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AS 2023 685

Verordnung über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 15. November 20171 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs wird wie folgt geändert:

Ersatz von Ausdrücken

1 In den Artikeln 19 Absatz 2, 64 Absatz 1, 65 Absatz 1 und 66 Absatz 1 wird «WLAN-Zugangspunkt» durch «WLAN-Zugang» ersetzt, mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.

2 In den Artikeln 17 Absatz 1, 19 Absatz 1, 22 Sachüberschrift und Absatz 1, 25, 31 Absatz 1, 52 Sachüberschrift und Absatz 1, 74 Absätze 4, 5, 7 Buchstabe c und 8 sowie 74a Absatz 2 wird «Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste» durch «AAKD» ersetzt.

3 Betrifft nur den italienischen Text.

4 In den Artikeln 50 Absatz 4 und 69 wird «überwachten Identifikator (Target-ID)» durch «Target-ID» ersetzt.

5 Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. j

1 Diese Verordnung regelt die Organisation und das Verfahren zur Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs sowie zur Erteilung von Auskünften über Post- und Fernmeldedienste.

2 Sie gilt für:

  • j. die Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste (AAKD);

Art. 3 Eingaben beim Dienst ÜPF

Die anordnende Behörde und die Genehmigungsbehörde übermitteln dem Dienst ÜPF die Überwachungsanordnungen, deren Verlängerungen und Aufhebungen, die Genehmigungen sowie die einzurichtenden Zugriffsrechte wie folgt:

  • a. durch ein vom EJPD zugelassenes sicheres Übertragungsmittel;

  • b. brieflich, falls das Übertragungsmittel gemäss Buchstabe a aus technischen Gründen nicht zur Verfügung steht; oder

  • c. in dringlichen Fällen telefonisch, mit Nachreichung der Überwachungsanordnung gemäss Buchstabe a oder b innerhalb von 24 Stunden.

Art. 4a Beginn und Ende der rückwirkenden Überwachung

1 Die rückwirkende Überwachung beginnt frühestens 6 Monate vor dem Tag des Empfangs der Anordnung durch den Dienst ÜPF, wobei die Zahl des ersten Tages der Überwachung derjenigen des Tages des Empfangs der Anordnung entspricht. Fehlt der entsprechende Tag im Monat des Beginns der Überwachung, so beginnt sie frühestens am letzten Tag dieses Monats.

2 Sie endet spätestens am Tag des Empfangs der Anordnung durch den Dienst ÜPF.

Art. 11 Leistungen ausserhalb der Normalarbeitszeiten und an Feiertagen

1 Ausserhalb der Normalarbeitszeiten und an Feiertagen müssen der Dienst ÜPF, die FDA, mit Ausnahme derjenigen mit reduzierten Überwachungspflichten (Art. 51), und die AAKD mit weitergehenden Überwachungspflichten (Art. 52) einen Pikettdienst zur Verfügung stellen, während welchem sie jederzeit erreichbar sind, um Störungen zu beheben und die folgenden Leistungen zu erbringen, soweit sie dazu gemäss den Artikeln 18 und 50 verpflichtet sind:

  • a. Erteilung von Auskünften gemäss den Artikeln 35–43, 48a–48c sowie gemäss Artikel 27 in Verbindung mit den Artikeln 35, 40, 42 und 43;

  • b. Aktivierung von Echtzeitüberwachungen gemäss den Artikeln 54–59;

  • c. Durchführung von als dringend erklärten rückwirkenden Überwachungen gemäss den Artikeln 60–63, 65 und 66;

  • d. Durchführung von Notsuchen gemäss Artikel 67 und Fahndungen gemäss Artikel 68, ausgenommen die Netzabdeckungsanalyse in Vorbereitung eines Antennensuchlaufs gemäss Artikel 64;

  • e. Beauftragung von Mobilfunklokalisierungen terroristischer Gefährderinnen und Gefährder gemäss Artikel 68a.

2 Die Behörden müssen Leistungen nach Absatz 1 dem Pikettdienst des Dienstes ÜPF telefonisch ankündigen, ausser wenn Auskünfte automatisiert über die Abfrageschnittstelle des Verarbeitungssystems erteilt werden.

3 Gesuche um besondere Auskünfte und Anordnungen besonderer Überwachungen (Art. 25) werden ausserhalb der Normalarbeitszeiten und an Feiertagen weder entgegengenommen noch bearbeitet.

4 FDA mit reduzierten Überwachungspflichten (Art. 51), AAKD und AAKD mit weitergehenden Auskunftspflichten (Art. 22), welche bereits über einen internen Pikettdienst verfügen, müssen dem Dienst ÜPF die aktuellen Kontaktangaben ihres Pikettdienstes mitteilen. In besonders dringenden Fällen ist der Dienst ÜPF berechtigt, sie auch ausserhalb der Normalarbeitszeiten und an Feiertagen über diesen Weg zu kontaktieren.

Art. 18 Pflichten für die Lieferung von Auskünften durch FDA und AAKD mit weitergehenden Pflichten

1 Die folgenden Anbieterinnen erteilen die Auskünfte über die Abfrageschnittstelle des Verarbeitungssystems des Dienstes ÜPF:

  • a. FDA, mit Ausnahme derjenigen mit reduzierten Überwachungspflichten (Art. 51);

  • b. AAKD mit weitergehenden Auskunftspflichten (Art. 22);

  • c. AAKD mit weitergehenden Überwachungspflichten (Art. 52).

2 Die FDA, mit Ausnahme derjenigen mit reduzierten Überwachungspflichten, erteilen die Auskünfte gemäss den Artikeln 35–37, 40, 41 und 48b sowie gemäss Artikel 27 in Verbindung mit den Artikeln 35 und 40 automatisiert. Die übrigen standardisierten Auskünfte erteilen sie manuell oder auf eigenen Wunsch und im Einvernehmen mit dem Dienst ÜPF automatisiert.

3 Die FDA mit reduzierten Überwachungspflichten sind von der Auskunftserteilung nach Artikel 48b befreit. Sie erteilen die standardisierten Auskünfte wie folgt:

  • a. schriftlich, ausserhalb des Verarbeitungssystems mittels eines durch das EJPD zugelassenen sicheren Übertragungsmittels;

  • b. manuell, über die Abfrageschnittstelle des Verarbeitungssystems; oder

  • c. automatisiert, auf eigenen Wunsch und im Einvernehmen mit dem Dienst ÜPF.

4 Die AAKD mit weitergehenden Pflichten gemäss Artikel 22 oder 52 erteilen die Auskünfte gemäss den Artikeln 35–37, 40 und 41 sowie gemäss Artikel 27 in Verbindung mit den Artikeln 35 und 40 automatisiert. Sie sind von der Auskunftserteilung nach den Artikeln 48a–48c befreit. Die übrigen standardisierten Auskünfte erteilen sie manuell oder, auf eigenen Wunsch und im Einvernehmen mit dem Dienst ÜPF, automatisiert.

Art. 18a Pflichten für die Lieferung von Auskünften durch die AAKD ohne weitergehende Pflichten und die Betreiberinnen von internen Fernmeldenetzen

1 Die AAKD ohne weitergehende Pflichten und die Betreiberinnen von internen Fernmeldenetzen sind bei der Auskunftserteilung nicht verpflichtet, sich an die in dieser Verordnung vorgesehenen Typen zu halten.

2 Sie liefern die ihnen vorliegenden Angaben schriftlich ausserhalb des Verarbeitungssystems mittels eines durch das EJPD zugelassenen sicheren Übertragungsmittels.

3 Sie können die Angaben auf eigenen Wunsch über die Abfrageschnittstelle des Verarbeitungssystems des Dienstes ÜPF manuell oder im Einvernehmen mit dem Dienst ÜPF automatisiert liefern.

Art. 18b Beizug Dritter bei der Auskunftserteilung

Die Mitwirkungspflichtigen können Dritte zur Auskunftserteilung beiziehen.

Art. 18c Bekanntgabe der Anzahl Datensätze bei der Auskunftserteilung

Falls die Anzahl der gefundenen Datensätze den in der Anfrage angegebenen Höchstwert überschreitet, gibt die Mitwirkungspflichtige lediglich deren Anzahl bekannt.

Art. 20 Überprüfung der Angaben zur Person bei Mobilfunkdiensten

1 Bei Mobilfunkdiensten muss die FDA bei der Abgabe der Zugangsmittel oder bei der erstmaligen Aktivierung der Dienste den Identitätsnachweis nach den Artikeln 20a und 20b überprüfen.

2 Diese Pflicht obliegt statt der FDA der Wiederverkäuferin gemäss Artikel 2 Buchstabe f BÜPF, falls die Abgabe der Zugangsmittel oder die erstmalige Aktivierung der Dienste unmittelbar durch die Wiederverkäuferin erfolgt.

3 Die FDA überprüft in geeigneter Weise die ordnungsgemässe Registrierung und Identifizierung der oder des Teilnehmenden durch die Wiederverkäuferin sowie die Weiterleitung der Angaben und der Ausweiskopie an die FDA.

Art. 20a Erbringung des Identitätsnachweises bei natürlichen Personen bei Mobilfunkdiensten

1 Bei natürlichen Personen muss der Identitätsnachweis der oder des Teilnehmenden durch Vorzeigen eines der folgenden, am Erfassungstag gültigen Dokumente erbracht werden:

  • a. einem schweizerischen oder ausländischen Reisepass;

  • b. einer schweizerischen oder ausländischen Identitätskarte; oder

  • c. einem Ausländerausweis gemäss den Artikeln 71 und 71a der Verordnung vom 24. Oktober 20072 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit.

2 Folgende Angaben der oder des Teilnehmenden werden erfasst:

  • a. gestützt auf das Dokument:

    1. Namen und Vornamen,

    2. Geburtsdatum,

    3. Art des Dokuments, dessen Nummer und das ausstellende Land beziehungsweise die ausstellende Organisation,

    4. Nationalitäten;

  • b. Adresse;

  • c. falls bekannt: Beruf.

3 Bei Kundenbeziehungen ohne Abonnementsverhältnis müssen zudem folgende Angaben erfasst werden:

  • a. Zeitpunkt der Abgabe der Zugangsmittel oder der erstmaligen Aktivierung der Dienste;

  • b. Name und vollständige Adresse der Abgabe- oder Aktivierungsstelle;

  • c. Namen und Vornamen der erfassenden Person.

4 Die FDA oder gegebenenfalls die Wiederverkäuferin muss vom Originaldokument eine gut lesbare elektronische Kopie erstellen oder erstellen lassen. Die Wiederverkäuferin übermittelt die Angaben nach den Absätzen 2 und 3 sowie die Kopie innerhalb von 3 Tagen nach der Erfassung an die FDA.

Art. 20b Erbringung des Identitätsnachweises bei juristischen Personen bei Mobilfunkdiensten

1 Bei juristischen Personen müssen folgende Angaben erfasst und anhand geeigneter Nachweise überprüft werden:

  • a. Name, Sitz und Kontaktdaten der juristischen Person;

  • b. nationale Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) gemäss dem Bundesgesetz vom 18. Juni 20103 über die Unternehmens-Identifikationsnummer oder internationaler Legal Entity Identifier (LEI) der juristischen Person;

  • c. soweit vorhanden: Namen und Vornamen der Personen, welche die Dienste der Anbieterin in Anspruch nehmen.

2 Die Wiederverkäuferin übermittelt die Angaben innerhalb von 3 Tagen nach der Erfassung an die FDA.

3 Artikel 20a Absatz 3 gilt sinngemäss.

Art. 20c Abgabe von Zugangsmitteln und Aktivieren von Diensten für Polizeibehörden und den NDB

1 Der Dienst ÜPF vermittelt auf Antrag der Polizeibehörden des Bundes oder der Kantone oder des NDB den Abschluss eines Vertrags zwischen einer FDA und der Behörde über die Abgabe von Zugangsmitteln und die Aktivierung von Diensten. Der Vertrag sieht vor, dass die Angaben nach Artikel 20b nur einem besonders engen Kreis vertrauenswürdiger Personen zugänglich sind. Die FDA legt im Einvernehmen mit dem Dienst ÜPF fest, mit welchen Methoden eine weitere Verbreitung der Daten verhindert wird.

2 Der Dienst ÜPF überprüft die Identität der Personen, die berechtigt sind, im Namen der Behörden Zugangsmittel und Dienste zu beziehen, und leitet die zur Abgabe dieser Zugangsmittel und zur Aktivierung dieser Dienste erforderlichen Angaben an die FDA weiter. Die FDA dokumentiert intern die an die Behörden abgegebenen Zugangsmittel und für die Behörden aktivierten Dienste.

3 Die Zugangsmittel und Dienste nach diesem Artikel dürfen nur im Rahmen des für die jeweilige Behörde geltenden Rechts eingesetzt werden.

Art. 21 Aufbewahrungsfristen

1 Die folgenden Anbieterinnen müssen während der Dauer und während 6 Monaten nach der Beendigung der Kundenbeziehung die folgenden Angaben aufbewahren und liefern können:

  • a. die FDA und die AAKD mit weitergehenden Pflichten gemäss Artikel 22 oder 52: die Angaben über die Dienste und die Angaben zum Zweck der Identifikation gemäss Artikel 19 Absatz 1;

  • b. die FDA: zusätzlich die Angaben über längerfristig zugeordnete Identifikatoren gemäss Artikel 48a.

2 Die FDA müssen Identifikationsangaben gemäss Artikel 19 Absatz 2 während der Dauer und während 6 Monaten nach der Beendigung der Zugangsberechtigung zum professionell betriebenen öffentlichen WLAN-Zugang aufbewahren und in der Lage sein, sie zu liefern.

3 Sie müssen zum Zweck der Identifikation die Daten über die eindeutige Zuteilung von IP-Adressen für den Netzzugang während 6 Monaten aufbewahren und in der Lage sein, die Auskünfte gemäss Artikel 37 zu erteilen.

4 Die FDA, welche Mobilfunkdienste anbieten, müssen die Angaben über die Teilnehmenden gemäss den Artikeln 20a und 20b sowie die Kopie des Identitätsnachweises während der Dauer und während 6 Monaten nach der Beendigung der Kundenbeziehung aufbewahren und in der Lage sein, sie zu liefern.

5 Die FDA, mit Ausnahme derjenigen mit reduzierten Überwachungspflichten (Art. 51), müssen folgende Daten zum Zweck der Identifikation während 6 Monaten aufbewahren:

  • a. Randdaten über die tatsächlich benutzten Geräteidentifikatoren, um die Auskünfte gemäss den Artikeln 36 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 4 und 41 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 erteilen zu können;

  • b. Randdaten über die Zuteilung und Übersetzung (NAT) von IP-Adressen und Portnummern für den Netzzugang, um die Auskünfte gemäss den Artikeln 38 und 39 erteilen zu können; und

  • c. Randdaten zur Bestimmung der unmittelbar benachbarten Netze einer Kommunikation oder eines Kommunikationsversuchs bei Telefonie- und Multimediadiensten, um die Auskünfte gemäss Artikel 48c erteilen zu können.

6 Die AAKD mit weitergehenden Überwachungspflichten (Art. 52) müssen die Daten gemäss Absatz 5 Buchstaben a und b während 6 Monaten zum Zweck der Identifikation aufbewahren.

7 Die Randdaten nach Absatz 5 sind zu vernichten, sobald die Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist und kein anderer Erlass vorsieht, dass sie länger aufbewahrt werden müssen oder dürfen.

Art. 26 Auskunftstypen

1 Die Auskunftstypen betreffen Auskünfte über:

  • a. die Teilnehmenden (Art. 35, 40, 42 und 43 sowie Art. 27 in Verbindung mit diesen Artikeln);

  • b. die Dienste (Art. 36–39 und 41);

  • c. die Zahlungsweise (Art. 44);

  • d. den Identitätsnachweis (Art. 45);

  • e. die Rechnungskopien (Art. 46);

  • f. die Vertragskopien (Art. 47);

  • g. die technischen Daten von Fernmeldesystemen und Netzelementen (Art. 48);

  • h. die zugeordneten Identifikatoren (Art. 48a und 48b); und

  • i. die Bestimmung der benachbarten Netze (Art. 48c).

2 Informationen, zu welchen die Mitwirkungspflichtigen nach Massgabe dieser Verordnung Auskunft erteilen müssen, dürfen von den Behörden nur in dem in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren angefragt werden.

Art. 28 Überwachungstypen

Es bestehen die folgenden Überwachungstypen:

  • a. die Echtzeitüberwachung:

    1. von Randdaten bei Netzzugangsdiensten (Art. 54),

    2. von Inhalten und Randdaten bei Netzzugangsdiensten (Art. 55),

    3. von Randdaten bei Anwendungen (Art. 56 und 58),

    4. mittels der Positionsbestimmung durch das Netzwerk (Art. 56a und 56b),

    5. von Inhalten und Randdaten bei Anwendungen (Art. 57 und 59);

  • b. die rückwirkende Überwachung:

    1. bei Netzzugangsdiensten (Art. 60),

    2. bei Anwendungen (Art. 61 und 62),

    3. mittels der Bestimmung des Standorts bei der letzten Aktivität (Art. 63),

    4. mittels eines Antennensuchlaufs (Art. 66) und der entsprechenden Vorbereitungen (Art. 64 und 65);

  • c. die Notsuche (Art. 67) mittels:

    1. der Bestimmung des Standorts bei der letzten Aktivität (Art. 67 Bst. a),

    2. der Positionsbestimmung durch das Netzwerk (Art. 67 Bst. b und c),

    3. der Echtzeitüberwachung von Inhalten und Randdaten bei Netzzugangsdiensten sowie bei Telefonie- und Multimediadiensten (Art. 67 Bst. d),

    4. der Echtzeitüberwachung von Randdaten bei Netzzugangsdiensten sowie bei Telefonie- und Multimediadiensten (Art. 67 Bst. e),

    5. der rückwirkenden Überwachung bei Netzzugangsdiensten sowie bei Telefonie- und Multimediadiensten (Art. 67 Bst. f);

  • d. die Fahndung (Art. 68) mittels:

    1. der Bestimmung des Standorts bei der letzten Aktivität (Art. 68 Abs. 1 Bst. a),

    2. der Positionsbestimmung durch das Netzwerk (Art. 68 Abs. 1 Bst. b und c),

    3. der Echtzeitüberwachung von Inhalten und Randdaten bei Netzzugangsdiensten oder bei Anwendungen (Art. 68 Abs. 1 Bst. d),

    4. der Echtzeitüberwachung von Randdaten bei Netzzugangsdiensten oder Anwendungen (Art. 68 Abs. 1 Bst. e),

    5. der rückwirkenden Überwachung bei Netzzugangsdiensten oder Anwendungen (Art. 68 Abs. 1 Bst. f),

    6. eines Antennensuchlaufs und der entsprechenden Vorbereitungen (Art. 68 Abs. 1 Bst. g);

  • e. die Mobilfunklokalisierung terroristischer Gefährderinnen und Gefährder in Echtzeit (Art. 68a).

Art. 30 Abs. 3

3 Die Mitwirkungspflichtigen stellen dem Dienst ÜPF auf dessen Ersuchen hin kostenlos und dauerhaft die notwendigen Testschaltungen sowie die dafür erforderlichen Fernmeldedienste und abgeleiteten Kommunikationsdienste zur Verfügung. Sie ermöglichen ihm die Durchführung von notwendigen Testschaltungen, die sie ihm nicht selber zur Verfügung stellen können.

Art. 35 Abs. 1 Bst. b, c und d Einleitungssatz und Ziff. 2 und 9–13, Abs. 2 Einleitungssatz und Bst. g und i–k sowie Abs. 3

1 Der Auskunftstyp IR_4_NA umfasst die folgenden Angaben über Teilnehmende von Netzzugangsdiensten:

  • b. bei Mobilfunkdiensten:

    1. die Angaben zur natürlichen oder juristischen Person gemäss den Artikeln 20–20b,

    2. soweit vorhanden weitere Adressen und Kontaktdaten sowie deren Gültigkeitszeitraum, und

    3. bei natürlichen Personen das Geschlecht;

  • c. bei den übrigen Netzzugangsdiensten:

    1. die Identifikationsangaben gemäss Artikel 19,

    2. soweit vorhanden, die Angaben zur natürlichen oder juristischen Person, weitere Adressen und Kontaktdaten sowie deren Gültigkeitszeitraum, und

    3. bei natürlichen Personen das Geschlecht;

  • d. die folgenden Angaben über jeden von der oder dem Teilnehmenden bei der Anbieterin bezogenen Netzzugangsdienst:

    1. den eindeutigen Haupt-Dienstidentifikator (z. B. Benutzername, MSISDN, GPSI),

    2. falls zutreffend, die zugehörigen ICCID zum Zeitpunkt der Abgabe,

    3. falls zutreffend, die zugehörigen IMSI oder SUPI,

    4. den Typ der Kundenbeziehung (z. B. Prepaid, Abonnement),

    5. falls zutreffend, die Liste oder den Bereich der weiteren im Zusammenhang mit diesem Dienst registrierten oder zugehörigen Adressierungselemente (z. B. MSISDN) und Identifikatoren (z. B. ICCID) sowie deren jeweiliger Gültigkeitszeitraum,

    6. die Bezeichnung des Dienstes (z. B. Name des Abonnements oder des Tarifs).

2 Das Auskunftsgesuch präzisiert, auf welchen Zeitraum sich die Anfrage bezieht. Es enthält mindestens eines der folgenden Anfragekriterien:

  • g. UID oder LEI;

  • i. Teilnehmeridentifikator oder Dienstidentifikator ausser den IP-Adressen (z. B. Benutzername, MSISDN, GPSI);

  • j. IMSI oder SUPI;

  • k. ICCID.

3 Bei den Kriterien nach Absatz 2 Buchstaben a–d ist ein zweites Anfragekriterium hinzuzufügen. Bei Suchen nach Zeichenketten (Abs. 2 Bst. a, c, d und f) hat die Anbieterin eine buchstabengetreue Suche gemäss den Vorschriften des EJPD durchzuführen.

Art. 36 Auskunftstyp IR_6_NA: Auskünfte über Netzzugangsdienste

1 Der Auskunftstyp IR_6_NA umfasst die folgenden Angaben über Netzzugangsdienste:

  • a. falls vorhanden, den eindeutigen Teilnehmeridentifikator (z. B. Kundennummer);

  • b. die folgenden Angaben über den angefragten und alle weiteren zugehörigen Netzzugangsdienste:

    1. den eindeutigen Dienstidentifikator (z. B. Benutzername),

    2. falls zutreffend, alle zum jeweiligen Dienst zugehörigen Identifikatoren (z. B. Benutzername, MSISDN, GPSI) und jeweils deren Gültigkeitszeitraum,

    3. falls vorhanden, den alternativen Teilnehmeridentifikator, insbesondere bei professionell betriebenem öffentlichem WLAN-Zugang einen Identifikator, der eine Anfrage der Identifikationsangaben gemäss Artikel 19 Absatz 2 ermöglicht,

    4. die eindeutigen Geräteidentifikatoren gemäss internationalen Standards (z. B. IMEI, PEI, MAC-Adresse) der im Zusammenhang mit dem jeweiligen Dienst bei der Anbieterin in den letzten 6 Monaten benutzten Geräte sowie, falls verfügbar, die jeweilige Bezeichnung der Geräte,

    5. falls zutreffend, die ICCID aller zum jeweiligen Dienst zugehörigen SIM sowie jeweils deren Gültigkeitszeitraum, die PUK- und PUK2-Codes, die IMSI oder die SUPI, die MSISDN oder die GPSI und die eUICC-ID,

    6. bei einem Multi-Device-Angebot: jeweils die Information, ob es sich um das Hauptgerät oder ein Nebengerät handelt.

2 Das Auskunftsgesuch präzisiert, auf welchen Zeitraum sich die Anfrage bezieht. Es enthält mindestens eines der folgenden Anfragekriterien:

  • a. den Dienstidentifikator ausser den IP-Adressen (z. B. Benutzername, MSISDN, GPSI) oder einen Identifikator, der eine Anfrage der Identifikationsangaben gemäss Artikel 19 Absatz 2 ermöglicht;

  • b. die IMSI oder die SUPI;

  • c. den eindeutigen Geräteidentifikator gemäss internationalen Standards (z. B. IMEI, PEI, MAC-Adresse);

  • d. die Installationsadresse des ortsgebundenen Netzzugangs;

  • e. die ICCID.

Art. 37 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. b

1 Der Auskunftstyp IR_7_IP umfasst die folgenden Angaben über die identifizierte Teilnehmende oder den identifizierten Teilnehmenden, falls dieser oder diesem zum massgeblichen Zeitpunkt eine IP-Adresse eindeutig zugeteilt war:

  • b. den eindeutigen Dienstidentifikator (z. B. Benutzername, MSISDN, GPSI) des Netzzugangsdienstes oder einen Identifikator, der eine Anfrage der Identifikationsangaben gemäss Artikel 19 Absatz 2 ermöglicht;

Art. 38 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. b sowie 2 Einleitungssatz und Bst. f

1 Der Auskunftstyp IR_8_IP (NAT) umfasst die folgenden Angaben zum Zweck der Identifikation, falls die IP-Adresse nicht eindeutig zugeteilt war (NAT):

  • b. den eindeutigen Dienstidentifikator (z. B. Benutzername, MSISDN, GPSI) des Netzzugangsdienstes oder einen Identifikator, der eine Anfrage der Identifikationsangaben gemäss Artikel 19 Absatz 2 ermöglicht.

2 Das Auskunftsgesuch enthält die bekannten Angaben über den angefragten NAT-Übersetzungskontext:

  • f. den massgeblichen Zeitpunkt, nach Datum und Uhrzeit, zu Beginn, innerhalb oder am Ende des NAT-Übersetzungskontextes.

Art. 39 Auskunftstyp IR_9_NAT: Auskünfte über NAT‑Übersetzungskontexte

1 Der Auskunftstyp IR_9_NAT umfasst die folgenden Angaben über einen bestimmten NAT-Übersetzungskontext zum Zweck der Identifikation im Zusammenhang mit einem NAT-Verfahren auf Anbieterebene:

  • a. die Quell-IP-Adresse vor oder nach der NAT-Übersetzung;

  • b. die Quell-Portnummer vor oder nach der NAT-Übersetzung.

2 Das Auskunftsgesuch enthält die bekannten Angaben über den angefragten NAT-Übersetzungskontext:

  • a. die Quell-IP-Adresse nach oder vor der NAT-Übersetzung;

  • b. die Quell-Portnummer nach oder vor der NAT-Übersetzung;

  • c. falls für die Identifikation notwendig, die öffentliche Ziel-IP-Adresse;

  • d. falls für die Identifikation notwendig, die Ziel-Portnummer;

  • e. falls für die Identifikation notwendig, den Typ des Transportprotokolls;

  • f. den massgeblichen Zeitpunkt, nach Datum und Uhrzeit, zu Beginn, innerhalb oder am Ende des NAT-Übersetzungskontextes.

Art. 40 Abs. 1 Bst. b, c und d Einleitungssatz sowie Ziff. 2, 6, 7 und 10–13, Abs. 2 Einleitungssatz und Bst. g, j und k sowie Abs. 3

1 Der Auskunftstyp IR_10_TEL umfasst die folgenden Angaben über Teilnehmende von Telefonie- und Multimediadiensten:

  • b. bei Mobilfunkdiensten:

    1. die Angaben zur natürlichen oder juristischen Person gemäss den Artikeln 20, 20a und 20b,

    2. soweit vorhanden, weitere Adressen und Kontaktdaten sowie deren Gültigkeitszeitraum, und

    3. bei natürlichen Personen das Geschlecht;

  • c. bei den übrigen Telefonie- und Multimediadiensten:

    1. die Identifikationsangaben gemäss Artikel 19,

    2. soweit vorhanden, die Angaben zur natürlichen oder juristischen Person, weitere Adressen und Kontaktdaten sowie deren Gültigkeitszeitraum, und

    3. bei natürlichen Personen das Geschlecht;

  • d. die folgenden Angaben über jeden von der oder dem Teilnehmenden bei der Anbieterin bezogenen Telefonie- und Multimediadienst:

    1. den eindeutigen Haupt-Dienstidentifikator (z. B. Telefonnummer, SIP URI),

    2. die Zustände des Dienstes gemäss den internen Bezeichnungen der Anbieterin (z. B. aktiv, suspendiert, gesperrt) und deren Gültigkeitszeitraum,

    3. falls zutreffend, die Liste oder den Bereich der weiteren im Zusammenhang mit diesem Dienst registrierten oder zugehörigen Adressierungselemente (z. B. Telefonnummern, IMPU) und Identifikatoren (z. B. ICCID) sowie deren jeweiliger Gültigkeitszeitraum,

    4. falls zutreffend, die zugehörigen IMSI oder SUPI,

    5. falls zutreffend, die zugehörigen ICCID zum Zeitpunkt der Abgabe,

    6. den Typ der Kundenbeziehung (z. B. Prepaid, Abonnement),

    7. die Bezeichnung des Dienstes (z. B. Name des Abonnements oder des Tarifs).

2 Das Auskunftsgesuch präzisiert, auf welchen Zeitraum sich die Anfrage bezieht. Es enthält mindestens eines der folgenden Anfragekriterien:

  • g. UID oder LEI;

  • j. IMSI oder SUPI;

  • k. ICCID.

3 Bei den Kriterien gemäss Absatz 2 Buchstaben a–d ist ein zweites Anfragekriterium hinzuzufügen. Bei Suchen nach Zeichenketten (Abs. 2 Bst. a, c, d und f) hat die Anbieterin eine buchstabengetreue Suche gemäss den Vorschriften des EJPD durchzuführen.

Art. 41 Auskunftstyp IR_12_TEL: Auskünfte über Telefonie- und Multimediadienste

1 Der Auskunftstyp IR_12_TEL umfasst die folgenden Angaben über Telefonie- und Multimediadienste:

  • a. falls vorhanden, den eindeutigen Teilnehmeridentifikator (z. B. Kundennummer);

  • b. die folgenden Angaben über den angefragten und alle weiteren zugehörigen Telefonie- und Multimediadienste:

    1. falls zutreffend, alle zum jeweiligen Dienst zugehörigen öffentlichen Adressierungselemente (z. B. MSISDN, SIP URI, TEL URI) und privaten Adressierungselemente (z. B. IMPI) sowie jeweils deren Gültigkeitszeitraum,

    2. die eindeutigen Geräteidentifikatoren gemäss internationalen Standards (z. B. IMEI, PEI) der im Zusammenhang mit dem jeweiligen Dienst bei der Anbieterin in den letzten 6 Monaten benutzten Geräte sowie, falls verfügbar, die jeweilige Bezeichnung der Geräte,

    3. falls zutreffend, die ICCID aller zum jeweiligen Dienst zugehörigen SIM sowie jeweils deren Gültigkeitszeitraum, die PUK- und PUK2-Codes, die IMSI oder die SUPI, die MSISDN oder die GPSI und die eUICC-ID,

    4. bei einem Multi-Device-Angebot: jeweils die Information, ob es sich um das Hauptgerät oder ein Nebengerät handelt.

2 Das Auskunftsgesuch präzisiert, auf welchen Zeitraum sich die Anfrage bezieht. Es enthält mindestens eines der folgenden Anfragekriterien:

  • a. das öffentliche Adressierungselement (z. B. SIP URI, MSISDN, GPSI);

  • b. die IMSI oder die SUPI;

  • c. den eindeutigen Geräteidentifikator gemäss internationalen Standards (z. B. IMEI, PEI, MAC-Adresse);

  • d. die Installationsadresse des ortsgebundenen Netzzugangs;

  • e. das private Adressierungselement (z. B. IMPI);

  • f. die ICCID.

