Lexipedia

AS 2023 688

AS 2023 688 (AHVG)

Präambel

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 20. November 20191,

beschliesst:

I

Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 19462 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung wird wie folgt geändert:

Erlasstitel

Betrifft nur den italienischen Text.

Ingress

gestützt auf Artikel 112 Absatz 1 der Bundesverfassung3,

Ersatz eines Ausdrucks

Im ganzen Erlass wird «zwischenstaatliche Vereinbarung» durch «internationales Abkommen» ersetzt, mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.

Art. 49 Grundsatz

Die Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung erfolgt unter der Aufsicht des Bundes (Art. 76 ATSG4) durch die Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie durch die Verbandsausgleichskassen, kantonalen Ausgleichskassen, Ausgleichskassen des Bundes und eine zentrale Ausgleichsstelle (Durchführungsstellen).

Art. 49a Informationssysteme und Anforderungen

1 Die Durchführungsstellen betreiben Informationssysteme, die den elektronischen Informationsaustausch und die Datenbearbeitung ermöglichen.

2 Sie stellen sicher, dass ihre Informationssysteme jederzeit die notwendige Stabilität und Anpassungsfähigkeit sowie die Informationssicherheit und den Datenschutz gewährleisten.

3 Die Fachorganisationen der Durchführungsstellen erarbeiten Regeln zur Umsetzung der Anforderungen nach Artikel 72a Absatz 2 Buchstabe b.

Art. 49b Informationssysteme für die Durchführung internationaler Abkommen

Bisheriger Art. 49a

Art. 49c Register der laufenden Geldleistungen

1 Die Zentrale Ausgleichsstelle nach Artikel 71 führt ein zentrales Register der laufenden Geldleistungen, einschliesslich der verfügbaren Angaben über die Gewährung ausländischer Leistungen, mit dem Zweck:

  • a. den Bezug von unrechtmässigen Geldleistungen zu vermeiden;

  • b. Transparenz über die gewährten Geldleistungen herzustellen;

  • c. die Anpassungen der Geldleistungen zu unterstützen.

2 Sie erfasst darin:

  • a. die laufenden Geldleistungen;

  • b. Todesfälle und Zivilstandsänderungen von rentenberechtigten Personen und, sofern vorhanden, das Geburtsdatum des Ehegatten oder des eingetragenen Partners.

3 Sie meldet den Ausgleichskassen Todesfälle und Zivilstandsänderungen und stellt den Stellen nach Artikel 50b Absatz 1 die erforderlichen Daten zur Verfügung.

Art. 49d Versichertenregister

1 Die Zentrale Ausgleichsstelle führt ein zentrales Versichertenregister mit dem Zweck:

  • a. den versicherten Personen eine AHV-Nummer nach Artikel 50c zuzuweisen;

  • b. sicherzustellen, dass im Rentenfall alle individuellen Konten einer Person berücksichtigt werden.

2 Sie erfasst darin:

  • a. die Versicherten und deren AHV-Nummer;

  • b. die Ausgleichskassen, die für eine versicherte Person ein individuelles Konto führen;

  • c. die ausländischen Versichertennummern, die für die Durchführung internationaler Sozialversicherungsabkommen notwendig sind.

3 Sie stellt den Stellen nach den Artikeln 50b Absatz 1 und 153c Absatz 1 die erforderlichen Daten zur Verfügung.

Art. 49e Ausführungsbestimmungen zum Register der laufenden Geldleistungen und zum Versichertenregister

Der Bundesrat regelt:

  • a. die Verantwortung für den Datenschutz;

  • b. die zu erfassenden und die zu meldenden Daten;

  • c. die Aufbewahrungsfristen;

  • d. den Zugriff auf die Daten;

  • e. die Zusammenarbeit unter den Nutzern;

  • f. die Datensicherheit;

  • g. die Kostenbeteiligung der Unfallversicherer und der Militärversicherung.

Art. 49f Bearbeiten von Personendaten

Die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe sind befugt, die Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten und Persönlichkeitsprofile, zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen, die sie benötigen, um die ihnen nach diesem Gesetz oder im Rahmen von internationalen Abkommen übertragenen Aufgaben zu erfüllen, namentlich um:

  • a. die Versicherungsbeiträge zu berechnen und zu erheben;

  • b. Leistungsansprüche zu beurteilen sowie Leistungen zu berechnen, zu gewähren und mit Leistungen anderer Sozialversicherungen zu koordinieren;

  • c. Beitragsansprüche zu beurteilen sowie Beiträge zu berechnen, zu gewähren und deren Verwendung zu überwachen;

  • d. ein Rückgriffsrecht gegenüber einem haftpflichtigen Dritten geltend zu machen;

  • e. die Aufsicht über die Durchführung dieses Gesetzes auszuüben;

  • f. Statistiken zu führen;

  • g. die AHV-Nummer zuzuweisen oder zu verifizieren.

Art. 50b Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. b und e sowie 2

1 Das Register der laufenden Geldleistungen (Art. 49c) sowie das Versichertenregister (Art. 49d) sind folgenden Stellen durch Abrufverfahren zugänglich:

  • b. den Ausgleichskassen, den von ihnen bezeichneten Zweigstellen, den IV-Stellen und dem zuständigen Bundesamt für diejenigen Daten, die sie benötigen, um die ihnen nach diesem Gesetz und dem IVG5 übertragenen Aufgaben zu erfüllen;

  • e. den für die Ergänzungsleistungen zuständigen Durchführungsstellen.

2 Aufgehoben

Art. 53 Abs. 1bis

1bis Die Verbandsausgleichskassen sind als selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalten zu errichten.

Art. 54

Aufgehoben

Art. 57 Abs. 2 Bst. g

2 Das Reglement muss Bestimmungen enthalten über:

  • g. die Arbeitgeberkontrolle;

Art. 58 Abs. 2 zweiter (betrifft nur den französischen Text) und dritter Satz, 3, 4

Bst. bbis und e und zweiter Satz sowie 5

2 ... Zu Vorstandsmitgliedern dürfen nur Personen gewählt werden, die der Ausgleichskasse als Versicherte oder Arbeitgeber angeschlossen sind.

3 Aufgehoben

4 Dem Kassenvorstand obliegen:

  • bbis. die Wahl der Revisionsstelle;

  • e. die Genehmigung von Jahresrechnung und Geschäftsbericht.

Aufgehoben

5 Dem Kassenvorstand können durch das Reglement weitere Aufgaben und Befugnisse übertragen werden.

Art. 60 Abs. 1bis, 1ter und 3

1bis Die Verbandsausgleichskassen bilden Reserven, die es erlauben, die Folgekosten einer Auflösung zu decken.

1ter Wird eine Verbandsausgleichskasse aufgelöst, so kann der Bundesrat eine oder mehrere andere Verbandsausgleichskassen dazu verpflichten, deren Versicherte und Rentenbezüger ganz oder teilweise zu übernehmen, falls keine andere Lösung gefunden werden kann. Die übernehmende Kasse wird dafür angemessen entschädigt. Die Entschädigung geht zulasten der aufgelösten Kasse, subsidiär zulasten ihrer Gründerverbände.

3 Der Bundesrat erlässt die näheren Vorschriften über die Reserven, ihre Höhe sowie über die Auflösung von Verbandsausgleichskassen.

Art. 61 Abs. 1, 1bis sowie 2 Einleitungssatz (betrifft nur den italienischen Text), Bst. c und dbis–g

1 Jeder Kanton errichtet durch einen Erlass eine kantonale Ausgleichskasse als selbstständige kantonale öffentlich-rechtliche Anstalt. Vorbehalten bleibt Absatz 1bis.

1bis Die kantonale Ausgleichskasse kann einer kantonalen Sozialversicherungsanstalt angeschlossen sein, sofern diese als selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt ausgestaltet ist und über eine vom Kanton unabhängige Verwaltungskommission verfügt.

2 Der kantonale Erlass bedarf der Genehmigung des Bundes und muss Bestimmungen enthalten über:

  • c. Aufgehoben

  • dbis. die Wahl der Revisionsstelle;

  • e. die Arbeitgeberkontrolle;

  • f. die Genehmigung von Jahresrechnung und Geschäftsbericht der Ausgleichskasse;

  • g. die Errichtung der Verwaltungskommission und über deren Grösse, Zusammensetzung und Zuständigkeiten.

Art. 63 Abs. 1 Einleitungssatz, 3 zweiter Satz, 4 und 5

1 Den Ausgleichskassen obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben:

3 ... Er regelt die Zusammenarbeit zwischen den Ausgleichskassen und der Zentralen Ausgleichsstelle.

4 und 5 Aufgehoben

Art. 63a Übertragung weiterer Aufgaben auf die Ausgleichskasse

1 Den Ausgleichskassen können durch den Bund und, mit Genehmigung des Bundesrates, durch die Kantone und die Gründerverbände weitere Aufgaben übertragen werden. Die Genehmigung kann an Bedingungen geknüpft und mit Auflagen verbunden werden.

2 Die Übertragung von Aufgaben darf die ordnungsgemässe Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht beeinträchtigen.

3 Wer Aufgaben überträgt, stellt sicher, dass die Kosten, die den Ausgleichskassen durch die Erfüllung dieser Aufgaben entstehen, vollständig gedeckt werden.

4 Für den Vollzug der vom Bund übertragenen Aufgaben unterstehen die Ausgleichskassen ausschliesslich den Weisungen der Aufsichtsbehörde nach Artikel 72.

Art. 63b Übertragung von Kassenaufgaben auf Dritte

1 Die Ausgleichskassen können mit Genehmigung des Bundesrates Dritte mit bestimmten Aufgaben im Sinne der Artikel 63 Absatz 1 und 63a Absatz 1 beauftragen. Die Genehmigung kann an Bedingungen geknüpft und mit Auflagen verbunden werden.

2 Die beauftragten Dritten und ihr Personal haben die Vorschriften dieses Gesetzes, namentlich die Bestimmungen zur Datenbearbeitung und -bekanntgabe, zu beachten. Sie unterstehen für von ihnen ausgeführte Kassenaufgaben der Schweigepflicht nach Artikel 33 ATSG6.

3 Die Haftung nach Artikel 78 ATSG und nach Artikel 70 des vorliegenden Gesetzes für Kassenaufgaben, die von diesen beauftragten Dritten ausgeführt werden, bleibt bei den Gründerverbänden oder den Kantonen.

Art. 65 Abs. 2

2 Die kantonalen Ausgleichskassen können Zweigstellen errichten.

Art. 66 Risiko- und Qualitätsmanagement, internes Kontrollsystem

1 Die Ausgleichskassen erfassen, begrenzen und überwachen die wesentlichen Risiken (Risikomanagement).

2 Sie betreiben ein Qualitätsmanagementsystem und richten ein internes Kontrollsystem ein. Beide sind angemessen auf ihre Grösse und den Umfang ihrer Aufgaben auszurichten.

3 Der Bundesrat kann Vorschriften zu den Mindestanforderungen erlassen, die das Risikomanagement, das Qualitätsmanagement und das interne Kontrollsystem erfüllen müssen.

Art. 66a Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit

Folgende Personen müssen einen guten Ruf geniessen, Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten und ihre Interessenbindungen offenlegen:

  • a. die Mitglieder des Kassenvorstandes einer Verbandsausgleichskasse;

  • b. die Mitglieder der Verwaltungskommission einer kantonalen Ausgleichskasse;

  • c. der Kassenleiter, seine Stellvertretung sowie die weiteren Personen, die mit Geschäftsleitungsaufgaben betraut sind.

Art. 66b Berichterstattung der Ausgleichskasse

Die Ausgleichskassen legen der Aufsichtsbehörde jährlich einen Geschäftsbericht vor und stellen ihr die für die Ausübung der Aufsicht erforderlichen Kennzahlen zur Verfügung.

Art. 67 Rechnungslegung

1 Für die Rechnungslegung der Ausgleichskassen gilt der Grundsatz der Transparenz.

2 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Art und Weise, wie die Transparenz gewährleistet werden muss. Er regelt insbesondere, wie:

  • a. der Abrechnungs- und Zahlungsverkehr der Ausgleichskassen mit den angeschlossenen Arbeitgebern, Selbstständigerwerbenden, Nichterwerbstätigen und Rentenbezügern einerseits und mit der Zentralen Ausgleichsstelle andererseits zu gestalten ist;

  • b. die Verwaltungskosten und ihre Finanzierung auszuweisen sind;

  • c. die Buchführung und die Rechnungslegung der Ausgleichskassen zu gestalten sind;

  • d. die Buchführung und die Rechnungslegung der kantonalen Sozialversicherungsanstalt, der nach Artikel 61 Absatz 1bis eine kantonale Ausgleichskasse angeschlossen ist, zu gestalten sind.

Art. 68 Anforderungen an die Revisionsstelle und den leitenden Revisor

1 Jede Ausgleichskasse, einschliesslich der Zweigstellen, muss von einem nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 20057 (RAG) als Revisionsexperte zugelassenen Revisionsunternehmen revidiert werden.

2 Als leitender Revisor tätig sein dürfen natürliche Personen, die als Revisionsexperten nach dem RAG zugelassen sind.

3 Für die Unabhängigkeit der Revisionsstelle gilt sinngemäss Artikel 728 des Obligationenrechts8 mit Ausnahme der Absätze 2 Ziffer 2 und 6 bezüglich der zu prüfenden Gesellschaft (erster Halbsatz). Der Bundesrat kann weitere Kriterien für die Unvereinbarkeit mit dem Prüfmandat der Revisionsstelle festlegen.

4 Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Anforderungen an die Revisionsstelle und den leitenden Revisor, die über die Zulassungsvoraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 hinausgehen.

5 Ist eine Ausgleichskasse einer kantonalen Sozialversicherungsanstalt angeschlossen, so muss die Revisionsstelle dieser Sozialversicherungsanstalt die Voraussetzungen der Absätze 1–4 erfüllen und auch die Ausgleichskasse revidieren.

Art. 68a Aufgaben der Revisionsstelle

1 Die Revisionsstelle prüft, ob die Jahresrechnung nach Massgabe von Artikel 67 erstellt wurde.

2 Zusätzlich prüft sie, ob:

  • a. die Buchführung den gesetzlichen Bestimmungen entspricht;

  • b. die Organisation und die Geschäftsführung den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen;

  • c. die Informationssysteme die Anforderungen nach Artikel 72a Absatz 2 Buchstaben b erfüllen;

  • d. das Risikomanagement, das Qualitätsmanagementsystem und das interne Kontrollsystem die Anforderungen nach Artikel 66 erfüllen;

  • e. die Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben nach Artikel 63a Absatz 1 der Genehmigung des Bundesrates entspricht.

3 Sie erstattet der Aufsichtsbehörde nach deren Weisungen über die Revision Bericht. Ist die Ausgleichskasse einer kantonalen Sozialversicherungsanstalt angeschlossen, so muss die Revisionsstelle der Aufsichtsbehörde auch den Bericht über die Revision der Sozialversicherungsanstalt einreichen.

4 Sie meldet der Aufsichtsbehörde unverzüglich, wenn sie Straftaten, schwerwiegende Unregelmässigkeiten oder Verstösse gegen die Grundsätze einer einwandfreien Geschäftstätigkeit feststellt.

5 Der Bundesrat kann die Aufsichtsbehörde mit dem Erlass näherer Vorschriften über die Durchführung der Revisionen beauftragen. Die Ausgleichskassen sind zu diesen Vorschriften anzuhören.

Art. 68b Arbeitgeberkontrolle

1 Die Ausgleichskasse kontrolliert ihre angeschlossenen Arbeitgeber periodisch auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen hin. Sie kann die Kontrolle durch folgende Stellen durchführen lassen:

  • a. ein Revisionsunternehmen und einen leitenden Revisor, welche die Anforderungen von Artikel 68 erfüllen;

  • b. eine besondere Abteilung der Ausgleichskasse oder eine Fachorganisation der Ausgleichskassen;

  • c. einen Versicherungsträger oder ein Durchführungsorgan einer Sozialversicherung nach dem ATSG9.

