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AS 2023 719

Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Fachfrau Textilpflege / Fachmann Textilpflege mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis

Präambel

Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI)

verordnet:

I

Die Verordnung des SBFI vom 18. Oktober 20161 über die berufliche Grundbildung Fachfrau Textilpflege / Fachmann Textilpflege mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) wird wie folgt geändert:

Art. 4 Abs. 1 Bst. c Ziff. 3

1 Betrifft nur den französischen Text.

Gliederungstitel vor Art. 5

3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz, Umweltschutz und nachhaltige Entwicklung

Art. 5

1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahren- und Sicherheitskommunikation in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.

2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.

3 Die berufsspezifischen Aspekte für eine nachhaltige Entwicklung werden an allen Lernorten vermittelt.

4 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach Artikel 4 Absatz 4 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die in Anhang 2 zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.

5 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden in Anhang 2 zum Bildungsplan als begleitende Mass-nahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.

Art. 7 Berufsfachschule

1 Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1080 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:

Unterricht

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

Total

  • a. Berufskenntnisse

  • – Bearbeiten von Kundenaufträgen

  • Vorbereiten der Chargen

  • Finishen der Textilien

80

80

90

250

  • – Behandeln der Textilien

120

120

110

350

Total Berufskenntnisse

200

200

200

600

  • b. Allgemeinbildung

120

120

120

360

  • c. Sport

40

40

40

120

Total Lektionen

360

360

360

1080

2 Bei der Anzahl Lektionen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjahren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein.

3 Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 20062 über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

4 Unterrichtssprache ist die Landessprache des Schulorts in ihrer Standardform. Die Kantone können neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen.

5 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulorts und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.

Art. 8 Abs. 2

2 Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf 7 Kurse aufgeteilt:

Lehrjahr

Kurse

Handlungskompetenz/Leistungsziel

Anzahl Tage

1.

1

Leistungsziel «Gefahrensituationen erkennen und Massnahmen umsetzen»

1

1.

2

Handlungskompetenz «Textilien mit den geeigneten Verfahren und Anlagen waschen» und Leistungsziel «Allgemeiner Ablauf und Prozessschritte in einer Textilreinigung skizzieren» für Lernende des Schwerpunkts Wäscherei;

Handlungskompetenz «Textilien mit den geeigneten Verfahren und Anlagen reinigen oder nassreinigen» und «Allgemeiner Ablauf und Prozessschritte in einer Wäscherei skizzieren» für Lernende des Schwerpunkts Textilreinigung

1

1.

3

Leistungsziel «persönliche und betriebliche Hygiene sicherstellen»

2

2.

4

Leistungsziel «Fleckenentfernung bei Textilien durchführen»

2

2.

5

Leistungsziel «mit Chemikalien fachgerecht umgehen»

2

2.

6

Leistungsziel «Anlagen warten und unterhalten»

2

3.

7

Leistungsziel «Anlagen programmieren und steuern»

3

Total

13

Art. 9 Abs. 1

1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan3 der zuständigen Organisation der Arbeitswelt vor.

Art. 17 Abs. 1 Bst. a

1 Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompetenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft:

  • a. Praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von 8 Stunden; dafür gilt Folgendes:

    1. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft.

    2. Die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen.

    3. Die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden.

    4. Der Qualifikationsbereich umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche mit den nachstehenden Gewichtungen:

Position

Handlungskompetenzbereiche

Gewichtung

1

Bearbeiten von Kundenaufträgen, Vorbereiten der Chargen

20 %

2

Behandeln der Textilien

50 %

3

Finishen der Textilien

30 %

Art. 22 Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Fachfrau Textilpflege EFZ und Fachmann Textilpflege EFZ

1 Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Fachfrau Textilpflege EFZ und Fachmann Textilpflege EFZ (Kommission) setzt sich zusammen aus:

  • a. vier bis acht Vertreterinnen oder Vertretern des Verbands Textilpflege Schweiz (VTS);

  • b. je mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter der Berufsfachschulen;

  • c. je mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes und der Kantone.

2 Für die Zusammensetzung gilt überdies:

  • a. Eine paritätische Vertretung beider Geschlechter ist anzustreben.

  • b. Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein.

  • c. Die Schwerpunkte müssen vertreten sein.

3 Die Kommission konstituiert sich selbst.

4 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • a. Sie überprüft diese Verordnung und den Bildungsplan mindestens alle fünf Jahre auf wirtschaftliche, technologische, ökologische und didaktische Entwicklungen; dabei berücksichtigt sie allfällige neue organisatorische Aspekte der beruflichen Grundbildung.

  • b. Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Änderung dieser Verordnung erfordern, so ersucht sie die zuständige Organisation der Arbeitswelt, dem SBFI die entsprechende Änderung zu beantragen.

  • c. Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Anpassung des Bildungsplans erfordern, so stellt sie der zuständigen Organisation der Arbeitswelt Antrag auf Anpassung des Bildungsplans.

  • d. Sie nimmt Stellung zu den Instrumenten zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität, insbesondere zu den Ausführungsbestimmungen zum Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung.

Art. 25a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. November 2023

1 Lernende, die ihre Bildung als Fachfrau Textilpflege EFZ oder Fachmann Textilpflege EFZ vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 16. November 2023 begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab, sofern der Abschluss bis zum 31. Dezember 2028 erfolgt.

2 Kandidierende, die das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung für Fachfrau Textilpflege EFZ oder Fachmann Textilpflege EFZ bis zum 31. Dezember 2028 wiederholen, werden nach bisherigem Recht beurteilt. Auf ihren schriftlichen Antrag hin werden sie nach neuem Recht beurteilt.

3 Die Änderungen der Bestimmungen über das Qualifikationsverfahren (Art. 17 Abs. 1 Bst. a) kommen ab dem 1. Januar 2027 zur Anwendung.

II

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

16. November 2023

Staatssekretariat für Bildung, Forschung
und Innovation:

Martina Hirayama
Staatssekretärin

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