Für die folgenden Vorhaben in der Land- und Ernährungswirtschaft können Finanzhilfen gewährt werden:
a. Entwicklung von Standards für die Produktion von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Produktionsstandards) sowie für deren Etablierung in der betreffenden Branche oder bei den betreffenden Produzentinnen und Produzenten;
b. Einführung neuer Geschäftsmodelle;
c. Realisierung neuer Projektideen, einschliesslich der Entwicklung von Prototypen;
d. Vorabklärungen für Vorhaben nach den Buchstaben a–c.
Die Finanzhilfen werden nur gewährt, wenn das Vorhaben die Anforderungen nach Artikel 3, 4 beziehungsweise 5 erfüllt und:
a. auf die Bedürfnisse des Marktes ausgerichtet ist;
b. kurz- oder mittelfristig zusätzliche Wertschöpfung für die Landwirtschaft generiert;
c. die Wettbewerbsfähigkeit einer Branche der schweizerischen Land- und Ernährungswirtschaft oder der beteiligten Produzentinnen und Produzenten langfristig stärkt;
d. die Nachhaltigkeit von Produkten oder Prozessen verbessert;
e. keine negativen Nebeneffekte auf andere Aspekte der Qualität und Nachhaltigkeit von Produkten und Prozessen hat;
f. in erster Linie der Land- und Ernährungswirtschaft zugutekommt; und
g. von einer Trägerschaft getragen wird, in der die Produzentinnen und Produzenten massgeblich vertreten sind.