2 Die mit der Durchführung der Arbeitgeberkontrolle betrauten Stellen haben der Ausgleichskasse Bericht zu erstatten.

3 Sie melden der Ausgleichskasse unverzüglich, wenn sie Straftaten oder schwerwiegende Unregelmässigkeiten feststellen.

4 Der Bundesrat kann die Aufsichtsbehörde mit dem Erlass näherer Vorschriften über die Durchführung der Arbeitgeberkontrolle beauftragen.

Art. 69 Abs. 4

Aufgehoben

Art. 71 Abs. 4, 4bis und 6

4 Die Zentrale Ausgleichsstelle ist für den Betrieb und die Weiterentwicklung des Registers der laufenden Geldleistungen (Art. 49c) und des Versichertenregisters (Art. 49d) zuständig.

4bis Sie kann auf Antrag und in Zusammenarbeit mit den Fachorganisationen der Durchführungsstellen der Alters- und Hinterlassenenversicherung, der Invalidenversicherung, der Erwerbsausfallentschädigung und der Familienzulagen in der Landwirtschaft ein Informationssystem entwickeln und betreiben, das die Übermittlung von Daten durch die Versicherten an die Durchführungsstellen und den Austausch von Daten zwischen den Durchführungsstellen ermöglicht.

6 Die Zentrale Ausgleichsstelle vervollständigt und beantwortet die Informationsanfragen, die ihr von der Zentralstelle 2. Säule nach Artikel 58a des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198210 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) übermittelt werden.

Art. 72 Aufsichtsbehörde

Der Bundesrat bezeichnet die Aufsichtsbehörde.

Art. 72a Aufgaben der Aufsichtsbehörde

1 Die Aufsichtsbehörde überwacht den Vollzug dieses Gesetzes, um eine qualitativ hochstehende und einheitliche Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung sicherzustellen.

2 Insbesondere erfüllt sie folgende Aufgaben:

  • a. Sie wertet die Berichte der Revisionsstellen und die Geschäftsberichte der Ausgleichskassen systematisch aus und leitet allenfalls die erforderlichen Massnahmen ein.

  • b. Sie legt nach Anhörung der Durchführungsstellen Anforderungen an die Informationssicherheit und den Datenschutz fest, welche nach Artikel 49a Absatz 2 von den Informationssystemen gewährleistet werden müssen.

  • c. Sie erlässt Weisungen, die den einheitlichen Vollzug sicherstellen.

  • d. Sie erlässt Weisungen zur Berechnung von Beiträgen und Leistungen.

  • e. Sie holt Kennzahlen bei den Ausgleichskassen und der Zentralen Ausgleichsstelle ein und erstellt Statistiken.

Art. 72b Massnahmen der Aufsichtsbehörde

Die Aufsichtsbehörde kann:

  • a. von den Ausgleichskassen alle für die Aufsichtstätigkeit notwendigen Auskünfte oder Unterlagen verlangen;

  • b. einer Ausgleichskasse im Einzelfall Zielvorgaben machen;

  • c. einer Ausgleichskasse im Einzelfall Weisungen erteilen;

  • d. auf Kosten der Ausgleichskasse eine Arbeitgeberkontrolle anordnen;

  • e. eine ergänzende Revision durchführen oder auf Kosten der Ausgleichskasse eine ergänzende Revision anordnen;

  • f. vom zuständigen Wahlorgan verlangen, dass Verantwortungsträger im Sinne von Artikel 66a, welche keine Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten, abberufen werden;

  • g. vom zuständigen Wahlorgan verlangen, dass der Kassenleiter, seine Stellvertretung und die weiteren Personen, die mit Geschäftsleitungsaufgaben betraut sind, ermahnt, verwarnt oder in Fällen schwerer Pflichtverletzung abberufen werden, wenn sie ihre Obliegenheiten nicht ordnungsgemäss erfüllen;

  • h. in Fällen wiederholter schwerer Missachtung der gesetzlichen Vorschriften eine kommissarische Verwaltung der Ausgleichskasse anordnen;

  • i. in begründeten Fällen vom zuständigen Wahlorgan die Abberufung der Revisionsstelle verlangen;

  • j. die Ausrichtung allfälliger Zuschüsse aus dem AHV-Ausgleichsfonds einstellen.

Art. 95 Vergütung und Übernahme der Kosten

1 Der AHV-Ausgleichfonds vergütet dem Bund die Kosten:

  • a. der Zentralen Ausgleichsstelle;

  • b. der in Artikel 62 Absatz 2 genannten Ausgleichskasse für die Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung; die Kosten für die Durchführung der freiwilligen Versicherung werden nur bis zu dem Betrag vergütet, der durch die Verwaltungskostenbeiträge nicht gedeckt ist;

  • c. die ihm aus der Wahrnehmung der Aufsicht, der Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung und einer allgemeinen Information der Versicherten über die Beiträge und Leistungen der Versicherung erwachsen;

  • d. die ihm für wissenschaftliche Auswertungen entstehen, die er im Zusammenhang mit der Umsetzung und der Überprüfung der Wirksamkeit dieses Gesetzes erstellt oder erstellen lässt, um die Durchführung der Versicherung zu verbessern; und

  • e. die ihm aus der Vollzugs- und Aufsichtstätigkeit im Zusammenhang mit der Beitragsgewährung nach Artikel 101bis entstehen.

