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AS 2023 709

Verordnung
über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten
(Biozidprodukteverordnung, VBP)
(Biozidprodukteverordnung, VBP)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Biozidprodukteverordnung vom 18. Mai 20051 wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 2 Bst. a Ziff. 2 Fussnote (Betrifft nur den französischen Text), Ziff. 3 erste Fussnote sowie Ziff. 3 zweite Fussnote (Betrifft nur den französischen Text)

2 Darüber hinaus bedeuten in dieser Verordnung:

  • a. bedenklicher Stoff: ein Stoff, der kein Wirkstoff ist, der aber aufgrund seiner Beschaffenheit unmittelbar oder mit zeitlicher Verzögerung auftretende nachteilige Wirkungen auf Menschen, insbesondere auf gefährdete Gruppen, auf Tiere oder auf die Umwelt haben kann und in einem Biozidprodukt in hinreichender Konzentration enthalten ist oder entsteht, sodass das Biozidprodukt das Risiko einer solchen Wirkung birgt; dabei handelt es sich, unter Vorbehalt anderer Gründe für Bedenken, namentlich um folgende Stoffe:

    1. einen Stoff, der die folgenden Kriterien erfüllt: persistenter organischer Stoff (POP) nach der Verordnung (EG) Nr. 850/20042 oder «persistent», «bioakkumulierbar» und «toxisch» (PBT) oder «sehr persistent» und «sehr bioakkumulierbar» (vPvB) nach Anhang XIII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (EU-REACH-Verordnung)3;

Gliederungstitel vor Art. 2a

1a. Kapitel: Indikatoren für Umweltrisiken durch den Einsatz von Biozidprodukten nach Artikel 25a ChemG

Art. 2a

1 Einträge von Wirkstoffen der Produktarten 7, 8, 10, 18 und 21 nach Anhang 10 in Trinkwasser, Oberflächengewässer und Grundwasser stellen ein potenzielles massgebliches Risiko dar.

2 Ziel ist, dass die in Gewässern gemessenen Konzentrationen der Wirkstoffe nach Absatz 1 folgende Grenzwerte nicht überschreiten:

  • a. für Wirkstoffe oder ihre Abbauprodukte in Gewässern, die der Trinkwassernutzung dienen oder dafür vorgesehen sind: 0,1 μg/l;

  • b. für Wirkstoffe in Oberflächengewässern:

    1. die Grenzwerte nach Anhang 2 Ziffer 11 Absatz 3 Nummer 4 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 19984 (GSchV) (ökotoxikologischen Grenzwerte), oder

    2. wenn der Wirkstoff nicht in Anhang 2 GschV aufgeführt ist: die bei der Genehmigung festgelegte Konzentration, unterhalb der kein Effekt auf Gewässerorganismen erwartet wird.

3 Das BAFU ermittelt anhand von Indikatoren, zu welchem Grad das Ziel erreicht wurde.

4 Zu diesem Zweck berechnet es jährlich für jeden Wirkstoff nach Absatz 1 mit den verfügbaren Messdaten, wie gross der Anteil der untersuchten Gewässer, in denen eine Überschreitung gemessen wurde, an der Gesamtzahl der untersuchten Gewässer ist.

Art. 11d Bst. a Einleitungssatz und c Einleitungssatz

Ein Biozidprodukt wird für das Inverkehrbringen zur Verwendung durch die breite Öffentlichkeit nicht zugelassen, wenn es:

  • a. die Kriterien gemäss der EU-CLP-Verordnung5 erfüllt, um wie folgt eingestuft zu werden:

  • c. endokrinschädigende Eigenschaften gemäss den Kriterien nach der delegierten Verordnung (EU) 2017/21006 aufweist:

Art. 17 Abs. 1 Bst. c

1 Die Beurteilungsstellen bewerten die Unterlagen in ihrem Zuständigkeitsbereich wie folgt:

  • c. Unterlagen für die Beurteilung eines Wirkstoffs, die gestützt auf einen völkerrechtlichen Vertrag bei der Anmeldestelle eingereicht werden: nach den Grundsätzen der Kapitel II und III der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 sowie des Kapitels II der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/20147; dies gilt auch für die Beurteilung der Verlängerung der Genehmigung eines Wirkstoffs;

Art. 24 Abs. 1 Bst. d

1 Die Anmeldestelle ändert im Einvernehmen mit den Beurteilungsstellen eine Zulassung, wenn:

  • d. eine Überprüfung nach Artikel 9 Absatz 3 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 19918 ergibt, dass eine Änderung nötig ist, damit die dort genannten Grenzwerte nicht mehr wiederholt und verbreitet überschritten werden.

Gliederungstitel nach Art. 30b

2a. Kapitel: Mitteilungspflicht für die Mengen von in Verkehr gebrachten Biozidprodukten

Art. 30c

1 Wer ein Biozidprodukt erstmals in Verkehr bringt, muss der Anmeldestelle jährlich spätestens bis zum 31. Mai des Folgejahres die folgenden Daten mitteilen:

  • a. Name, Adresse, E-Mail-Adresse und Telefonnummer;

  • b. Handelsname und Nummer der eidgenössischen Zulassung des Biozidprodukts;

  • c. Menge, die in Verkehr gebracht wurde;

  • d. die im Biozidprodukt enthaltenen Wirkstoffe und deren Konzentration;

  • e. die Produktart des Biozidprodukts nach Anhang 10.

2 Die Mitteilung muss in dem von der Anmeldestelle vorgegebenen elektronischen Format erfolgen.

Art. 38a Kennzeichnung für bestimmte als gefährlich eingestufte Biozidprodukte

Wird ein Biozidprodukt, das aufgrund der von ihm ausgehenden physikalischen Gefahren oder Gesundheitsgefahren als gefährlich im Sinne von Artikel 3 ChemV9 eingestuft ist, in Verkehr gebracht, so muss die Inhaberin der Zulassung zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 38 Absätze 2–4 den UFI gemäss den Vorschriften nach Artikel 15a Absätze 3 und 4 ChemV angeben.

Art. 40 Abs. 1

1 Für Biozidprodukte und für Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten müssen gegebenenfalls Sicherheitsdatenblätter sinngemäss nach den Artikeln 5 und 18–22 ChemV10 erstellt, übermittelt und aktualisiert werden; wo in der ChemV von der Herstellerin die Rede ist, ist darunter für diese Verordnung die Inhaberin der Zulassung zu verstehen.

Art. 62c Abs. 3

Aufgehoben

II

Die Anhänge 5 und 8 werden wie folgt geändert:

Anhang 5 Ziff. 2.3 Abs. 1 Fussnote (Betrifft nur den französischen Text) und Abs. 3 Bst. a Fussnote

3 Nachweise und Bestimmungen sind, soweit zutreffend, durchzuführen:

  • a. in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2010/63/EU11; und

Anhang 8 Ziff. 2 Abs. 1 Bst. b Fussnote (Betrifft nur den französischen Text) und Ziff. 3.1 Abs. 3 Bst. a Fussnote

3 Nachweise und Bestimmungen sind, soweit zutreffend, durchzuführen:

  • a. in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2010/63/EU12; und

III

Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

IV

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

15. November 2023

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Alain Berset
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

Anhang

(Ziff. III)

Änderung anderer Erlasse

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Chemikalienverordnung vom 5. Juni 201513

Ersatz eines Ausdrucks

In den folgenden Bestimmungen wird beim Verweis auf die EU-REACH-Verordnung der Text in der Fussnote «Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 4.» ersetzt durch «Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 2 Bst. f.»:

  • a. Art. 4 Abs. 2;

  • b. Art. 16 Abs. 1;

  • c. Art. 17;

  • d. Art. 28;

  • e. Art. 43 Abs. 2 Bst. c;

  • f. Art. 70 Abs. 1;

  • g. Art. 84 Bst. a Ziff. 3;

  • h. Anhang 1 Ziff. 1.

Art. 2 Abs. 5

5 Wird in dieser Verordnung auf Bestimmungen der EU-REACH-Verordnung, der EU-CLP-Verordnung oder der Richtlinie 75/324/EWG verwiesen, die ihrerseits auf andere Bestimmungen dieser Rechtsakte verweisen, so gelten auch diese anderen Bestimmungen; massgebend ist dabei die in der Fussnote zu Absatz 2 Buchstabe f beziehungsweise Absatz 4 festgelegte Fassung des betreffenden EU-Rechtsakts oder, bei Verweisen auf die Anhänge der EU-CLP-Verordnung oder der EU-REACH-Verordnung, die in Anhang 2 Ziffer 1 beziehungsweise Anhang 4 Ziffer 3 festgelegte Fassung. Ausgenommen sind Weiterverweise auf die Bestimmungen der EU-REACH-Verordnung und der EU-CLP-Verordnung nach Anhang 1 Ziffer 2; an deren Stelle gelten die in Anhang 1 Ziffer 2 aufgeführten schweizerischen Bestimmungen.