Art. 42 Abs. 1 Bst. c Einleitungssatz und Ziff. 6 und Bst. d, Abs. 2 Einleitungssatz, Bst. g und j sowie Abs. 3

1 Der Auskunftstyp IR_13_EMAIL umfasst die folgenden Angaben über Teilnehmende von E-Mail-Diensten:

  • c. die folgenden Angaben über jeden von der oder dem Teilnehmenden bei der Anbieterin bezogenen E-Mail-Dienst:

    1. die Bezeichnung des Dienstes;

  • d. falls zutreffend, die im Zusammenhang mit diesem Dienst bei der Anbieterin erfassten weiteren Adressierungselemente oder Identifikatoren (z. B. E-Mail-Adresse, MSISDN, GPSI, zur Wiederherstellung eines verlorenen Zugangs zum E-Mail-Konto hinterlegtes Adressierungselement).

2 Das Auskunftsgesuch präzisiert, auf welchen Zeitraum sich die Anfrage bezieht. Es enthält mindestens eines der folgenden Anfragekriterien:

  • g. UID oder LEI;

  • j. mit dem angefragten Dienst verbundene Identifikatoren, zum Beispiel ein Wiederherstellungs-Adressierungselement.

3 Bei den Kriterien gemäss Absatz 2 Buchstaben a–d ist ein zweites Anfragekriterium hinzuzufügen. Bei Suchen nach Zeichenketten (Abs. 2 Bst. a, c, d und f) hat die Anbieterin eine buchstabengetreue Suche gemäss den Vorschriften des EJPD durchzuführen.

Art. 43 Abs. 1 Einleitungssatz (betrifft nur den italienischen Text) und Bst. c
Einleitungssatz und Ziff. 6, Abs. 2 Einleitungssatz, Bst. g, i und j sowie Abs. 3

1 Der Auskunftstyp IR_15_COM umfasst die folgenden Angaben über Teilnehmende von anderen Fernmelde- oder abgeleiteten Kommunikationsdiensten (z. B. Mitteilungsdienste, Kommunikationsdienste in sozialen Netzen):

  • c. die folgenden Angaben über jeden von der oder dem Teilnehmenden bei der Anbieterin bezogenen anderen Fernmeldedienst oder abgeleiteten Kommunikationsdienst:

    1. die Bezeichnung des Dienstes.

2 Das Auskunftsgesuch präzisiert, auf welchen Zeitraum sich die Anfrage bezieht. Es enthält mindestens eines der folgenden Anfragekriterien:

  • g. UID oder LEI;

  • i. Adressierungselement oder Identifikator des Dienstes (z. B. Nutzeradresse, Pseudonym, eindeutiger applikationsspezifischer Identifikator);

  • j. mit dem angefragten Dienst verbundenen Identifikator, zum Beispiel ein Wiederherstellungs-Adressierungselement.

3 Bei den Kriterien gemäss Absatz 2 Buchstaben a–d ist ein zweites Anfragekriterium hinzuzufügen. Bei Suchen nach Zeichenketten (Abs. 2 Bst. a, c, d und f) hat die Anbieterin eine buchstabengetreue Suche gemäss den Vorschriften des EJPD durchzuführen.

Art. 44 Abs. 1 Einleitungssatz (betrifft nur den italienischen Text), Bst. c und f sowie Abs. 3, Einleitungssatz (betrifft nur den italienischen Text), Bst. c, d und f

1 Der Auskunftstyp IR_17_PAY umfasst die folgenden Angaben über die Zahlungsweise der Teilnehmenden von Fernmelde- und abgeleiteten Kommunikationsdiensten:

  • c. den eindeutigen Identifikator, den die Anbieterin der oder dem Teilnehmenden für die Abrechnung beziehungsweise Rechnungsstellung zugeteilt hat;

  • f. die bei der Anbieterin hinterlegten Kontoinformationen der oder des Teilnehmenden, bestehend aus dem Namen der Bank und der Kontoinhaberin oder des Kontoinhabers und der IBAN (oder dem BIC und der Kontonummer) oder der nationalen Banknummer und der Kontonummer;

3 Das Auskunftsgesuch präzisiert, auf welchen Zeitraum sich die Anfrage bezieht. Es enthält mindestens eines der folgenden Anfragekriterien:

  • c. den Identifikator, den die Anbieterin der oder dem Teilnehmenden für die Abrechnung beziehungsweise Rechnungsstellung zugeteilt hat;

  • d. die Kontoinformationen der oder des Teilnehmenden: IBAN (oder BIC und Kontonummer) oder nationale Banknummer und Kontonummer;

  • f. den Code zum Aufladen des Guthabens oder zur Bezahlung der Dienstleistung.

Art. 45 Auskunftstyp IR_18_ID: Identitätsnachweis

1 Der Auskunftstyp IR_18_ID umfasst die Lieferung der elektronischen Kopie des erfassten Dokuments gemäss Artikel 20a Absatz 4 der oder des Teilnehmenden.

2 Das Auskunftsgesuch präzisiert, auf welchen Zeitpunkt und auf welchen Teilnehmer- oder Dienstidentifikator, auf welche ICCID, IMSI, SUPI oder gegebenenfalls auf welchen Geräteidentifikator sich die Anfrage bezieht.

Art. 46 Abs. 1

1 Der Auskunftstyp IR_19_BILL umfasst die Lieferung von elektronischen Kopien aller vorhandenen Rechnungsunterlagen der oder des Teilnehmenden, ohne Randdaten für Fernmeldedienste und abgeleitete Kommunikationsdienste.

Art. 47 Auskunftstyp IR_20_CONTRACT: Vertragskopie

1 Der Auskunftstyp IR_20_CONTRACT umfasst die Lieferung von elektronischen Kopien aller vorhandenen Vertragsunterlagen der oder des Teilnehmenden für Fernmeldedienste und abgeleitete Kommunikationsdienste.

2 Das Auskunftsgesuch präzisiert, auf welchen Zeitpunkt und auf welchen Teilnehmer- oder Dienstidentifikator, auf welche ICCID, IMSI, SUPI oder gegebenenfalls auf welchen Geräteidentifikator sich die Anfrage bezieht.

Art. 48 Auskunftstyp IR_21_TECH: Technische Daten

1 Der Auskunftstyp IR_21_TECH umfasst die Lieferung von technischen Daten von Fernmeldesystemen und Netzelementen am angefragten Standort, insbesondere der Standortangaben von Mobilfunkzellen und professionell betriebenen öffentlichen WLAN-Zugängen.

2 Die Standortangaben bestehen aus:

  • a. den Identifikatoren der Netzelemente (z. B. Zell- oder Gebietsidentifikator) oder einer anderen geeigneten Bezeichnung (z. B. Hotspotname) sowie den geografischen Koordinaten oder anderen Angaben zum Standort gemäss internationalen Standards;

  • b. der verfügbaren Postadresse des Standorts;

  • c. gegebenenfalls, den Hauptstrahlrichtungen der Zellen;

  • d. anderen vorhandenen Standortmerkmalen; und

  • e. gegebenenfalls den verknüpften Zeitstempeln.

3 Das Auskunftsgesuch präzisiert, auf welchen Zeitraum sich die Anfrage bezieht. Es enthält mindestens eines der folgenden Anfragekriterien:

  • a. die geografischen Koordinaten des angefragten Standorts des Netzelements;

  • b. den Identifikator eines Netzelements am angefragten Standort (z. B. Zell- oder Gebietsidentifikator) oder eine andere geeignete Bezeichnung (z. B. Hotspotname).

Art. 48a Auskunftstyp IR_51_ASSOC_PERM: Auskünfte über längerfristig zugeordnete Identifikatoren

1 Der Auskunftstyp IR_51_ASSOC_PERM umfasst die Lieferung aller Identifikatoren (IMPU und IMPI), die dem angefragten Identifikator (IMPU oder IMPI) zum massgeblichen Zeitpunkt für die Erbringung eines bestimmten Telefonie- und Multimediadienstes zugeordnet sind oder waren, und den Gültigkeitszeitraum dieser Zuordnung.

2 Das Auskunftsgesuch präzisiert den massgeblichen Zeitpunkt, den angefragten Identifikator und dessen Typ (IMPU oder IMPI).

Art. 48b Auskunftstyp IR_52_ASSOC_TEMP: sofortige Auskünfte über kurzzeitig zugeordnete Identifikatoren

1 Der Auskunftstyp IR_52_ASSOC_TEMP umfasst die Lieferung der permanenten Identifikatoren (z. B. SUPI), die den angefragten temporären Identifikatoren (z. B. SUCI, 5G-GUTI) zum Zeitpunkt der Anfrage für die Erbringung eines bestimmten Fernmeldedienstes zugeordnet sind.

2 Das Auskunftsgesuch präzisiert die angefragten temporären Identifikatoren und das zugehörige Mobilfunkgebiet.

Art. 48c Auskunftstyp IR_53_TEL_ADJ_NET: Bestimmung der benachbarten Netze bei Telefonie- und Multimediadiensten

1 Der Auskunftstyp IR_53_TEL_ADJ_NET umfasst, soweit zutreffend, die Bestimmung und die Lieferung der Bezeichnung der unmittelbar benachbarten Netze einer Kommunikation oder eines Kommunikationsversuchs bei Telefonie- und Multimediadiensten (z. B. Inter-Operator-Identifier, IP-Adresse).

2 Das Auskunftsgesuch präzisiert, auf welche Kommunikation oder welchen Kommunikationsversuch sich die Anfrage bezieht. Es enthält die folgenden Anfragekriterien:

  • a. den Zeitpunkt der Kommunikation oder des Kommunikationsversuchs;

  • b. die Adressierungselemente, an welche die Kommunikation oder der Kommunikationsversuch adressiert war; und

  • c. soweit vorhanden, die Adressierungselemente der Herkunft der Kommunikation oder des Kommunikationsversuchs.

Art. 50 Abs. 1 und 5–9

1 Jede FDA, mit Ausnahme derjenigen mit reduzierten Überwachungspflichten (Art. 51), und jede AAKD mit weitergehenden Überwachungspflichten (Art. 52) muss in der Lage sein, die Überwachungen gemäss den 8.–12. Abschnitten dieses Kapitels (Art. 54–69), welche die von ihr angebotenen Dienste betreffen, auszuführen oder durch Dritte ausführen zu lassen. Die AAKD mit weitergehenden Überwachungspflichten sind von den Überwachungstypen gemäss den Artikeln 56a, 56b, 67 Buchstaben b und c sowie 68 Absatz 1 Buchstaben b und c befreit.

5 Sie unterstützt den Dienst ÜPF auf dessen Aufforderung hin, um sicherzustellen, dass die übermittelten Überwachungsdaten tatsächlich mit dem im Überwachungsauftrag bezeichneten Fernmeldeverkehr übereinstimmen.

6 Sind weitere Identifikatoren mit der Target-ID assoziiert (z. B. IMPI mit IMPU, E‑Mail-Adresse mit Alias-Adressen, Extra-SIM, Multi-Device), so stellt die Anbieterin sicher, dass auch diese im Rahmen des Überwachungstyps überwacht werden.

