Die Ausfuhr von Zuchtmaterial, welches nach dem 28. Juli 2023 gewonnen wurde, nach Mitgliedstaaten der EU, Nordirland und Norwegen ist verboten.
In Abweichung zu Absatz 1 kann die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt die Ausfuhr von Zuchtmaterial von Rindern, Schafen und Ziegen bewilligen, wenn die Sendung eine der folgenden Bedingungen nach Anhang II Teil 5 Kapitel III der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 erfüllt:
a. Die Tiere, von denen Zuchtmaterial gewonnen wurde, wurden während eines Zeitraums von mindestens 60 Tagen vor sowie während der Gewinnung des Zuchtmaterials in einem vektorgeschützten Betrieb nach Artikel 6 gehalten.
b. Die Tiere wurden während des gesamten Gewinnungszeitraums mindestens alle 60 Tage und im Zeitraum zwischen dem 28. und dem 60. Tag ab dem Datum der abschliessenden Gewinnung des Zuchtmaterials mit Negativbefund einem serologischen Test zum Nachweis von Antikörpern gegen eine Infektion mit dem Virus der Epizootischen Hämorrhagie unterzogen.
c. Die Tiere wurden mit Negativbefund einem Erreger-Identifizierungstest auf eine Infektion mit dem Virus der Epizootischen Hämorrhagie anhand von Blutproben unterzogen, die zu Beginn und am Ende der Samengewinnung sowie während der Samengewinnung in folgenden Zeitintervallen gezogen wurden:
mindestens alle 7 Tage bei einem Virusisolationstest; oder
mindestens alle 28 Tage bei einer Polymerase-Kettenreaktion.
d. Die Tiere wurden anhand einer Blutprobe, die am Tag der Eizellen- oder Embryonen-Entnahme gezogen wurde, mit Negativbefund einem Erreger-Identifizierungstest auf eine Infektion mit dem Virus der Epizootischen Hämorrhagie unterzogen.
e. Während der vektorfreien Periode nach Artikel 3 bis zur Gewinnung des Zuchtmaterials sind mindestens 60 Tage vergangen.
Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt kann die Ausfuhr von Zuchtmaterial, welches vor dem 28. Juli 2023 gewonnen wurde bewilligen, sofern es getrennt von Zuchtmaterial nach Absatz 1 gelagert wurde und kein epidemiologischer Zusammenhang zu einem Fall von EHD besteht.