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AS 2023 699

AS 2023 699 (LBV)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Landwirtschaftliche Begriffsverordnung vom 7. Dezember 19981 wird wie folgt geändert:

Art. 16 Abs. 1 Bst. f und 5

1 Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten:

  • f. Flächen mit Solaranlagen.

5 Flächen mit Solaranlagen zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn:

  • a. die Solaranlagen eine der Voraussetzungen nach Artikel 32c Absatz 1 Buchstabe a oder c der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 20002 (RPV) erfüllen; und

  • b. der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:

    1. es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, d oder e handelt, und

    2. für die Solaranlagen rechtskräftige Baubewilligungen vorliegen.

Art. 17 Abs. 4

4 Die Kantone führen ein Verzeichnis der angestammten und der übrigen Flächen im Ausland, die von einem Betrieb in der Schweiz bewirtschaftet werden.

Art. 18 Abs. 2

2 Als offene Ackerfläche gilt die Fläche, auf der einjährige Acker-, Gemüse- und Beerenkulturen sowie einjährige Gewürz- und Medizinalpflanzen angebaut werden. Buntbrache, Rotationsbrache, Säume auf Ackerland sowie auf offener Ackerfläche angelegte Nützlingsstreifen zählen zur offenen Ackerfläche.

Art. 18a Abs. 2 und 3

2 Kann die Hauptkultur aufgrund von Schäden durch höhere Gewalt nach Artikel 106 Absätze 2 Buchstaben f und g sowie 3 DZV3 nicht geerntet werden und wird sie nach dem 1. Juni umgebrochen, so gilt die anschliessend angelegte Kultur als Hauptkultur, wenn sie:

  • a. bis spätestens Ende Juni angelegt wird; und

  • b. ordentlich geerntet werden kann.

3 Eine nach dem 1. Juni angelegte Kultur gilt nur dann als Hauptkultur, wenn sie:

  • a. die erste Kultur seit der Ernte der Hauptkultur im Vorjahr ist;

  • b. bis spätestens Ende Juni angelegt wird; und

  • c. ordentlich geerntet werden kann.

II

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

1. November 2023

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Alain Berset
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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