2 Der AHV-Ausgleichsfonds vergütet der Zentralen Ausgleichsstelle im Rahmen von Absatz 1 Buchstabe a die durch den Betrieb und die Weiterentwicklung des Registers der laufenden Geldleistungen, des Versichertenregisters sowie des Informationssystems nach Artikel 71 Absatz 4bis entstehenden Kosten.

3 Er übernimmt:

  • a. die Kosten für die Entwicklung und den Betrieb von gesamtschweizerisch anwendbaren Informationssystemen, sofern sie für die Ausgleichskassen, die Versicherten oder die Arbeitgeber Erleichterungen bringen;

  • b. die ausgewiesenen Posttaxen, die sich aus der Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung ergeben.

4 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den Umfang der Aufwendungen, die durch den AHV-Ausgleichsfonds übernommen werden, und legt den Betrag fest, der für die allgemeine Information der Versicherten verwendet werden darf.

II

Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

III

Schlussbestimmungen zur Änderung vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht)

1 Die Kantone nehmen die organisatorischen Anpassungen, die sich für sie aus Artikel 61 ergeben, innert fünf Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom 17. Juni 2022 vor.

2 Die Ausgleichskassen ergreifen die erforderlichen Massnahmen, die sich für sie aus Artikel 66 ergeben, innert zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung.

IV

Koordination mit dem Datenschutzgesetz vom 25. September 2020

1 Mit Inkrafttreten der vorliegenden Änderung werden die nachstehenden Bestimmungen aufgehoben:

  • a. Koordinationsbestimmung zu Artikel 49b AHVG11 (Anhang 2 Ziff. 5) des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202012;

  • b. Koordinationsbestimmung zu Artikel 49b Absatz 1 Einleitungssatz und Buchstabe g (Ziff. IV) der Änderung vom 18. Dezember 202013 des AHVG.

2 Mit Inkrafttreten des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020 lautet Artikel 49f der vorliegenden Änderung des AHVG wie folgt:

Art. 49f Bearbeiten von Personendaten

1 Die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe sind befugt, die Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten, zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen, die sie benötigen, um die ihnen nach diesem Gesetz oder im Rahmen von internationalen Abkommen übertragenen Aufgaben zu erfüllen, namentlich um:

  • a. die Versicherungsbeiträge zu berechnen und zu erheben;

  • b. Leistungsansprüche zu beurteilen sowie Leistungen zu berechnen, zu gewähren und mit Leistungen anderer Sozialversicherungen zu koordinieren;

  • c. Beitragsansprüche zu beurteilen sowie Beiträge zu berechnen, zu gewähren und deren Verwendung zu überwachen;

  • d. ein Rückgriffsrecht gegenüber einem haftpflichtigen Dritten geltend zu machen;

  • e. die Aufsicht über die Durchführung dieses Gesetzes auszuüben;

  • f. Statistiken zu führen;

  • g. die AHV-Nummer zuzuweisen oder zu verifizieren.

2 Zur Erfüllung dieser Aufgaben sind sie darüber hinaus befugt, Personendaten, die namentlich die Beurteilung der Gesundheit, der Schwere des physischen oder psychischen Leidens, der Bedürfnisse und der wirtschaftlichen Situation der versicherten Person erlauben, zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen.

V

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 17. Juni 2022

Der Präsident: Thomas Hefti
Die Sekretärin: Martina Buol

Nationalrat, 17. Juni 2022

Die Präsidentin: Irène Kälin
Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 6. Oktober 2022 unbenützt abgelaufen.14

2 Es wird mit Ausnahme der Bestimmungen im nachstehenden Absatz 3, auf den 1. Januar 2024 in Kraft gesetzt.

3 Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe fbis, 58a, 59 Absatz 3 und 59a des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Anhang Ziff. 5) treten am 1. Juli 2024 in Kraft.

22. November 2023

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Alain Berset
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

Anhang

(Ziff. II)

Änderung anderer Erlasse

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Zivilgesetzbuch15

Art. 89a Abs. 6 Ziff. 10, 11 und 16

6 Für Personalfürsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind und die dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 199316 (FZG) unterstellt sind, gelten überdies die folgenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198217 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) über:

  1. die Auflösung von Verträgen (Art. 53e–53f),

  2. den Sicherheitsfonds (Art. 56 Abs. 1 Bst. c und i und Abs. 2–5, 56a, 57 und 59),

  3. die Rückstellungen und die Wertschwankungsreserven (Art. 65b),

2. Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts18

Art. 32 Abs. 3

3 Betrifft nur den französischen Text.

Art. 75a

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 76 Abs. 1bis und 2

1bis Der Bericht enthält eine Darstellung der Systemrisiken der verschiedenen Sozialversicherungen und erläutert die strategische Steuerung der Sozialversicherungen durch den Bundesrat.

2 In Fällen wiederholter schwerer Missachtung der gesetzlichen Vorschriften durch einen Versicherungsträger ordnet der Bundesrat oder die von ihm bezeichnete Aufsichtsbehörde die notwendigen Massnahmen zur Wiederherstellung der gesetzmässigen Verwaltung der Versicherung an.

Art.76a Elektronischer Datenaustausch

1 Der Bundesrat regelt den elektronischen Austausch von Sozialversicherungsdaten unter den schweizerischen Versicherungsträgern und zwischen diesen und den Bundesbehörden. Die Bestimmungen über die Datenbekanntgabe in den einzelnen Sozialversicherungsgesetzen bleiben vorbehalten.

2 Der Bundesrat kann die Regelung des elektronischen Austausches den Aufsichtsbehörden übertragen.

3. Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung19

Art. 54 Abs. 3bis

3bis Ist die kantonale IV-Stelle einer kantonalen Sozialversicherungsanstalt angeschlossen (Art. 61 Abs. 1bis AHVG20) und hat sie keine eigene Rechtspersönlichkeit, so gewährleitstet die kantonale Sozialversicherungsanstalt, dass das BSV die Aufsicht nach Artikel 64a uneingeschränkt wahrnehmen kann und die Kostenvergütung nach Artikel 67 erfolgt.

Art. 64 Abs. 1 zweiter Satz

1 ... Die Artikel 72, 72a und 72b AHVG21 sind sinngemäss anwendbar.

Art. 66 Anwendbare Bestimmungen des AHVG

1 Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, gelten sinngemäss die Bestimmungen des AHVG22 über:

  • a. die Informationssysteme (Art. 49a, 49b und 72a Abs. 2 Bst. b AHVG);

  • b. die Register (Art. 49c–49e AHVG);

  • c. das Bearbeiten von Personendaten (Art. 49f AHVG);

  • d. die systematische Verwendung der AHV-Nummer (Art. 50c und 153b – 153i AHVG);

  • e. die Arbeitgeber (Art. 51 und 52 AHVG);

  • f. die Ausgleichskassen (Art. 53–70 AHVG);

  • g. die Zentrale Ausgleichsstelle (Art. 71 AHVG);

  • h. die Vergütung und Übernahme der Kosten (Art. 95 AHVG).

2 Die Haftung für Schäden richtet sich nach Artikel 78 ATSG23 und sinngemäss nach den Artikeln 52, 70 und 71a AHVG.

Art. 66a Abs. 1 Bst. d

1 Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung oder mit der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, Daten in Abweichung von der Schweigepflicht nach Artikel 33 ATSG24 bekannt geben:

  • d. der Zentralen Ausgleichsstelle (Art. 71 AHVG25), wenn medizinische Daten zum Zweck der Erfassung und Bearbeitung von Leistungsanträgen sowie deren Weiterleitung ins Ausland aufgrund von internationalen Abkommen nötig sind.

Art. 66b Sachüberschrift, Abs. 1bis, 2bis erster Satz und 2ter

Zugriff auf Informationssysteme

1bis Der IV-Ausgleichsfonds vergütet der Zentralen Ausgleichsstelle die durch den Betrieb und die Weiterentwicklung des Registers und des Verzeichnisses entstehenden Kosten.

2bis Die Zentrale Ausgleichsstelle führt ein Informationssystem zur Feststellung der aufgrund von internationalen Abkommen vorgesehenen Leistungen. ...

2ter Das Informationssystem ist den IV-Stellen und den Ausgleichskassen durch Abrufverfahren für diejenigen Daten zugänglich, die für die Erfüllung der ihnen durch dieses Gesetz, das AHVG und internationale Abkommen übertragenen Aufgaben erforderlich sind.

4. Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung26

Art. 23 Abs. 1 zweiter Satz und 4

1 ... Die Revision hat sich auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, die Buchführung, die Jahresrechnung und die Geschäftsführung zu erstrecken.

4 Artikel 72b Buchstabe e AHVG findet sinngemäss Anwendung.

Art. 26 Anwendbare Bestimmungen des AHVG

1 Es gelten sinngemäss die folgenden Bestimmungen des AHVG27 über:

  • a. die Informationssysteme (Art. 49a, 49b und 72a Abs. 2 Bst. b AHVG);

  • b. das Bearbeiten von Personendaten (Art. 49f AHVG);

  • c. die Datenbekanntgabe (Art. 50a AHVG);

  • d. die systematische Verwendung der AHV-Nummer (Art. 50c und 153b–153i AHVG).

2 Die Organe nach Artikel 21 Absatz 2 haben durch Abrufverfahren Zugriff auf das zentrale Register der laufenden Geldleistungen der Zentralen Ausgleichsstelle (Art. 50b AHVG).

Art. 28 Aufsicht des Bundes

1 Der Bundesrat übt die Aufsicht über die Durchführung dieses Gesetzes aus.

2 Für die Aufsicht finden die Artikel 72, 72a und 72b Buchstaben a–c und i AHVG28 sinngemäss Anwendung.

5. Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge29

Art. 5 Abs. 2

2 Es gilt für die registrierten Vorsorgeeinrichtungen nach Artikel 48. Die Artikel 56 Absatz 1 Buchstaben c, d und i und 59 Absatz 2 sowie die Bestimmungen über die finanzielle Sicherheit (Art. 65 Abs. 1, 2 und 2bis, 65c, 65d Abs. 1, 2 und 3 Bst. a zweiter Satz und b, 65e, 67, 71 und 72a–72g) gelten auch für die nicht registrierten Vorsorgeeinrichtungen, die dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 199330 (FZG) unterstellt sind.

