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AS 2023 595

Mitteilung über die Gegenstandslosigkeit von internationalen Verträgen

Präambel

Gemäss ihrem Artikel 6 Absatz 2 sind folgende Abkommen gegenstandslos geworden:

  • a. am 7. März 2012: Abkommen vom 25. August 20051 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik betreffend die Kofinanzierung durch die Schweiz des Baus der ersten Etappe des Ost-Asts der Hochgeschwindigkeitsstrecke Rhein-Rhone;

  • b. am 2. Juli 2013: Abkommen vom 25. August 20052 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik betreffend die Kofinanzierung durch die Schweiz der Modernisierung der Bahnlinie Paris–Ain–Genf/Norden von Hochsavoyen;

  • c. am 20. Februar 2014: Abkommen vom 25. August 20053 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik betreffend die Kofinanzierung durch die Schweiz der Modernisierung der Bahnlinie Paris–Dijon–Dole–Lausanne/Neuenburg–Bern.

Ausserdem ist gemäss seinem Artikel 11 Absatz 3 folgende Vereinbarung am 3. Dezember 1997 hinfällig geworden:

Vereinbarung vom 3. Dezember 19914 zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland, dem Vorsteher des Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartements der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Verkehrsminister der Italienischen Republik über die Verbesserung des kombinierten alpenquerenden Güterverkehrs Schiene/Strasse durch die Schweiz.

19. Oktober 2023

Bundeskanzlei

Mitteilungüber die Gegenstandslosigkeit von internationalen Verträgen