7 Bei der Echtzeitüberwachung von Mobilfunkdiensten sind auch relevante Netzelemente wie HLR, HSS und UDM zu überwachen, insbesondere um Informationen über das diensterbringende Netz, über die Änderung der zugeordneten Dienst- und Geräteidentifikatoren, über standortbezogene Ereignisse, über den Wechsel des diensterbringenden Netzelements sowie über Identifizierungs- und Authentifizierungsereignisse der Target-ID zu erfassen und in den IRI standardisiert zu übermitteln.

8 Bei der Echtzeitüberwachung im IMS ist die netzwerkseitige Bestimmung der Standortangaben der Target-ID gegebenenfalls auszulösen.

9 Wenn bei einer bereits aktiven Echtzeitüberwachung oder periodischen Positionsbestimmung ein neues Endgerät (Multi-Device) oder eine neue SIM (Extra-SIM) zu einem Dienst hinzukommt, ist dieses oder diese ebenfalls zu überwachen. Es wird dafür keine zusätzliche Gebühr fällig und keine zusätzliche Entschädigung ausgerichtet. Bei Bedarf kann die Anbieterin dafür eine zusätzliche administrative Identifikationsnummer der Überwachung anfordern.

Art. 53 Zugang zu den Anlagen

1 Die Mitwirkungspflichtigen, die dem Dienst ÜPF oder dessen Beauftragten Zugang zu ihren Anlagen gewähren müssen, ermöglichen ihm oder ihnen den Zugang zu Gebäuden, Geräten, Leitungen, Systemen, Netzen und Diensten, soweit dies für die Überwachung oder für Testschaltungen (Art. 30) notwendig ist.

2 Sie stellen bestehende Netzzugänge zu öffentlichen Fernmeldenetzen kostenlos zur Verfügung. Im Einvernehmen mit dem Dienst ÜPF oder dem von ihm beauftragten Dritten erstellen sie, soweit dies für die Überwachung notwendig ist, neue Netzzugänge auf Kosten des Dienstes ÜPF.

Art. 54 Überwachungstyp RT_22_NA_IRI: Echtzeitüberwachung von Randdaten bei Netzzugangsdiensten

1 Der Überwachungstyp RT_22_NA_IRI umfasst die Echtzeitüberwachung eines Netzzugangsdienstes im Mobilfunkbereich.

2 Es sind die folgenden Randdaten des Fernmeldeverkehrs, der über den überwachten Netzzugangsdienst gesendet oder empfangen wird, in Echtzeit zu übermitteln:

  • a. wenn der Netzzugang hergestellt oder getrennt wird: das Datum, die Uhrzeit, die Art des Ereignisses und die Technologie sowie gegebenenfalls der Grund der Trennung;

  • b. die Art des momentanen Netzzugangs;

  • c. die verwendeten AAA-Informationen des überwachten Netzzugangsdienstes, insbesondere die Teilnehmeridentifikatoren und die zugehörigen IMSI oder SUPI;

  • d. die dem überwachten Netzzugangsdienst und den zugehörigen Endgeräten zugeteilten IP-Adressen sowie das Datum und die Uhrzeit der jeweiligen Zuteilung;

  • e. die verfügbaren Adressierungselemente und Identifikatoren des überwachten Netzzugangsdienstes, insbesondere die zugehörigen MSISDN oder GPSI und die zugehörigen IMSI oder SUPI;

  • f. die eindeutigen Geräteidentifikatoren gemäss internationalen Standards der momentan zugehörigen Endgeräte des überwachten Netzzugangsdienstes (z. B. IMEI, PEI, MAC-Adresse);

  • g. die Art, das Datum und die Uhrzeit des Beginns und gegebenenfalls des Endes der Ereignisse, die die technischen Eigenschaften des überwachten Netzzugangsdienstes oder dessen Mobilitätsmanagement ändern, und, falls bekannt, ihre Ursachen;

  • h. die soweit möglich vom Netzwerk bestimmten und dementsprechend gekennzeichneten aktuellen Standortangaben des Targets, der benutzten Zellen oder des benutzten Nicht-3GPP-Zugangs, wobei auch die das Target betreffenden Standortangaben aus NAS-Signalisierungsnachrichten zu übermitteln und bei EPS und 5GS die Standortangaben, soweit verfügbar, mit dem jeweiligen verknüpften Zeitstempel oder dem Alter der Standortangabe zu ergänzen sind;

  • i. soweit möglich, Informationen über das vorherige und das aktuelle diensterbringende Netz;

  • j. Informationen über die Änderung der zugeordneten Dienst- und Geräteidentifikatoren, über standortbezogene Ereignisse und gegebenenfalls deren Grund, über den Wechsel des diensterbringenden Netzelements sowie über Identifizierungs- und Authentifizierungsereignisse des Targets;

  • k. bei der 5G-Technologie: zusätzlich Informationen über die Zuordnung eines neuen temporären Identifikators des Targets.

3 Die Standortangaben bestehen aus den zugehörigen Zeitstempeln und, soweit verfügbar, dem Typ der benutzten Netzzugangstechnologie sowie:

  • a. den Identifikatoren (z. B. Zell- oder Gebietsidentifikator) sowie den geografischen Koordinaten der Zellen und gegebenenfalls der Hauptstrahlrichtungen der Zellen sowie bei einem Funkzellenverbund (combined Cell) weiteren Standortangaben gemäss den anwendbaren Vorschriften des EJPD;

  • b. der vom Netzwerk bestimmten Position des Targets, zum Beispiel in Form von geografischen Koordinaten und dem zugehörigen Unsicherheitswert oder in Form von Polygonen, unter Angabe der geografischen Koordinaten jedes Polygonpunkts;

  • c. anderen Angaben zum Standort des Targets oder der Zellen gemäss internationalen Standards; oder

  • d. bei einem Nicht-3GPP-Zugang:

    1. den Identifikatoren oder einer anderen geeigneten Bezeichnung (z. B. Hotspotname) des Nicht-3GPP-Zugangs, der öffentlichen Quell-IP-Adresse für die gesicherte Verbindung des Targets zum Gateway sowie, im Falle von NAT, der Quell-Portnummer und dem Protokoll, oder

    2. dem Identifikator des Netzzugangs und, soweit vorhanden, dessen Postadresse.

Art. 56 Überwachungstyp RT_24_TEL_IRI: Echtzeitüberwachung von Randdaten bei Telefonie- und Multimediadiensten

1 Der Überwachungstyp RT_24_TEL_IRI umfasst die Echtzeitüberwachung eines Telefonie- und Multimediadienstes und, falls zutreffend, die Echtzeitüberwachung der mit diesem konvergierenden Dienste, insbesondere SMS, Voice Mail und RCS.

2 Es sind die folgenden Randdaten des Fernmeldeverkehrs, der über die überwachten Dienste gesendet, bearbeitet oder empfangen wird, in Echtzeit zu übermitteln:

  • a. das Datum und die Uhrzeit von An- und Abmeldevorgängen und deren Ergebnis;

  • b. die verwendeten AAA-Informationen der überwachten Dienste und die Informationen über Registrierungs- und Subskriptionsereignisse sowie die entsprechenden Antworten, insbesondere der Teilnehmeridentifikator (z. B. SIP URI, IMPI), bei Mobilfunkdiensten die IMSI oder die SUPI und, soweit zutreffend, die IP‑Adressen und Portnummern des Clients und des Servers sowie die Angaben zum benutzten Protokoll;

  • c. die Signalisierungsinformationen, insbesondere zum Serving-System, zum Status der oder des Teilnehmenden und zur Dienstqualität;

  • d. falls zutreffend, die Präsenzinformationen;

  • e. bei Kommunikationen, Kommunikationsversuchen und technischen Änderungen (z. B. Einbeziehung von Zusatzdiensten, Einbeziehung von konvergierenden Diensten oder Wechsel auf konvergierende Dienste, Wechsel der Netzzugangstechnologie, Location Updates), soweit zutreffend:

    1. deren Art, das Datum und die Uhrzeit ihres Beginns und gegebenenfalls ihres Endes,

    2. die Adressierungselemente (z. B. MSISDN, GPSI, E.164-Nummer, SIP URI, IMPU) aller Kommunikationsteilnehmenden und jeweils deren Rolle,

    3. die tatsächliche bekannte Zieladresse und die zwischengeschalteten verfügbaren Adressen, falls die Kommunikation oder der Kommunikationsversuch um- oder weitergeleitet wird,

    4. die eindeutigen Geräteidentifikatoren gemäss internationalen Standards der Endgeräte der überwachten Dienste (z. B. IMEI, PEI, MAC-Adresse),

    5. die anderen verfügbaren Identifikatoren,

    6. die Ursache für die Beendigung der Kommunikation oder deren Nichtzustandekommen oder für die technische Änderung,

    7. die Signalisierungsinformationen zu Zusatzdiensten (z. B. Konferenzschaltung, Anrufumleitung, DTMF),

    8. der Status der Kommunikation oder des Kommunikationsversuchs,

    9. bei Mobilfunkdiensten: zusätzlich die soweit möglich vom Netzwerk bestimmten und dementsprechend gekennzeichneten aktuellen Standortangaben gemäss Artikel 54 Absätze 2 Buchstabe h und 3;

  • f. bei Mobilfunkdiensten: zusätzlich Informationen über das vorherige und das aktuelle diensterbringende Netz, über die Änderung der zugeordneten Dienst- und Geräteidentifikatoren, über standortbezogene Ereignisse und gegebenenfalls deren Grund, über den Wechsel des diensterbringenden Netzelements sowie über Identifizierungs- und Authentifizierungsereignisse des Targets.

Art. 56a Überwachungstyp RT_54_POS_ONCE: einmalige, sofortige Positionsbestimmung durch das Netzwerk

1 Der Überwachungstyp RT_54_POS_ONCE umfasst jeweils die einmalige, sofortige Positionsbestimmung durch das Netzwerk von allen mit der Target-ID assoziierten mobilen Endgeräten.

2 Die Positionsbestimmung ist durch das Netzwerk mit Hilfe einer sofortigen Positionierungsfunktion gemäss den Vorschriften des EJPD durchzuführen.