Art. 49 Abs. 2 Ziff. 12, 13 und 18

2 Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten für die weitergehende Vorsorge nur die Vorschriften über:

  1. die Auflösung von Verträgen (Art. 53e–53f);

  2. den Sicherheitsfonds (Art. 56 Abs. 1 Bst. c und i und Abs. 2–5, 56a, 57 und 59);

  3. die Rückstellungen und die Wertschwankungsreserven (Art. 65b);

Art. 52e Abs. 1, 1bis, 2bis und 4

1 Der Experte für berufliche Vorsorge prüft aus versicherungstechnischer Sicht, ob die Vorsorgeeinrichtung Sicherheit dafür bietet, dass sie ihre Verpflichtungen erfüllen kann, indem er:

  • a. jährlich die Vorsorgekapitalien und die technischen Rückstellungen der Vorsorgeeinrichtung berechnet;

  • b. periodisch, mindestens jedoch alle drei Jahre, ein versicherungstechnisches Gutachten erstellt.

1bis Er prüft zudem periodisch, ob die reglementarischen versicherungstechnischen Bestimmungen über die Leistungen und die Finanzierung den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.

2bis Das oberste Organ hat dem Experten für berufliche Vorsorge die erforderlichen Angaben für die Prüfung zu machen und die benötigten Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

4 Im Zusammenhang mit der Übernahme von Rentnerbeständen (Art. 53ebis) gibt der Experte für berufliche Vorsorge der Aufsichtsbehörde von sich aus die erforderliche Bestätigung (Art. 53ebis Abs. 1) und auf deren Verlangen den Bericht (Art. 53ebis Abs. 3) ab.

Art. 53ebis Übernahme von Rentnerbeständen

1 Vorsorgeeinrichtungen dürfen Rentnerbestände und rentnerlastige Bestände zur Weiterführung nur übernehmen, sofern die entsprechenden Verpflichtungen ausreichend finanziert sind, insbesondere die notwendigen technischen Rückstellungen und Wertschwankungsreserven vorhanden sind, und der Experte für berufliche Vorsorge dies bestätigt.

2 Die Aufsichtsbehörde der übernehmenden Vorsorgeeinrichtung prüft, ob die Bedingungen für die Übernahme erfüllt sind, und genehmigt die Übernahme mit einer Verfügung. Sie bringt die Verfügung der bisher zuständigen Aufsichtsbehörde zur Kenntnis. Die Übernahme darf vollzogen werden, wenn die Genehmigungsverfügung der Aufsichtsbehörde in Rechtskraft erwachsen ist.

3 Die Aufsichtsbehörde wacht nach der Übernahme insbesondere darüber, dass die für den übernommenen Rentnerbestand gebildeten Vorsorgekapitalien und technischen Rückstellungen nur in begründeten Fällen angepasst werden. Sie kann dafür jährlich einen Bericht des Experten für berufliche Vorsorge verlangen und die erforderlichen Massnahmen anordnen.

4 Auf die Bildung von technischen Rückstellungen im Sinne von Absatz 3 kann verzichtet werden, wenn die Rentenleistungen des übernommenen Rentnerbestandes vollumfänglich und unwiderruflich bei einem Versicherungsunternehmen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 200431 versichert sind.

5 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten für die Übernahme von Rentnerbeständen und kann Bestimmungen über die aufsichtsrechtliche Genehmigung erlassen. Er regelt insbesondere:

  • a. was als rentnerlastiger Bestand gilt;

  • b. die Anforderungen an die Finanzierung der Rentenverpflichtungen.

Art. 56 Abs. 1 Bst. fbis und i

1 Der Sicherheitsfonds:

  • fbis. fungiert als Zentralstelle 2. Säule für die Koordination und die Übermittlung von Informationen zu Personendaten von Rentnerinnen und Rentnern nach Artikel 58a;

  • i. erhebt bei den Vorsorgeeinrichtungen die jährliche Aufsichtsabgabe nach Artikel 64c Absatz 1 Buchstabe a für die System- und Oberaufsicht über die Aufsichtsbehörden und überweist sie nach Abzug für seinen Aufwand an die Oberaufsichtskommission.

Art. 58a Informationsaustausch zwischen Vorsorgeeinrichtungen und der Zentralen Ausgleichsstelle der AHV

1 Zur Abklärung von Leistungsansprüchen der Rentnerinnen und Rentner und zur Berechnung von Rückstellungen können Vorsorgeeinrichtungen über die Zentralstelle 2. Säule Anfragen an die Zentrale Ausgleichsstelle der AHV richten. Die Zentralstelle 2. Säule übermittelt die Anfragen an die Zentrale Ausgleichsstelle der AHV.

2 Die Zentrale Ausgleichsstelle der AHV liefert der Zentralstelle 2. Säule die folgenden Daten, sofern diese in den zentralen Registern oder in einer eigenen Datenbank verfügbar sind:

  • a. den Namen der AHV-Ausgleichskasse, welche die Rente auszahlt;

  • b. das Todesdatum der Rentnerin oder des Rentners;

  • c. den Zivilstand der Rentnerin oder des Rentners;

  • d. das Geburtsdatum und die AHV-Nummer der Ehegattin oder des Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners des Rentners oder der Rentnerin;

  • e. den Zivilstand der überlebenden Ehegattin oder des überlebenden Ehegatten oder der überlebenden eingetragenen Partnerin oder des überlebenden eingetragenen Partners;

  • f. die Anschrift der Rentnerin oder des Rentners;

  • g. die Anschrift von allfälligen Hinterlassenen;

  • h. das Datum der letzten Lebensbescheinigung;

  • i. die ausbezahlte Kinder- und Waisenrente.

