Influenza abtötet; und
b. die Behörde am Bestimmungsort ihre Zustimmung gegeben hat.
4 Die Ausfuhr von Geflügelfleisch, von Erzeugnissen aus Verarbeitungseiern sowie von tierischen Nebenprodukten von Hausgeflügel nach den Absätzen 1–3 bedarf einer Bewilligung der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes.
Art. 5 Gesundheitsbescheinigungen für Sendungen nach Mitgliedstaaten der EU, Nordirland und Norwegen
Hausgeflügel zur direkten Schlachtung, Geflügelfleisch, Erzeugnisse aus Verarbeitungseiern und tierische Nebenprodukte aus Schutz-, Überwachungs- und Zwischenzonen müssen bei der Ausfuhr nach Mitgliedstaaten der EU, Nordirland und Norwegen von einer Gesundheitsbescheinigung begleitet werden, welche die Einhaltung der Bedingungen nach den Artikeln 3 und 4 bestätigt.
Art. 6 Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten aus den Schutz-, Überwachungs- und Zwischenzonen nach Drittstaaten
1 Die Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten nach Artikel 1 Absatz 1ter Buchstaben a und b aus den Schutz-, Überwachungs- und Zwischenzonen nach Drittstaaten ist verboten.
2 Die Ausfuhr von Tierprodukten nach Artikel 1 Absatz 1ter Buchstaben c–e aus den Schutz-, Überwachungs- und Zwischenzonen nach Drittstaaten bedarf einer Bewilligung. Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt bewilligt die Ausfuhr, wenn:
a. der Exporteur Dokumente vorlegt, welche die Rückverfolgbarkeit der Tierprodukte, eingeschlossen alle Herstellungsschritte, ermöglichen;
b. die Geflügelhaltungen, aus denen der Exporteur die Tierprodukte beziehungsweise deren Bestandteile tierischer Herkunft bezogen hat, mit negativem Resultat auf Aviäre Influenza untersucht wurden;
c. für tierische Nebenprodukte die Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 3 erfüllt sind;
d. die Einfuhrbedingungen des Bestimmungsstaates eingehalten werden;
e. die Durchfuhrbedingungen allfälliger Durchfuhrstaaten eingehalten werden; und
f. aufgrund der aktuellen Seuchenlage keine Gründe gegen eine Ausfuhr sprechen.
Art. 7 Umfang des Kontrollgebiets
Das Kontrollgebiet umfasst die ganze Schweiz und die deutsche Enklave Büsingen.
II
Diese Verordnung erhält neu einen Anhang gemäss Beilage.
III
1 Diese Verordnung tritt am 9. Februar 2023 in Kraft und gilt unter Vorbehalt von Absatz 2 bis zum 8. März 2023.7
2 Artikel 7 gilt bis zum 15. März 2023.
8. Februar 2023 | Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen: Hans Wyss |
Anhang
(Art. 2)
Schutz-, Überwachungs- und Zwischenzonen
In den folgenden Kantonen sind die folgenden Schutz-, Überwachungs- und Zwischenzonen festgelegt:
1 Kanton Zürich
Schutzzone
Die Schutzzone umfasst die verseuchte Tierhaltung in der Gemeinde Trüllikon.
Überwachungszone
Die Überwachungszone umfasst das Gebiet in einem Radius von 3 km um die betroffene Tierhaltung in der Gemeinde Trüllikon. Betroffen sind die folgenden Gemeinden:
Benken (ZH)
Kleinandelfingen
Marthalen
Ossingen
Truttikon
Trüllikon
Zwischenzone
Die Zwischenzone umfasst das Gebiet in einem Radius von 3–10 km um die betroffene Tierhaltung in der Gemeinde Trüllikon. Betroffen sind die folgenden Gemeinden:
Altikon
Andelfingen
Benken (ZH)
Dachsen
Dinhard
Dorf
Dägerlen
Feuerthalen
Flaach
Flurlingen
Kleinandelfingen
Laufen-Uhwiesen
Marthalen
Ossingen
Rafz
Rheinau
Stammheim
Thalheim an der Thur
Truttikon
Trüllikon
Volken
2 Kanton Thurgau
Überwachungszone
Die Überwachungszone umfasst das Gebiet in einem Radius von 3 km um die betroffene Tierhaltung in der Gemeinde Trüllikon. Betroffen ist die folgende Gemeinde:
Schlatt (TG)
Zwischenzone
Die Zwischenzone umfasst das Gebiet in einem Radius von 3–10 km um die betroffene Tierhaltung in der Gemeinde Trüllikon. Betroffen sind die folgenden Gemeinden:
Basadingen-Schlattingen
Diessenhofen
Hüttwilen
Neunforn
Schlatt (TG)
Uesslingen-Buch
Wagenhausen
3 Kanton Schaffhausen und Büsingen
Zwischenzone
Die Zwischenzone umfasst das Gebiet in einem Radius von 3–10 km um die betroffene Tierhaltung in der Gemeinde Trüllikon. Betroffen sind die folgenden Gemeinden und Gebiete:
Beringen
Buch (SH)
Büsingen
Dörflingen
Hemishofen
Neuhausen am Rheinfall
Ramsen
Rüdlingen
Schaffhausen
Thayngen