3 Es sind jeweils die folgenden Angaben sofort zu übermitteln:

  • a. die beobachteten MSISDN oder GPSI, IMEI oder PEI und IMSI oder SUPI, mindestens eine dieser Angaben, die übrigen soweit verfügbar;

  • b. der Netzidentifikator des Location-Service-Client und der Zeitstempel der Positionsbestimmung;

  • c. bei erfolgreicher Positionsbestimmung: der Zeitstempel der Position und die Positionsangaben wie folgt:

    1. soweit verfügbar, die Positionierungsmethode,

    2. soweit verfügbar, Angaben zur Genauigkeit der Position,

    3. die Position in Form von:

      • – geografischen Koordinaten und gegebenenfalls den zugehörigen Unsicherheitswerten

      • – Polygonen unter Angabe der geografischen Koordinaten jedes Polygonpunkts oder

      • – anderen Angaben gemäss internationalen Standards, und

    4. soweit verfügbar, die Höhenangaben der Position, die Dienstqualität, der Bewegungszustand sowie die Geschwindigkeit und die Richtung der Bewegung des Endgeräts;

  • d. bei nicht erfolgreicher Positionsbestimmung: der Grund des Misserfolgs (Fehlercode) und die in Artikel 63 definierten Standortangaben bei der letzten feststellbaren Aktivität, ohne zusätzliche Kostenfolgen.

Art. 56b Überwachungstyp RT_55_POS_PERIOD: periodisch wiederkehrende Positionsbestimmung durch das Netzwerk

1 Der Überwachungstyp RT_55_POS_PERIOD umfasst jeweils die periodisch wiederkehrende Positionsbestimmung durch das Netzwerk von allen mit der Target-ID assoziierten mobilen Endgeräten.

2 Die Positionsbestimmungen sind durch das Netzwerk mit Hilfe einer periodischen Positionierungsfunktion gemäss den Vorschriften des EJPD durchzuführen.

3 Es sind jeweils die folgenden Angaben sofort zu übermitteln:

  • a. die beobachteten MSISDN oder GPSI, IMEI oder PEI und IMSI oder SUPI, mindestens eine dieser Angaben, die übrigen soweit verfügbar;

  • b. der Netzidentifikator des Location-Service-Client und der Zeitstempel der Positionsbestimmung;

  • c. bei erfolgreicher Positionsbestimmung der Zeitstempel der Position und die Positionsangaben wie folgt:

    1. die Positionierungsmethode,

    2. Angaben zur Genauigkeit der Position,

    3. die Position in Form von:

      • – geografischen Koordinaten und gegebenenfalls den zugehörigen Unsicherheitswerten

      • – Polygonen unter Angabe der geografischen Koordinaten jedes Polygonpunkts oder

      • – anderen Angaben gemäss internationalen Standards, und

    4. soweit verfügbar, die Höhenangaben der Position, die Dienstqualität, der Bewegungszustand sowie die Geschwindigkeit und die Richtung der Bewegung des Endgeräts;

  • d. bei nicht erfolgreicher Positionsbestimmung: der Grund des Misserfolgs (Fehlercode).

Art. 60 Überwachungstyp HD_28_NA: rückwirkende Überwachung von Randdaten bei Netzzugangsdiensten

Der Überwachungstyp HD_28_NA umfasst die rückwirkende Überwachung von Randdaten eines Netzzugangsdienstes. Es sind die folgenden Randdaten des Fernmeldeverkehrs, der über den überwachten Netzzugangsdienst gesendet oder empfangen wurde, zu übermitteln:

  • a. das Datum und die Uhrzeit des Beginns und gegebenenfalls des Endes oder die Dauer der Sitzung;

  • b. der Typ und der Status des Netzzugangs;

  • c. der Identifikator, der für die Authentifizierung der Benutzerin oder des Benutzers am überwachten Zugang verwendet wurde, zum Beispiel der Benutzername;

  • d. die dem Target zugeteilte IP-Adresse und deren Typ oder bei Nicht-3GPP-Zugang die öffentliche Quell-IP-Adresse für die gesicherte Verbindung des Targets zum Gateway und die zugehörige Quell-Portnummer;

  • e. der eindeutige Geräteidentifikator des benutzten Endgeräts des Targets gemäss internationalen Standards (z. B. MAC-Adresse, IMEI oder PEI bei Mobilfunkdiensten);

  • f. die jeweiligen Datenmengen, die innerhalb der Sitzung hochgeladen und heruntergeladen wurden;

  • g. bei Mobilfunkdiensten: die GPRS-, EPS- oder 5GS-Informationen (insbesondere IMSI, SUPI, MSISDN, GPSI) und die Standortangaben zu Beginn und am Ende sowie, soweit verfügbar, während der Sitzung gemäss den anwendbaren Vorschriften des EJPD;

  • h. bei Netzzugang über professionell betriebenes öffentliches WLAN: die Identifikatoren (z. B. BSSID) oder andere geeignete Bezeichnungen (z. B. Hotspotname), die Standortangaben (geografische Koordinaten oder Postadresse) sowie, falls verfügbar, den Typ der Authentifizierung, einen Identifikator, der eine Anfrage der Identifikationsangaben gemäss Artikel 19 Absatz 2 ermöglicht und die IP-Adresse des vom Target benutzten Zugangs;

  • i. falls verfügbar, zusätzlich zu den Angaben nach den Buchstaben g und h, die Standortinformationen aus der Seeschifffahrt und der Luftfahrt;

  • j. bei Festnetzzugang: die Adressierungselemente des Zugangs und, falls verfügbar, die Postadresse.

Art. 61, Einleitungssatz, Bst. b, d, g, gbis, i und j

Der Überwachungstyp HD_29_TEL umfasst die rückwirkende Überwachung von Randdaten eines Telefonie- und Multimediadienstes und, falls zutreffend, der mit diesem konvergierenden Dienste, insbesondere SMS, Voice Mail und RCS. Es sind die folgenden Randdaten des vergangenen Fernmeldeverkehrs von Kommunikationen und Kommunikationsversuchen der überwachten Dienste zu übermitteln:

  • b. die Adressierungselemente (z. B. MSISDN, GPSI, E.164-Nummer, SIP URI, IMPU) aller Kommunikationsbeteiligten und deren Rollen;

  • d. bei Mobilfunkdiensten: IMEI oder PEI des benutzten Endgeräts des Targets und IMSI oder SUPI des Targets;

  • g. bei Mobilfunkdiensten: die soweit möglich vom Netzwerk bestimmten und dementsprechend gekennzeichneten Standortangaben der vom Target benutzten Zellen oder des Nicht-3GPP-Zugangs zu Beginn der Kommunikation oder des Kommunikationsversuchs und am Ende sowie, soweit verfügbar, während der Kommunikation, gemäss den anwendbaren Vorschriften des EJPD;

  • gbis. soweit vorhanden, zusätzlich zu den Angaben nach Buchstabe g die Standortinformationen aus der Seeschifffahrt und der Luftfahrt;

  • i. bei Multimediadiensten: die Informationen über den Netzzugang des Targets:

    1. der Zugangstyp,

    2. die Zugangsklasse,

    3. die Angabe, ob die Informationen über den Netzzugang vom Netzwerk stammen, und

    4. die Standortangaben über den Netzzugang zu Beginn und am Ende der Multimediasitzung sowie, soweit verfügbar, während der Multimediasitzung, gemäss den anwendbaren Vorschriften des EJPD;

  • j. soweit zutreffend, die Bezeichnung der unmittelbar benachbarten Netze der Kommunikation oder des Kommunikationsversuchs.

Art. 62 Überwachungstyp HD_30_EMAIL: rückwirkende Überwachung von Randdaten bei E-Mail-Diensten

Der Überwachungstyp HD_30_EMAIL umfasst die rückwirkende Überwachung von Randdaten eines E-Mail-Dienstes. Es sind die folgenden Randdaten des vergangenen Fernmeldeverkehrs, der über den überwachten Dienst gesendet, bearbeitet oder empfangen wurde, zu übermitteln:

  • a. das Datum, die Uhrzeit, die Art des Ereignisses, die Teilnehmeridentifikatoren, gegebenenfalls die Alias-Adressen, die Sender- und Empfängeradressen, das verwendete Protokoll, die IP-Adressen und Portnummern des Servers und des Clients sowie gegebenenfalls der Zustellstatus der Nachricht bei den folgenden Ereignissen: Senden, Empfangen, Mailbox-Anmeldung, Mailbox-Abmeldung und bei den folgenden Ereignissen, soweit vorhanden: Herunterladen, Hochladen, Löschen, Bearbeiten, Hinzufügen einer Nachricht;

  • b. die IP-Adressen und Namen der sendenden und empfangenden E-Mail-

    Server.

Art. 63 Überwachungstyp HD_31_PAGING: Bestimmung des Standorts bei der letzten Aktivität

1 Der Überwachungstyp HD_31_PAGING umfasst die jeweilige Bestimmung des Standorts bei der letzten durch die Mobilfunkanbieterin feststellbaren Aktivität für Netzzugangsdienste sowie Telefonie- und Multimediadienste von allen mit der Target-ID assoziierten mobilen Endgeräten der überwachten Person.

2 Zu übermitteln sind:

  • a. die MSISDN oder die GPSI;

  • b. die IMSI oder die SUPI;

  • c. falls vorhanden, die IMEI oder der PEI;

  • d. der Typ der Netzzugangstechnologie;

  • e. falls zutreffend, das Frequenzband;

  • f. der eindeutige Identifikator des Mobilfunknetzes;

  • g. das Datum und die Uhrzeit der jeweils letzten feststellbaren Aktivität für Netzzugangsdienste sowie Telefonie- und Multimediadienste; und

  • h. die Standortangaben gemäss den anwendbaren Vorschriften des EJPD.

Art. 64 Abs. 2

2 Die FDA liefert dem Dienst ÜPF eine Liste der Zell- oder Gebietsidentifikatoren der ermittelten Mobilfunkzellen und der Identifikatoren (z. B. BSSID) oder andere geeigneten Bezeichnungen (z. B. Hotspotname) der ermittelten professionell betriebenen öffentlichen WLAN-Zugänge.

Art. 65 Abs. 2 Einleitungssatz und 3

2 Die anordnende Behörde lässt in eigener Regie am massgeblichen Standort Referenzkommunikationen und Referenznetzzugänge durchführen und übermittelt dem Dienst ÜPF eine Liste mit den folgenden diesbezüglichen Angaben:

3 Der Dienst ÜPF beauftragt die FDA, anhand der Randdaten des vergangenen Fernmeldeverkehrs die zu Beginn und am Ende der Referenzkommunikationen und der Referenznetzzugänge gemäss Absatz 2 jeweils benutzten Mobilfunkzellen oder öffentlichen WLAN-Zugänge zu bestimmen und ihm die mit den entsprechenden Zell- oder Gebietsidentifikatoren der Mobilfunkzellen, den entsprechenden Identifikatoren (z. B. BSSID) oder anderen geeigneten Bezeichnungen (z. B. Hotspotname) der WLAN-Zugänge vervollständigte Liste gemäss Absatz 2 zu liefern.

