AS 2023 676
AS 2023 676 (HVA)
Präambel
Das Eidgenössische Departement des Innern
verordnet:
I
Der Anhang der Verordnung vom 28. August 19781 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung wird wie folgt geändert:
Ziff. 4
4 Schuhwerk
4.51 Orthopädische Massschuhe und orthopädische Serienschuhe einschliesslich Fertigungskosten,
sofern sie einer pathologischen Fussform oder Fussfunktion individuell angepasst sind oder einen orthopädischen Apparat ersetzen. Die Leistung der Versicherung kann einmal pro Kalenderjahr beansprucht werden. Ein früherer Ersatz ist auf ärztliche Begründung hin möglich.
II
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
14. November 2023 | Eidgenössisches Departement des Innern: Alain Berset |