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AS 2023 720

Verordnung über Fernmeldeanlagen (FAV)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 25. November 20151 über Fernmeldeanlagen wird wie folgt geändert:

Art. 6 Abs. 3

3 In Abweichung von Absatz 1 untersteht die Bereitstellung auf dem Markt von Funkanlagen, die durch die Armee oder den Zivilschutz in Frequenzbereichen betrieben werden, die sowohl für militärische als auch zivile Nutzungen vorgesehen sind, Artikel 29a, sofern keine Anlage, welche die anderen Vorschriften dieser Verordnung und denselben Zweck erfüllt, auf dem Markt verfügbar ist.

Art. 7 Abs. 2bis und 3 Einleitungssatz und Bst. a und abis

2bis Mit Kabel aufladbare Funkanlagen, die im Markt verbreitet sind, müssen über einen USB-C-Anschluss aufgeladen werden können. Das BAKOM legt die Anlagekategorien und die Spezifikationen für Ladeleistungen und -protokolle dieser Funkanlagen fest. Es erlässt die dafür notwendigen administrativen Vorschriften unter Berücksichtigung der entsprechenden delegierten Rechtsakte der Europäischen Kommission.

3 Das BAKOM bezeichnet, welche zusätzlichen grundlegenden Anforderungen anwendbar sind, sowie die betroffenen Funkanlagen oder Anlageklassen unter Berücksichtigung der entsprechenden delegierten Rechtsakte der Europäischen Kommission. Die zusätzlichen grundlegenden Anforderungen sind die folgenden:

  • a. die Anlagen müssen neben den Ladenetzteilen nach Absatz 2bis mit weiterem Zubehör kompatibel sein;

  • abis. ohne Kabel aufladbare Funkanlagen, die im Markt verbreitet sind, müssen mit einem Ladegerät über Induktion oder Magnetresonanz aufgeladen werden können;

Art. 13 Abs. 1 Einleitungssatz

1 Die Herstellerin muss die Konformität der Funkanlagen mit den in Artikel 7 Absätze 1 und 2bis aufgeführten grundlegenden Anforderungen mit einem der folgenden Konformitätsbewertungsverfahren nachweisen:

Art. 19 Abs. 2 Bst. d, 3 und 5

2 Jeder Sendeanlage müssen ausserdem folgende Informationen beigefügt werden:

  • d. bei Funkanlagen nach Artikel 7 Absatz 2bis die Angaben zur Ladefunktion, zu den kompatiblen Ladenetzteilen sowie zum allenfalls beiliegenden Ladenetzteil.

3 Die Informationen nach Absatz 2 Buchstaben c und d sind auch auf der Verpackung anzubringen. Die Informationen nach Absatz 2 Buchstabe d sind im Fall von Fernabsatz bei der Preisangabe anzubringen. Ist keine Verpackung vorhanden, so sind die Informationen zur Ladefunktion und zu den kompatiblen Ladenetzteilen an der Funkanlage anzubringen. Ist dies wegen der Grösse oder Art der Funkanlage nicht möglich, so muss die Benutzerin oder der Benutzer die Informationen als gesondertes Begleitdokument ausdrucken können.

5 Die Informationen müssen für die Benutzerinnen und Benutzer gut sichtbar, leserlich und verständlich sowie in der Amtssprache des Verkaufsorts abgefasst sein. In zweisprachigen Orten müssen sie in beiden Amtssprachen abgefasst sein.

Gliederungstitel nach Art. 24

5. Abschnitt:
Kombiniertes Angebot von Funkanlagen und Ladenetzteilen

Einfügen vor dem Gliederungstitel des 3. Kapitels

Art 24a

Die Wirtschaftsakteurinnen müssen Funkanlagen nach Artikel 7 Absatz 2bis, die sie zusammen mit einem Ladenetzteil anbieten, auch ohne dieses anbieten.

Art. 25 Abs. 1 Bst. f und h

1 Von den Bestimmungen in Kapitel 2 ausgenommen sind:

  • f. auf dem Markt bereitgestellte Funkanlagen für die Teilnahme am Amateurfunk, die von einer nach Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung vom 18. November 20202 über die Nutzung des Funkfrequenzspektrums (VNF) ermächtigten Funkamateurin oder einem nach der genannten Bestimmung ermächtigten Funkamateur für den Eigengebrauch nach Artikel 47 Absatz 3 und 4 VNF geändert wurden;

  • h. Funkanlagen, die ausschliesslich und fest installiert in bemannten Luftfahrzeugen erstellt und betrieben werden und der Koordinierung des Luftverkehrs sowie dem sicheren Führen von Luftfahrzeugen dienen, soweit sie vom Bundesamt für Zivilluftfahrt zu diesem Zweck anerkannt sind; dieses informiert das BAKOM über die anerkannten Anlagen;

Art. 27 Sachüberschrift sowie Abs. 1, 1bis und 4 Bst. e

Bewilligung für Wirtschaftsakteurinnen

1 Vorgängig eine Bewilligung des BAKOM einholen muss, wer:

  • a. Funkanlagen nach Artikel 6 Absatz 2 importieren oder nach Artikel 26 Absatz 1 auf dem Markt bereitstellen will;

  • b. störende Anlagen nach Artikel 32b FMG herstellen will.

1bis Das BAKOM kann die Bewilligung mit Bedingungen und Auflagen ergänzen. Es erlässt die notwendigen administrativen Vorschriften.

4 Die Funkanlagen nach Artikel 26 Absatz 1 dürfen nur angeboten oder auf dem Markt bereitgestellt werden für:

  • e. Personen mit einer Bewilligung nach Absatz 1.

Art. 27a Vorführung, Test und Reparatur

Wer eine Funkanlage, die dazu bestimmt ist, zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit von Behörden betrieben zu werden, zu Vorführungs-, Test- und Reparaturzwecken erstellen und betreiben will, benötigt eine Bewilligung des BAKOM nach Artikel 59a VNF3.

Art. 28 Betriebsbeschränkung

Funkanlagen nach Artikel 6 Absatz 2 dürfen nur unter den Bedingungen nach den Artikeln 53–59a VNF4 betrieben werden.

Einfügen vor dem Gliederungstitel des 2. Abschnitts

Art 28a Korrespondenzadresse

Gesuchstellerinnen mit Sitz im Ausland müssen eine Korrespondenzadresse in der Schweiz angeben, an welche insbesondere Mitteilungen und Verfügungen rechtsgültig zugestellt werden können.

Gliederungstitel nach Art. 29

3. Abschnitt:
Funkanlagen, die durch die Armee oder den Zivilschutz in Frequenzbereichen betrieben werden, die sowohl für militärische als auch zivile Nutzungen vorgesehen sind

Einfügen vor dem Gliederungstitel des 5. Kapitels

Art 29a

Funkanlagen nach Artikel 6 Absatz 3 dürfen nur unter Einhaltung der vom BAKOM nach Konsultation der zuständigen militärischen Stelle festgelegten technischen Parameter nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe i VNF5 auf dem Markt bereitgestellt, erstellt und betrieben werden.

Art. 39 Abs. 1

1 Belegt die Kontrolle, dass Bestimmungen dieser Verordnung oder die Vorschriften des BAKOM verletzt sind, so kann dieses nach Anhörung der für die Bereitstellung auf dem Markt oder das Betreiben verantwortlichen Person die entsprechenden Massnahmen nach Artikel 33 Absatz 3 FMG treffen. Es kann die getroffenen Massnahmen veröffentlichen oder im Abrufverfahren zugänglich machen.

Art. 44a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 23. November 2023

Funkanlagen, welche die Anforderungen nach den Artikeln 7 Absatz 2bis, 19 Absätze 2 Buchstabe d und 3 sowie 24a nicht erfüllen, dürfen auf dem Markt bis zum folgenden Zeitpunkt bereitgestellt werden:

  • a. Laptops: bis 26. April 2026;

  • b. übrige Funkanlagen: bis 28. Dezember 2024.

II

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

22. November 2023

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Alain Berset
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr