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AS 2023 723

Verordnung über die Gebühren im Fernmeldebereich (GebV-FMG)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Fernmeldegebührenverordnung vom 18. November 20201 wird wie folgt geändert:

Art. 11 Sachüberschrift sowie Abs. 1, 2 und 5

Satellitenerdfunkstellen: Grundsatz

1 Aufgehoben

2 Die jährliche Funkkonzessionsgebühr für eine Satellitenerdfunkstelle wird berechnet, indem der Frequenzgrundpreis mit dem Frequenzbereichsfaktor, dem Bandbreitefaktor und dem Raumfaktor multipliziert wird.

5 Der Bandbreitefaktor wird berechnet, indem die zugeteilte Bandbreite durch 1 MHz geteilt wird. Bei Mehrkanalanlagen gilt die Summe der Bandbreiten der einzelnen Kanäle als Bandbreite.

Art. 11a Satellitenerdfunkstellen: Reportagefunk

1 Die jährliche Funkkonzessionsgebühr für eine Satellitenerdfunkstelle für den Reportagefunk (Satellite News Gathering) wird berechnet, indem der Frequenzgrundpreis mit dem Frequenzbereichsfaktor, dem Bandbreitefaktor und dem Raumfaktor multipliziert wird.

2 Der Frequenzgrundpreis beträgt 1 Franken.

3 Der Frequenzbereichsfaktor ist wie folgt bestimmt:

Frequenzbereich

Faktor

3 bis weniger als 10 GHz

1,5

10 bis weniger als 20 GHz

3,0

20 bis weniger als 30 GHz

1,0

30 GHz und mehr

0,25

4 Der Bandbreitefaktor wird berechnet, indem die zugeteilte Bandbreite durch 1 MHz geteilt wird. Bei Mehrkanalanlagen gilt die Summe der Bandbreiten der einzelnen Kanäle als Bandbreite.

5 Der Raumfaktor ist wie folgt bestimmt:

Umlaufbahn

Faktor

Geostationäre Umlaufbahn

0,05

Virtuelle geostationäre Umlaufbahn

0,1

Nicht geostationäre Umlaufbahn

1,0

Art. 12 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 4

Satellitenfunknetze

1 Die jährliche Funkkonzessionsgebühr für Satellitenfunknetze wird berechnet, indem der Frequenzgrundpreis mit dem Frequenzbereichsfaktor, dem Bandbreitefaktor und dem Frequenzklassenfaktor multipliziert wird.

4 Der Bandbreitefaktor wird berechnet, indem die zugeteilte Bandbreite durch 1 MHz geteilt wird.

Art. 13 Abs. 6

6 Die Funkkonzessionsgebühr für den mobilen Landfunk der Frequenzklasse B beträgt jährlich 48 Franken pro angefangene zugeteilte Bandbreite von 1 MHz.

Art. 23 Satellitenfunk

1 Beim Satellitenfunk beträgt die Gebühr für die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums und der Orbitalpositionen von Satelliten jährlich 36 Franken pro zugeteilte Bandbreite von 4 MHz, bei Satellitenerdfunkstellen für den Reportagefunk 36 Franken pro zugeteilte Bandbreite von 10 MHz.

2 Die Gebühr beträgt mindestens 300 Franken und höchstens 50 000 Franken.

Art. 35 Vorführungen, Tests und Reparaturen von Funkanlagen zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit durch Wirtschaftsakteurinnen

Bei Vorführungen, Tests und Reparaturen nach Artikel 59a VNF2 beträgt die Gebühr für die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums 312 Franken pro Bewilligung.

II

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

22. November 2023

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Alain Berset
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr