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AS 2023 677

Verordnung des EDI über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI)

Präambel

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI)

verordnet:

I

Die Verordnung des EDI vom 29. November 19761 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 5

Aufgehoben

Art. 7 Abs. 2bis

2bis Werden für ein Hilfsmittel, das teurer ist als das Hilfsmittel in der Liste, nach Artikel 21bis Absatz 2 IVG2 die Kosten übernommen, so werden die Reparaturkosten im selben prozentualen Umfang übernommen.

Art. 9 Abs. 2

2 Die jährliche Vergütung darf weder den Betrag des jährlichen Erwerbseinkommens der versicherten Person noch den anderthalbfachen jährlichen Mindestbetrag der Vollrente nach Artikel 34 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19463 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) übersteigen.

II

Der Anhang wird gemäss Beilage geändert.

III

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. November 2023

1 Beiträge an die Amortisation von Motorfahrrädern, Kleinmotorrädern und Motorrädern, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 14. November 2023 angeschafft worden sind, werden nach bisherigem Recht ausgerichtet.

2 Für Anträge auf eine Kostenübernahme für einen Mobilitätsassistenzhund, einen Epilepsiewarnhund oder einen Autismusbegleithund, der vor Inkrafttreten der Änderung vom 14. November 2023 bei der versicherten Person bereits definitiv als Assistenzhund im Einsatz stand, ist das bisherige Recht anwendbar.

IV

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

14. November 2023

Eidgenössisches Departement des Innern:

Alain Berset

Anhang

Liste der Hilfsmittel

Ziff. 10.01*, 10.02*, 14.03 und 14.06

10.01*

Aufgehoben

10.02*

Aufgehoben

14.03

Elektrobetten (mit Aufzugbügel, jedoch ohne Matratze und sonstiges Zubehör),

zur Verwendung im privaten Wohnbereich. Für Versicherte, die darauf angewiesen sind, um zu Bett zu gehen und aufzustehen. Die Abgabe erfolgt leihweise. Dauernd Bettlägerige sind vom Anspruch ausgeschlossen.

Vergütet wird der Kaufpreis eines Bettes bis zum Höchstbetrag von 2500 Franken inklusive MWST. Der Höchstbetrag an die Auslieferungskosten des Elektrobetts beträgt 250 Franken inklusive MWST.

14.06

14.06.1

Assistenzhunde

Mobilitätsassistenzhund für körperbehinderte Personen ab 16 Jahren,

sofern die Eignung der versicherten Person als Assistenzhundehalterin erwiesen ist und sie dank dieser Hilfe eigenständiger zu Hause leben kann. Der Anspruch besteht nur für schwer körperbehinderte Personen, die eine Entschädigung für eine Hilflosigkeit mindestens leichten Grades beziehen mit ausgewiesener Hilfebedürftigkeit in mindestens zwei der folgenden Kategorien: Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte; Aufstehen/Absitzen/Abliegen; Ankleiden/Auskleiden.

Die Abgabestelle des Mobilitätsassistenzhundes muss durch die Organisation Assistance Dogs International (ADI) zertifiziert sein. Die Versicherung vergütet zum Zeitpunkt der Abgabe des Assistenzhundes einen Pauschalbeitrag von 20 280 Franken. Der Beitrag setzt sich wie folgt zusammen: 15 000 Franken für die Anschaffungskosten und 5280 Franken für Futter- und Tierarztkosten. Die Leistung kann maximal alle acht Jahre eingefordert werden, für jeden Hund jedoch nur einmal.

14.06.02

Epilepsiewarnhund für Kinder ab 4 Jahren sowie für Erwachsene,

sofern die Eignung der versicherten Person oder einer Inhaberin oder eines Inhabers der elterlichen Sorge als Warnhundehalterin oder Warnhundehalter von der Abgabestelle bestätigt wird. Der Anspruch besteht nur, wenn die Epilepsie fachärztlich diagnostiziert ist. Erwachsene müssen zudem dank dem Hund ein Eingliederungsziel nach Artikel 21 Absätze 1 und 2 IVG4 erfüllen können.

Die Abgabestelle des Epilepsiewarnhundes muss durch die Organisation Assistance Dogs International (ADI) zertifiziert sein. Die Versicherung vergütet einen Pauschalbeitrag von 14 280 Franken. Der Beitrag setzt sich wie folgt zusammen: 9000 Franken für die Anschaffungskosten und 5280 Franken für Futter- und Tierarztkosten. Die Leistung kann maximal alle acht Jahre eingefordert werden, für jeden Hund jedoch nur einmal.

14.06.03

Autismusbegleithund für Kinder zwischen 4 und 9 Jahren,

sofern die Eignung der versicherten Person und der Inhaberin oder des Inhabers der elterlichen Sorge als Hundehalterin oder Hundehalter von der Abgabestelle bestätigt wird. Der Anspruch besteht nur, wenn eine Autismus-Spektrum-Störung nach Ziffer 405 der Verordnung des EDI vom 3. November 20215 über Geburtsgebrechen ohne medizinische Kontraindikation zur Haltung eines Hundes vorliegt und der Einsatz des Hundes dem Erlernen der sicheren Fortbewegung im öffentlichen Raum dient.

Die Abgabestelle des Autismusbegleithundes muss durch die Organisation Assistance Dogs International (ADI) zertifiziert sein. Die Versicherung vergütet einen Pauschalbeitrag von 20 280 Franken. Der Beitrag setzt sich wie folgt zusammen: 15 000 Franken für die Anschaffungskosten und 5280 Franken für Futter- und Tierarztkosten. Die Leistung kann nur einmal eingefordert werden.