Art. 67 Überwachungstypen EP: Notsuche

Für die Notsuche gemäss Artikel 35 BÜPF können die folgenden Überwachungstypen angeordnet werden:

  • a. der Typ EP_35_PAGING: jeweils die Bestimmung des Standorts bei der letzten durch die Mobilfunkanbieterin feststellbaren Aktivität von allen mit der Target-ID assoziierten mobilen Endgeräten der vermissten oder dritten Person; dieser Typ entspricht dem Typ HD_31_PAGING gemäss Artikel 63;

  • b. der Typ EP_56_POS_ONCE: jeweils die einmalige, sofortige Positionsbestimmung durch das Netzwerk von allen mit der Target-ID assoziierten mobilen Endgeräten der vermissten oder dritten Person; dieser Typ entspricht dem Typ RT_54_POS_ONCE gemäss Artikel 56a;

  • c. der Typ EP_57_POS_PERIOD: jeweils die periodisch wiederkehrende Positionsbestimmung durch das Netzwerk von allen mit der Target-ID assoziierten mobilen Endgeräten der vermissten oder dritten Person; dieser Typ entspricht dem Typ RT_55_POS_PERIOD gemäss Artikel 56b;

  • d. der Typ EP_36_RT_CC_IRI: Echtzeitüberwachung von Inhalten und Randdaten; dieser Typ entspricht der Kombination der Überwachungstypen gemäss Artikel 55 (Netzzugangsdienste) und gemäss Artikel 57 (Telefonie- und Multimediadienste);

  • e. der Typ EP_37_RT_IRI: Echtzeitüberwachung von Randdaten; dieser Typ entspricht der Kombination der Überwachungstypen gemäss Artikel 54 (Netzzugangsdienste) und gemäss Artikel 56 (Telefonie- und Multimediadienste);

  • f. der Typ EP_38_HD: rückwirkende Überwachung von Randdaten; dieser Typ entspricht der Kombination der Überwachungstypen gemäss Artikel 60 (Netzzugangsdienste) und gemäss Artikel 61 (Telefonie- und Multimediadienste).

Art. 68 Fahndung

1 Für die Fahndung nach verurteilten Personen gemäss Artikel 36 BÜPF können die folgenden Überwachungstypen angeordnet werden, wobei in der Überwachungsanordnung als Grund der Überwachung (Art. 49 Abs. 1 Bst. e) «Fahndung» anzugeben ist:

  • a. jeweils die Bestimmung des Standorts bei der letzten durch die Mobilfunkanbieterin feststellbaren Aktivität von allen mit der Target-ID assoziierten mobilen Endgeräten der verurteilten oder dritten Person gemäss Artikel 63;

  • b. jeweils die einmalige, sofortige Positionsbestimmung durch das Netzwerk von allen mit der Target-ID assoziierten mobilen Endgeräten der verurteilten oder dritten Person gemäss Artikel 56a;

  • c. jeweils die periodisch wiederkehrende Positionsbestimmung durch das Netzwerk von allen mit der Target-ID assoziierten mobilen Endgeräten der verurteilten oder dritten Person gemäss Artikel 56b;

  • d. einer der Überwachungstypen der Echtzeitüberwachung von Inhalten und Randdaten bei Netzzugangsdiensten oder bei Anwendungen gemäss den Artikeln 55, 57 oder 59;

  • e. einer der Überwachungstypen der Echtzeitüberwachung von Randdaten bei Netzzugangsdiensten oder bei Anwendungen gemäss den Artikeln 54, 56 oder 58;

  • f. einer der Überwachungstypen der rückwirkenden Überwachung gemäss den Artikeln 60–62;

  • g. der Antennensuchlauf gemäss Artikel 66 und die entsprechenden Vorbereitungen gemäss den Artikeln 64 und 65.

2 Beim Überwachungstyp gemäss Absatz 1 Buchstabe f richten sich Beginn und Ende der Überwachung nach Artikel 4a.

Art. 74b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 15. November 2023

1 Die FDA stellen die Auskunftsbereitschaft für die Auskünfte gemäss den Artikeln 48a und 48c innerhalb von 24 Monaten nach Inkrafttreten der Änderung vom 15. November 2023 her.

2 Die FDA, mit Ausnahme derjenigen mit reduzierten Überwachungspflichten (Art. 51), müssen die Auskünfte gemäss Artikel 48b ab Inbetriebnahme ihres ersten kommerziellen mobilen Netzzugangs, der die permanenten Identifikatoren auf der Funkschnittstelle verbirgt, standardisiert erteilen können.

3 Sie müssen die Überwachungen gemäss den Artikeln 56a und 67 Buchstabe b innerhalb von 24 Monaten nach Inkrafttreten der Änderung vom 15. November 2023 standardisiert durchführen können.

4 Sie müssen die Ergänzung der rückwirkenden Überwachung gemäss Artikel 61 Buchstabe j innerhalb von 24 Monaten umsetzen und die Speicherung der hierfür notwendigen Daten innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten der Änderung vom 15. November 2023 sicherstellen.

5 Sie müssen die Überwachungen gemäss den Artikeln 56b und 67 Buchstabe c innerhalb von 24 Monaten nach der Erneuerung der Echtzeitsystemkomponente des Verarbeitungssystems standardisiert durchführen können.

6 Der Dienst ÜPF passt sein Verarbeitungssystem innerhalb von 24 Monaten nach Inkrafttreten der Änderung vom 15. November 2023 an, damit:

  • a. die Auskünfte gemäss den Artikeln 48a und 48c standardisiert erteilt und die Überwachungen gemäss den Artikeln 56a und 67 Buchstabe b standardisiert durchgeführt sowie in der Statistik erfasst werden können;

  • b. die Daten gemäss Artikel 61 Buchstabe j entgegengenommen werden können.

7 Er passt sein Verarbeitungssystem an, damit Auskünfte gemäss Artikel 48b ab Inbetriebnahme des ersten kommerziellen mobilen Netzzugangs, der die permanenten Identifikatoren auf der Funkschnittstelle verbirgt, standardisiert erteilt und in der Statistik erfasst werden können.

8 Er passt sein Verarbeitungssystem innerhalb von 24 Monaten nach der Erneuerung der Echtzeitsystemkomponente des Verarbeitungssystems an, damit die Überwachungen gemäss den Artikeln 56b und 67 Buchstabe c standardisiert durchgeführt und in der Statistik erfasst werden können.

II

Der Anhang erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

III

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

15. November 2023

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Alain Berset
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

Anhang

(Art. 2)

Begriffe und Abkürzungen

  1. Kommunikationsdienst: Dienst, der eine fernmeldetechnische Kommunikation ermöglicht; dazu gehören Fernmeldedienste und abgeleitete Kommunikationsdienste;

  2. Teilnehmende: Personen, die mit einer FDA oder einer AAKD einen Vertrag über die Inanspruchnahme von deren Diensten geschlossen oder sich für deren Dienste registriert oder von dieser ein Zugangsmittel zu deren Diensten erhalten haben;

  3. WLAN (Wireless Local Area Network): drahtloses lokales Netzwerk;

  4. Identifikator: Adressierungselement, die Identifikationsnummer oder ein anderer eindeutiger Bezeichner für eine oder einen bestimmten Teilnehmenden, einen bestimmten Dienst oder ein bestimmtes Gerät;

  5. IP-Adresse (Internetprotokoll-Adresse): Adresse, die alle verbundenen Geräte in einem Netzwerk identifiziert, welche über das Internetprotokoll kommunizieren; es gibt IP-Adressen der Version 4 (IPv4) und der Version 6 (IPv6);

  6. Portnummer: Adresse eines Ports; ein Port ist der logische Endpunkt für Kommunikationen mit oder in einem Computersystem; ein Port ist mit einer IP-Adresse und dem Protokolltyp der Kommunikation verknüpft;

  7. NAT (Network Address Translation): Verfahren zur Übersetzung von Netzwerkadressen. Dabei werden die Adressinformationen in IP-Paketen von einem Netzwerkelement (z. B. Router) automatisiert durch andere Adressinformationen ersetzt;

  8. Telefoniedienst: interaktiver Dienst, der zur gleichzeitigen Sprachkommunikation der Kommunikationsbeteiligten in Echtzeit dient, wobei die Adressierung nach einem Nummerierungsplan erfolgt; mit einem Telefoniedienst verbundene Anrufbeantwortersysteme einer Anbieterin (z. B. Sprachbox, Voice Mail, Visual Voice Mail) gelten ebenfalls als Telefoniedienst;

  9. Multimediadienst: angereicherter Telefoniedienst, mit dem neben der Sprache auch andere Medientypen und Funktionen genutzt werden können, wie Video, Bilder, Audio, Dateitransfer, Teilen von Inhalten, Präsentieren von Inhalten, Übermittlung von Präsenzinformationen (z. B. Videotelefonie, Unified Communication, RCS, Telefonkonferenz, Videokonferenz Online-Sitzung);

  10. GPSI (Generic Public Subscription Identifier): eindeutiges öffentliches Adressierungselement innerhalb und ausserhalb von 5G-Netzen (z. B. MSISDN);

  11. MSISDN (Mobile Subscriber Integrated Services Digital Network Number): eindeutige Telefonnummer, über die Teilnehmende in einem Mobilfunknetz erreicht werden können;

  12. IP-Präfix: Teil der IP-Adresse, welcher das jeweilige Netzwerk identifiziert;

  13. IP-Adressbereich (Range): Menge aufeinanderfolgender IP-Adressen;

  14. Netzmaske: beschreibt im Internet-Protokoll Version 4 (IPv4), wie viele Bits am Anfang der dargestellten IP-Adresse das jeweilige Netzwerk identifizieren;

  15. Präfixlänge: beschreibt im Internet-Protokoll Version 6 (IPv6), wie viele Bits am Anfang der dargestellten IP-Adresse das jeweilige Netzwerk identifizieren;

  16. ICCID (Integrated Circuit Card Identifier): Seriennummer einer Chipkarte (z. B. ICCID einer SIM-Karte) oder eines Profils auf einem eingebauten Chip (z. B. EID einer eUICC), die den Chip oder das Profil weltweit eindeutig identifiziert;

  17. IMSI (International Mobile Subscriber Identity): Nummer, die zur international eindeutigen Identifikation von Mobilfunkteilnehmenden dient;

  18. SUPI (SUbscription Permanent Identifier): Nummer, die zur international eindeutigen Identifikation von Mobilfunkteilnehmenden in 5G-Netzen dient;

  19. IMEI (International Mobile Equipment Identity): Nummer, die zur international eindeutigen Identifikation von Mobilfunkendgeräten dient;

  20. PEI (Permanent Equipment Identifier): Nummer, die zur international eindeutigen Identifikation von Mobilfunkendgeräten in 5G-Netzen dient;

  21. MAC-Adresse (Media Access Control Adresse): Hardware-Adresse, die in einer Netzwerkkarte- oder einem Netzwerkadapter hinterlegt ist und als eindeutige Adresse auf der Ebene der OSI-Schicht 2 gebraucht wird;

  22. SIM (Subscriber Identity Module): Chipkarte oder im Endgerät fest eingebauter Chip, auf der oder dem die IMSI oder SUPI und der dazugehörige Schlüssel gesichert abgespeichert sind, welche dazu dienen, die Teilnehmenden in einem Mobilfunknetz zu authentisieren, einschliesslich USIM (Universal Subscriber Identity Module), UICC (Universal Integrated Circuit Card) und eSIM (embedded SIM);

  23. PUK-Code (Personal Unblocking Key): unveränderliche Geheimzahl zum Entsperren der SIM. Der PUK-Code ist an die SIM gebunden. Er ist dem PIN-Code übergeordnet; falls der PIN-Code mehrmals falsch eingegeben wurde, kann die SIM mittels des PUK-Codes entsperrt werden;

  24. PUK2-Code (Personal Unblocking Key 2): wie der PUK-Code, jedoch dem PIN2-Code übergeordnet;

  25. eUICC-ID (kurz: EID, embedded Universal Integrated Circuit Card-Identifier): weltweit eindeutiger Identifikator eines im Endgerät fest eingebauten Chips, der die SIM-Funktionen beherbergt (vgl. ICCID und SIM);

  26. Quell-IP-Adresse: IP-Adresse, die sich auf den Kommunikationsendpunkt (typischerweise Client) bezieht, der die Verbindung aufbaut;

  27. Quell-Portnummer: Portnummer, die sich auf den Kommunikationsendpunkt (typischerweise Client) bezieht, der die Verbindung aufbaut;

  28. Ziel-IP-Adresse: IP-Adresse, die sich auf den Kommunikationsendpunkt (typischerweise Server) bezieht, zu dem die Verbindung aufgebaut wird;

  29. Ziel-Portnummer: Portnummer, die sich auf den Kommunikationsendpunkt (typischerweise Server) bezieht, zu dem die Verbindung aufgebaut wird;

  30. SIP (Session Initiation Protocol): Kommunikationsprotokoll, welches für die Signalisierung und die Steuerung von Multimediakommunikationssitzungen verwendet wird;

  31. SIP URI (SIP Uniform Resource Identifier): URI-Schema für die Adressierung des SIP. Die SIP URI sind Adressierungselemente im Format benutzer@domain.tld;

  32. IMPU (IP Multimedia Public Identity): Identifikator, der zur Kommunikation mit anderen Teilnehmenden dient; eine Teilnehmende oder ein Teilnehmender des IMS besitzt neben der IMPI eine oder mehrere IMPU; einer IMPI können mehrere IMPU zugeordnet sein. Umgekehrt kann eine IMPU auch mit anderen Teilnehmenden geteilt werden;

  33. TEL URI (Telephone Uniform Resource Identifier): URI-Schema für Telefonnummern; die TEL URI sind Adressierungselemente im Format tel: nummer, zum Beispiel tel: +41-868-868-868;

  34. IMPI (IP Multimedia Private Identity): international eindeutiger, der oder dem Teilnehmenden durch deren oder dessen Anbieterin fest zugeteilter Identifikator im IMS, welcher unter anderem für die Registrierung und AAA-Vorgänge verwendet wird;

  35. E-Mail-Dienst: Mailbox oder Schnittstelle zum Lesen, Verfassen, Ändern, Versand, Empfang oder Weiterleiten von E-Mails, basierend auf SMTP;

  36. Alias-Adresse: zusätzliche E-Mail-Adresse, die der oder die Teilnehmende beliebig einrichten, ändern und löschen kann; ihre maximale Anzahl und ihr Aufbau werden von der E-Mail-Anbieterin vorgegeben; die Alias-Adressen sind mit dem E-Mail-Konto verknüpft; an eine Alias-Adresse gesendete

    E-Mails werden in das gleiche E-Mail-Postfach der zugehörigen Haupt-

    E-Mail-Adresse der oder des Teilnehmenden zugestellt;

  37. Mailingliste: Liste von E-Mail-Adressen, auch Verteilerliste oder Verteilergruppe genannt; die Liste besitzt selbst eine E-Mail-Adresse; die Nachrichten, die an die Adresse der Mailing Liste geschickt werden, werden an die E-Mail-Adressen ihrer Mitglieder weitergeleitet;

  38. Mitteilungsdienste (Messaging): unabhängig von Telefonie- und Multimediadiensten angebotene Dienste zur Übermittlung von Mitteilungen oder Nachrichten;. dazu gehören unter anderem Instant Messaging, IMS Messaging und Messaging-Applikationen (Apps) sowie SMS von Drittanbieterinnen (d. h. SMS-Dienste, die nicht von der FDA der oder des Teilnehmenden erbracht werden). Diese Dienste können auch erweiterte Funktionen enthalten wie Multimediakommunikation, Dateiübertragung und Präsenzinformationen (z. B. die oder der Teilnehmende kann den aktuellen Status und eventuell den Standort der anderen Teilnehmenden sehen);

  39. Zellidentifikator: unveränderter Identifikator für Funkzellen in Mobilfunknetzen, zum Beispiel CGI (Cell Global Identity), ECGI (E-UTRAN Cell Global Identity), NCGI (New Radio Cell Global Identity);

  40. Gebietsidentifikator: unveränderter Identifikator für Gebiete in Mobilfunknetzen, zum Beispiel SAI (Service Area Identity), RAI (Routing Area Identity), TAI (Tracking Area Identity);

  41. Hotspotname (SSID): durch die Anbieterin frei wählbare Bezeichnung eines Hotspots, die in der Regel leicht lesbar ist und den Benutzenden angezeigt wird, wobei Hotspot im Sinne dieser Verordnung ein öffentlicher Zugang zum Internet über WLAN (Wi-Fi) ist, im Gegensatz zum stationären oder mobilen (Tethering) privaten Hotspot;

  42. Target-ID: überwachter Identifikator, das heisst der Identifikator des Ziels der Überwachung (Target);

  43. IRI (Intercept Related Information): im Rahmen einer Echtzeitüberwachung erfasste Randdaten des Fernmeldeverkehrs des Targets. sie werden in der Regel auch in Echtzeit übermittelt; sie sind von den aufbewahrten Randdaten (Historische Daten) zu unterscheiden, welche nur selektiv und in der Regel zeitversetzt für die Zwecke der rückwirkenden Überwachung erfasst werden;

  44. HLR (Home Location Register): in Mobilfunknetzen der zweiten und dritten Generation; Datenbank einer Mobilfunkanbieterin, in der die Funktionsmerkmale ihrer Teilnehmenden (z. B. IMSI, MSISDN, Konfiguration, Dienstprofile) und deren jeweils aktuelles diensterbringendes Netz gespeichert sind;

  45. HSS (Home Subscriber Server): in Mobilfunknetzen der vierten Generation; Datenbank mit ähnlichen Funktionen wie HLR;

  46. UDM (Unified Data Management): in Mobilfunknetzen der fünften Generation; Datenbank mit ähnlichen Funktionen wie HLR und HSS;

  47. IMS (IP Multimedia Subsystem): ein auf dem Internetprotokoll beruhendes Telekommunikationssystem zur Integration von mobilen Sprachdiensten und Internetfunktionen;

  48. AAA-Informationen (Authentication, Authorisation and Accounting Information): Informationen darüber, welchen Teilnehmenden es erlaubt ist, welche Dienste zu benutzen, und Informationen, die zur Abrechnung der Dienstbenutzung dienen; im Sinne dieser Verordnung sind Passwörter nicht Teil der AAA-Informationen. Authentifizierung ist die Art und Weise, Teilnehmende zu identifizieren, bevor der Zugang gewährt wird; mittels der Autorisierung wird zum einen festgelegt, welche Zugriffsrechte auf Ressourcen oder Dienste die Teilnehmenden besitzen, und zum anderen die Zugriffskontrolle gewährleistet; für die Abrechnung wird während der Nutzung der Ressourcenverbrauch der oder des Teilnehmenden gemessen;

  49. 3GPP (3rd Generation Partnership Project): weltweite Kooperation von Standardisierungsgremien für die Standardisierung im Mobilfunk;

  50. Nicht-3GPP-Zugang (non-3GPP Access): Zugang zum Mobilfunkkernnetz, der auf einer Technologie basiert, die nicht vom 3GPP standardisiert wird (z. B. WLAN-Zugang);

  51. EPS (Evolved Packet System): Architektur des LTE-Mobilfunkstandards des 3GPP, welcher als «4G» vermarktet wird;

  52. 5GS (5G-System): Systemarchitektur des 5G-Mobilfunkstandards des 3GPP;

  53. SMS (Short Message Service): Mitteilungsdienst zur Übertragung von kurzen Textnachrichten;

  54. Voice Mail: in Fernmeldenetzen betriebene Speichereinrichtungen, welche Anrufbeantworterdienste (z. B. Sprachmitteilungen empfangen, weiterleiten, speichern) bereitstellen, es existieren Erweiterungen für verschiedene Medientypen und Dienste, wie SMS, E-Mail, Telefax oder Videomitteilungen, sowie Funktionserweiterungen, wie die Umwandlung von einem Medientyp in einen anderen (z. B. Text zu Sprache) und das Versenden von Nachrichten;

  55. RCS (Rich Communications Services, ursprünglich: Rich Communication Suite): Spezifikation des internationalen Branchenverbandes der Mobilfunkanbieterinnen GSM Association (GSMA) für die IMS-basierte Erbringung interoperabler (d. h. anbieter- und endgeräteübergreifender) Multimediadienste mit erweitertem Funktionsumfang; dabei können verschiedene Medientypen (z. B. Sprache, Musik, Fotos, Videos) und Dienste (z. B. Chat, Gruppen-Chat, Anrufe, Multimedia-Mitteilungen, Kurzmitteilungen, Sofortmitteilungen, Präsenzinformationen, Übermittlung von Dateien, Adressbuch) kombiniert werden; gemeint sind hier nur RCS-Dienste, die von der Mobilfunkanbieterin der oder des Teilnehmenden erbracht werden;

  56. E.164-Nummer: Telefonnummer gemäss dem internationalen Nummerierungsplan E.164 der ITU-T;

  57. DTMF (Dual-Tone Multi-Frequency, Doppelton-Mehrfrequenz): Verfahren zur Signalisierung, das heisst während des Telefongesprächs können durch Drücken der Wähltasten Tonsignale gesendet werden, zum Beispiel für die Bedienung von Anrufbeantwortern oder automatischen Sprachdialogsystemen;

  58. BSSID (Basic Service Set Identifier): eindeutiger Identifikator (MAC-Adresse) des WLAN-Zugangs;

  59. Funkschnittstelle: die Schnittstelle der Funkübertragung im Mobilfunknetz, z. B. 5G New Radio (5G NR), auch Luftschnittstelle oder 3GPP-Zugang genannt.