3 Die Zentralstelle 2. Säule leitet die Rückmeldung der Zentralen Ausgleichsstelle der AHV an die antragstellenden Vorsorgeeinrichtungen weiter.

Art. 59 Abs. 3

3 Er regelt die Finanzierung der Aufgaben, welche vom Sicherheitsfonds nach Artikel 56 Absatz 1 Buchstaben f und fbis übernommen werden.

Einfügen vor dem 3. Kapitel

Art. 59a Zahlungen an die Zentrale Ausgleichsstelle der AHV

Der Sicherheitsfonds zahlt der Zentralen Ausgleichsstelle der AHV einen Beitrag zur Deckung der Kosten, die ihr bei der Durchführung der Aufgaben gemäss Artikel 58a entstehen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

Art. 61 Abs. 3 dritter Satz

3 ... Ihre Mitglieder dürfen nicht aus dem kantonalen Departement stammen, das mit Fragen der beruflichen Vorsorge betraut ist.

Art. 64c Abs. 1 Einleitungssatz, 2 Bst. a und 4

1 Die Kosten der Oberaufsichtskommission und des Sekretariats sowie die Erhebungskosten des Sicherheitsfonds werden gedeckt durch:

2 Die jährliche Aufsichtsabgabe bemisst sich:

  • a. für die System- und Oberaufsicht über die Aufsichtsbehörden nach der Höhe der Austrittsleistungen aller Versicherten und der Renten der dem FZG32 unterstellten Vorsorgeeinrichtungen, wie sie aus der Betriebsrechnung hervorgehen;

4 Aufgehoben

Art. 65b Bst. a–c

Der Bundesrat erlässt Mindestvorschriften über die Errichtung:

  • a. Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

  • b. Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

  • c. der Wertschwankungsreserven.

Schlussbestimmung zur Änderung vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht)

Die Kantone nehmen die Anpassungen, die sich für sie aus Artikel 61 Absatz 3 dritter Satz ergeben, innert zwei Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom 17. Juni 2022 vor.

6. Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 195233

Art. 21 Abs. 2 und 2bis

2 Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, gelten sinngemäss folgende Bestimmungen des AHVG34 über:

  • a. die Informationssysteme (Art. 49a, 49b und 72a Abs. 2 Bst. b AHVG);

  • b. das Register der laufenden Geldleistungen (Art. 49c AHVG);

  • c. die systematische Verwendung der AHV-Nummer (Art. 50c und 153b – 153i AHVG);

  • d. die Arbeitgeber (Art. 51 und 52 AHVG);

  • e. die Ausgleichskassen (Art. 53–70 AHVG); und

  • f. die Zentrale Ausgleichsstelle (Art. 71 AHVG).

2bis Die Haftung für Schäden der AHV-Organe nach Artikel 49 AHVG richtet sich nach Artikel 78 ATSG35 und sinngemäss nach den Artikeln 52, 70 und 71a AHVG.

Art. 23 Abs. 1

1 Die Artikel 72, 72a und 72b AHVG36 sind sinngemäss anwendbar.

Art. 29 Anwendbare Bestimmungen des AHVG

Es gelten sinngemäss die folgenden Bestimmungen des AHVG37 über:

  • a. das Bearbeiten von Personendaten (Art. 49f AHVG);

  • b. die Vergütung und die Übernahme der Kosten (Art. 95 AHVG).

Art. 29a Datenbekanntgabe

Die Artikel 50a und 50b AHVG38 sind sinngemäss anwendbar.

7. Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft39

Ersatz eines Ausdrucks

Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 16 Kassenrevision und Arbeitgeberkontrolle

Die Kassenrevisionen nach den Artikeln 68 und 68a AHVG40 sowie allfällige Arbeitgeberkontrollen nach Artikel 68b AHVG haben sich auch auf die Durchführung dieses Gesetzes zu erstrecken.

Art. 19a Kostenübernahme und Posttaxen

Die Kosten, die der Zentralen Ausgleichsstelle der Alters- und Hinterlassenenversicherung bei der Durchführung dieses Gesetzes erwachsen, sowie die Aufwendungen für die ausgewiesenen Posttaxen im Sinne von Artikel 95 Absatz 3 Buchstabe b AHVG41 werden nach Massgabe der Artikel 18 Absatz 4 und 19 gedeckt.

Art. 25 Abs. 2

2 Für das Bearbeiten von Personendaten gilt sinngemäss Artikel 49f AHVG, für die Datenbekanntgabe gilt sinngemäss Artikel 50a AHVG mit den Abweichungen vom ATSG.

8. Bundesgesetz vom 24. März 2006 über die Familienzulagen42

Art. 1 Abs. 1 zweiter Satz

1 ... Nicht anwendbar sind die Artikel 76 Absätze 1bis und 2 und 78 ATSG.

Art. 25 Bst. a und abis

Die Bestimmungen der AHV-Gesetzgebung mit ihren allfälligen Abweichungen vom ATSG43 gelten sinngemäss für:

  • a. die Informationssysteme (Art. 49a Abs. 1 und 2, 49b und 72a Abs. 2 Bst. b AHVG44);

  • abis. das Bearbeiten von Personendaten (Art. 49f AHVG);

Art. 27 Abs. 3

3 Er kann das Bundesamt für Sozialversicherungen beauftragen, die Aufgaben nach Artikel 72a Absatz 2 Buchstabe b AHVG45 und Artikel 76a Absatz 2 ATSG wahrzunehmen.