Art. 14 Abs. 3, 3bis, 6 und 7

3 Hat die Europäische Chemikalienagentur die Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung nach Artikel 24 der EU-CLP-Verordnung bewilligt, so gilt die Verwendung der Bezeichnung ab dem Zeitpunkt als in der Schweiz bewilligt, in dem die Anmeldestelle Kenntnis von folgenden Unterlagen und Daten genommen hat:

  • a. Entscheid der Europäischen Chemikalienagentur;

  • b. Angaben zur Stoffidentität gemäss Artikel 49 Buchstabe c Ziffern 1–3.

3bis Werden bei der Verwendung der chemischen Bezeichnung nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe b der EU-CLP-Verordnung Name und Identifikationsnummer wie im Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis nach Artikel 42 der EU-CLP-Verordnung verwendet, so muss auf Anfrage der Anmeldestelle die Stoffidentität nach Anhang VI Abschnitte 2.1–2.3 der EU-REACH-Verordnung14 vorgelegt werden.

6 Die Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung ist für die Herstellerin und die beruflichen Verwenderinnen derselben Lieferkette ohne Bewilligung zulässig während den ersten sechs Jahren ab:

  • a. der Meldung, Mitteilung oder Anmeldung eines neuen Stoffs;

  • b. der Registrierung eines Stoffes, der unter Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe f der EU-REACH-Verordnung fällt und für den der Anmeldestelle der entsprechende Nachweis über die erfolgte Registrierung sowie Angaben zur Stoffidentität gemäss Artikel 49 Buchstabe c Ziffern 1–3 vorgelegt werden.

7 Wird innerhalb der Frist nach Absatz 6 weder ein Gesuch um Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung noch ein Entscheid der Europäischen Chemikalienagentur und die Angaben nach Absatz 3 eingereicht, so muss nach Ablauf der Frist die chemische Bezeichnung nach Artikel 18 Absatz 2 der EU-CLP-Verordnung verwendet werden.

Art. 49 Abs. 1 Bst. d Ziff. 7

1 Die Meldung muss die folgenden Angaben enthalten:

  • d. bei Zubereitungen:

    1. bei Zubereitungen, die Nanomaterialien enthalten: die folgenden Daten, soweit sie im Sicherheitsdatenblatt aufgeführt sind: die Zusammensetzung der Nanomaterialien, deren Teilchenform und mittlere Korngrösse sowie die Anzahlgrössenverteilung, das spezifische Oberflächen-Volumen-Verhältnis, die Kristallstruktur, den Aggregationsstatus, die Oberflächenbeschichtung und die Oberflächenfunktionalisierung.

Art. 54 Abs. 1 Bst. m

1 Von den Meldepflichten nach diesem Kapitel ausgenommen sind:

  • m. Frisch- und Fertigbeton, Gips und Zement, die den Standardrezepturen gemäss Anhang VIII Teil D der EU-CLP-Verordnung entsprechen und die mit dem von der Anmeldestelle vorgegebenen UFI ausgestattet sind.

Art. 75 Abs. 5

5 Soweit es sich um vertrauliche Daten über die Zusammensetzung von Zubereitungen handelt, gilt Folgendes:

  • a. Im Abrufverfahren dürfen die Daten nur den kantonalen Behörden nach Absatz 2 und nur zum Zweck der Überprüfung des UFI zugänglich gemacht werden.

  • b. Eine Weitergabe an die Behörden und Stellen nach den Absätzen 2, 3 und 4 ist nur zulässig, wenn sie:

    1. von einer Strafverfolgungsbehörde verlangt wird;

    2. der Beantwortung medizinischer Anfragen, insbesondere in Notfällen, dient; oder

    3. die Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit des Menschen oder für die Umwelt zum Ziel hat.

Art. 93c Abs. 4 Einleitungssatz und Bst. a

4 Für alte Stoffe, die vor Inkrafttreten dieser Änderung angemeldet worden sind, gilt:

  • a. Die Anmelderin ist von den Pflichten nach den Artikeln 46 und 47 entbunden, die Alleinvertreterin und die Importeurin von der Pflicht nach Artikel 46.

2. Chemikaliengebührenverordnung vom 18. Mai 200515

Anhang Ziff. II / 9.1.1, 9.2 und 9.2.1

Franken

  • 9.1.1 Pro zusätzliche Produktart

30 000–60 000

  • 9.2 Gebühr für die Verlängerung der Genehmigung eines Wirkstoffs für eine Produktart

40 000–190 000

  • 9.2.1 Pro zusätzliche Produktart

7 500–22 500

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