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AS 2023 585

Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (VBGÖ)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Öffentlichkeitsverordnung vom 24. Mai 20061 wird wie folgt geändert:

Art. 6 Sachüberschrift (Betrifft nur den französischen Text) und Abs. 2 Bst. a

2 Das öffentliche Interesse am Zugang kann namentlich überwiegen, wenn:

  • a. Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 11 Abs. 3

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 12b Abs. 3

3 Nimmt die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nicht an der Schlichtungsverhandlung teil, so gilt der Schlichtungsantrag als zurückgezogen und das Schlichtungsverfahren wird abgeschrieben.

Art. 14 Grundsätze

(Art. 17 Abs. 2 BGÖ)

1 Erfordert die Bearbeitung eines Zugangsgesuchs durch die Behörde mehr als 8 Stunden Arbeitsaufwand, so kann eine Gebühr erhoben werden. Für die Gebührenbemessung wird nur der Zeitaufwand berücksichtigt, der 8 Stunden überschreitet.

2 Soweit die vorliegende Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20042.

Art. 15 Sachüberschrift und Abs. 4

Erlass oder Reduktion der Gebühren

(Art. 17 Abs. 2 BGÖ)

4 Erhebt die Behörde bei einem Zugangsgesuch von Medienschaffenden eine Gebühr, so reduziert sie diese um 50 Prozent.

Art. 16 Sachüberschrift und Abs. 2

Gebührentarif und Information über voraussichtliche Kosten

(Art. 17 Abs. 2 BGÖ)

2 Die Behörde setzt der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller mit der Information über die beabsichtigte Gebührenerhebung eine Frist von 10 Tagen, um das Zugangsgesuch zu bestätigen. Bleibt die Bestätigung aus, so gilt das Gesuch als zurückgezogen. Die Behörde weist die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller darauf hin.

Art. 20 Bst. c

Die Bundeskanzlei und die Departemente bezeichnen mindestens eine Beraterin oder einen Berater für die Umsetzung des Öffentlichkeitsprinzips. Die Beraterin oder der Berater hat folgende Aufgaben:

  • c. Betrifft nur den französischen und italienischen Text.

Art. 21 Bst. c

Jede Behörde teilt dem EDÖB jährlich mit:

  • c. den Gesamtbetrag der für den Zugang zu amtlichen Dokumenten nach dem Öffentlichkeitsgesetz einverlangten Gebühren sowie die Anzahl der Fälle, in denen eine Gebühr erhoben wurde.

II

Anhang 1 wird wie folgt geändert:

Ziff. 1

1. Reproduktionen

Den Eintrag «Elektronische Kopie auf maschinenlesbarem Datenträger gespeichert, zusätzlich zum allfälligen Seitenpreis» durch folgende neue Zeile ergänzen:

  • – pro USB-Datenträger

effektive Materialkosten

III

Diese Verordnung tritt am 1. November 2023 in Kraft.

29. September 2023

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Alain Berset
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr