AS 2023 743
Verordnung
über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft
(Direktzahlungsverordnung, DZV)
(Direktzahlungsverordnung, DZV)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 20131 wird wie folgt geändert:
Ersatz eines Ausdrucks
Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 4 Abs. 4
4 Übernimmt die Ehepartnerin oder der Ehepartner beim Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b durch den bisherigen Bewirtschafter beziehungsweise die bisherige Bewirtschafterin den Betrieb, so ist sie oder er von den Anforderungen nach Absatz 1 ausgenommen, wenn sie oder er vor der Übernahme während mindestens zehn Jahren auf dem Betrieb mitgearbeitet hat.
Art. 14 Abs. 2 Einleitungssatz
2 Als Biodiversitätsförderflächen anrechenbar sind Flächen nach den Artikeln 55 Absatz 1 Buchstaben a–k, n, p und q sowie 71b und nach Anhang 1 Ziffer 3 sowie Bäume nach Artikel 55 Absatz 1bis, wenn diese Flächen und Bäume:
Art. 25a Abs. 1
1 Im Rahmen von Projekten, mit denen im Hinblick auf die Weiterentwicklung des ÖLN alternative Regelungen getestet werden, kann von einzelnen Anforderungen der Artikel 13–14a sowie von den Artikeln 16–25 abgewichen werden, sofern die Regelungen ökologisch mindestens gleichwertig sind und das Projekt wissenschaftlich begleitet wird.
Art. 29 Abs. 4–8
4 Zur Weidepflege und zur Bekämpfung von krautigen Problempflanzen ist das Mulchen zulässig, wenn:
a. die Gras- und Krautnarbe intakt bleibt; und
b. keine Flächen betroffen sind, die nach dem NHG2 geschützt sind.
5 Zur Entbuschung von Flächen ist das Mulchen mit einer vorgängigen Bewilligung des Kantons zulässig. Die Kantone stellen dem BLW die Bewilligungen zur Kenntnis zu.
6 Die Bewilligung muss folgende Auflagen enthalten:
a. Der Eingriff erfolgt frühestens ab dem 15. August.
b. Höchstens 10 Prozent der bearbeiteten Bodenoberfläche sind nach dem Eingriff beschädigt.
c. Die Fläche weist nach dem Eingriff ein Mosaik von offenen Weideflächen und Sträuchern auf, wobei die Sträucher auf mindestens 1 Are pro 10 Aren stehen gelassen worden sind.
7 In begründeten Fällen kann der Kanton von den Auflagen abweichen.
8 Das Mulchen nach Absatz 5 ist höchstens zwei Jahre in Folge auf derselben Fläche zulässig. Danach ist mit einer angepassten Weideführung eine nachhaltige Bewirtschaftung sicherzustellen. Ein erneutes Mulchen darf frühestens nach acht Jahren erfolgen.
Art. 35 Abs. 1–3
1 Die zu Beiträgen berechtigende Fläche umfasst die landwirtschaftliche Nutzfläche nach den Artikeln 14, 16 Absätze 3 und 5 sowie 17 Absatz 2 LBV3.
2 Kleinstrukturen innerhalb von Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben a–c, e–k, n, p und q berechtigen bis zu einem Anteil von höchstens 20 Prozent an der Fläche zu Beiträgen. Als Kleinstrukturen gelten Strauchgruppen, Einzelsträucher, Asthaufen, Streuehaufen, Wurzelstöcke, Wassergräben, Tümpel, Teiche, Ruderalflächen, Steinhaufen, Steinwälle, Trockenmauern, Felsblöcke und offene Bodenstellen.
2bis Aufgehoben
3 Rückzugsstreifen auf extensiv genutzten Wiesen (Art. 55 Abs. 1 Bst. a), auf wenig intensiv genutzten Wiesen (Art. 55 Abs. 1 Bst. b) sowie auf Uferwiesen (Art. 55 Abs. 1 Bst. g) berechtigen bis zu einem Anteil von höchstens 20 Prozent an der Wiesenfläche zu Beiträgen.
Art. 47 Abs. 2 Bst. a und 3
2 Er wird für folgende Kategorien festgelegt:
a. Schafe, mit Ausnahme von Milchschafen, bei ständiger Behirtung, pro NST;
3 Aufgehoben
Art. 47a Zusatzbeitrag für die Milchproduktion
Für Milchkühe, Milchschafe und Milchziegen wird zum Beitrag nach Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe d ein Zusatzbeitrag für die Milchproduktion ausgerichtet.
Art. 47b Zusatzbeitrag für die Umsetzung einzelbetrieblicher Herdenschutzmassnahmen
1 Für die Umsetzung einzelbetrieblicher Herdenschutzmassnahmen wird zum Beitrag nach Artikel 47 ein Zusatzbeitrag für Tiere ausgerichtet, die auf Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben gehalten werden.
2 Der Zusatzbeitrag wird für folgende Kategorien ausgerichtet:
a. Schafe, mit Ausnahme von Milchschafen, bei ständiger Behirtung oder Umtriebsweiden;
b. Milchschafe;
c. Ziegen;
d. Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel, bis 365 Tage alt.
3 Der Zusatzbeitrag wird ausgerichtet, wenn:
a. Schutzmassnahmen nach Artikel 10quinquies der Jagdverordnung vom 29. Februar 19884 umgesetzt werden;
b. ein einzelbetriebliches Herdenschutzkonzept eingehalten wird; und
c. alle Tiere einer Tierkategorie nach Absatz 2 nach dem Herdenschutzkonzept geschützt werden.
4 Das Herdenschutzkonzept muss aufzeigen, mit welchen betrieblichen und technischen Massnahmen und Vorkehrungen eine oder mehrere Tierkategorien während der Sömmerungszeit vor Grossraubtieren geschützt werden können. Es muss vom Kanton bewilligt werden. Der Kanton überprüft die Einhaltung des Konzepts.
Art. 49 Sachüberschrift und Abs. 3
Festsetzung der Beiträge
3 Die Zusatzbeiträge nach den Artikeln 47a und 47b werden für die effektive Bestossung in NST festgelegt.
Art. 57 Abs. 3
3 Für Biodiversitätsförderflächen nach Absatz 1 Buchstabe d und für Bäume nach Absatz 1bis Buchstabe b kann der Kanton die Verpflichtungsdauern der Beiträge der Qualitätsstufen I und II mit den Verpflichtungsdauern des Vernetzungsbeitrags nach Artikel 61 und des Landschaftsqualitätsbeitrags nach Artikel 63 auf derselben Fläche oder für dieselben Bäume abstimmen.
Art. 58 Abs. 7, 8 und 10
7 Der Einsatz von Steinbrechmaschinen ist nicht zulässig. Das Mulchen ist nur zulässig auf Säumen auf Ackerland, Bunt- und Rotationsbrachen, Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt und auf den Baumscheiben von auf Biodiversitätsförderflächen stehenden Bäumen sowie auf artenreichen Grün- und Streueflächen im Sömmerungsgebiet gemäss den Vorschriften nach Artikel 29 Absätze 4–8.
8 Aufgehoben
10 Zur mechanischen Bekämpfung von Problempflanzen kann der Kanton Ausnahmen von den Bewirtschaftungsvorgaben oder eine Beweidung bewilligen.
Art. 58a Besondere Bestimmungen für Saatmischungen
1 Für Ansaaten von Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben h, i und k dürfen nur die für die jeweilige Biodiversitätsförderfläche geeigneten Saatmischungen nach Anhang 4a Buchstabe B verwendet werden.
2 Das BLW nimmt die geeigneten Saatmischungen für Biodiversitätsförderflächen in Anhang 4a Buchstabe B auf. Dabei berücksichtigt es den ökologischen und agronomischen Nutzen, die Risiken und die Methodik gemäss den Kriterien in Anhang 4a Buchstabe A. Die Gewichtung der Kriterien richtet sich nach der Zielsetzung und dem Einsatzbereich der Saatmischung.
3 Die Zusammensetzung der geeigneten Saatmischungen werden vom BLW jeweils per 1. Januar veröffentlicht.5
4 Das BLW kann Änderungen der Zusammensetzung von Saatmischungen für die Anwendung auf einzelnen landwirtschaftlichen Betrieben bewilligen, insbesondere zur besseren Biodiversitätsförderung oder zur Vermeidung von Problemen in der Fruchtfolge.
5 Für Ansaaten von Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben a–e, g und o sind lokale Heugras- oder Heudruschsaaten von langjährig bestehendem Dauergrünland den standardisierten Saatmischungen vorzuziehen.
Art. 59 Abs. 1–4
1 Der Beitrag der Qualitätsstufe II wird ausgerichtet, wenn die Flächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben a–f, n und o sowie die Bäume nach Artikel 55 Absatz 1bis Buchstabe a floristische Qualität oder für die Biodiversität förderliche Strukturen aufweisen und die Anforderungen nach Artikel 58 und nach Anhang 4 erfüllt sind.
1bis Handelt es sich bei den Biodiversitätsförderflächen um Flachmoore, Trockenwiesen und -weiden oder Amphibienlaichgebiete, die Biotope von nationaler Bedeutung nach Artikel 18a NHG6 sind, so wird davon ausgegangen, dass die floristische Qualität oder die für die Biodiversität förderlichen Strukturen vorhanden sind.
2 Das BLW kann nach Anhörung des Bundesamts für Umwelt (BAFU) Weisungen erlassen, wie die floristische Qualität und die für die Biodiversität förderlichen Strukturen überprüft werden.
3 Die Kantone können andere Grundlagen für die Bewertung der floristischen Qualität und der für die Biodiversität förderlichen Strukturen verwenden, sofern diese vom BLW nach Anhörung des BAFU als gleichwertig anerkannt wurden. Ausgenommen davon sind die Grundlagen für die Bewertung der floristischen Qualität im Sömmerungsgebiet.
4 Für Flächen, die mehr als einmal jährlich geschnitten werden, kann der Kanton frühere Schnittzeitpunkte festsetzen, sofern es die floristische Qualität erfordert.
Art. 62 Abs. 4–6
4 Der Kanton kann die Verpflichtungsdauer nach Absatz 3 mit den Verpflichtungsdauern der Beiträge der Qualitätsstufen I und II nach Artikel 57 und des Landschaftsqualitätsbeitrags nach Artikel 63 auf derselben Fläche oder für dieselben Bäume abstimmen.
5 Für Flächen, für die ein Vernetzungsbeitrag ausgerichtet wird, kann der Kanton:
a. von den Anforderungen der Qualitätsstufe I abweichende Vorschriften festlegen, wenn dies aufgrund der Zielarten erforderlich ist;
b. weitere Kleinstrukturen zur Anrechnung an den Höchstanteil nach Artikel 35 Absatz 2 bewilligen.
6 Die Vorschriften nach Absatz 5 Buchstabe a sind zwischen dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin und dem Kanton schriftlich zu vereinbaren.
Art. 64 Abs. 5
5 Der Kanton kann die Verpflichtungsdauer nach Absatz 4 mit den Verpflichtungsdauern der Beiträge der Qualitätsstufen I und II nach Artikel 57 und des Vernetzungsbeitrags nach Artikel 61 auf derselben Fläche oder für dieselben Bäume abstimmen. Das BLW berücksichtigt auch Massnahmen, die nach Beginn des Projekts vereinbart werden.
Art. 71b Abs. 5–5quater, 7, 7bis, 8 Einleitungssatz, 13 und 14
5 Für Ansaaten von Nützlingsstreifen dürfen nur die für den jeweiligen Einsatzbereich geeigneten Saatmischungen nach Anhang 4a Buchstabe B verwendet werden.
5bis Das BLW nimmt die Saatmischungen für Nützlingsstreifen in Anhang 4a Buchstabe B auf. Dabei berücksichtigt es den ökologischen und agronomischen Nutzen, die Risiken und die Methodik gemäss den Kriterien in Anhang 4a Buchstabe A. Die Gewichtung der Kriterien richtet sich nach der Zielsetzung und dem Einsatzbereich der Saatmischung.
5ter Die Zusammensetzungen der geeigneten Saatmischungen werden vom BLW jeweils per 1. Januar veröffentlicht.7
5quater Das BLW kann Änderungen der Zusammensetzung von Saatmischungen für die Anwendung auf einzelnen landwirtschaftlichen Betrieben bewilligen, insbesondere zur besseren Biodiversitätsförderung oder zur Vermeidung von Problemen in der Fruchtfolge.
7 Sie müssen in folgender Frequenz angesät werden:
a. Nützlingsstreifen auf offener Ackerfläche:
einjährige Nützlingsstreifen: jährlich neu,
mehrjährige Nützlingsstreifen: jedes fünfte Jahr neu;
b. Nützlingsstreifen in Dauerkulturen: jedes fünfte Jahr neu.
7bis An geeigneten Standorten kann der Kanton eine Verlängerung des mehrjährigen Nützlingsstreifens am gleichen Standort bewilligen.
8 Die Nützlingsstreifen müssen bedecken:
13 Nützlingsstreifen in Dauerkulturen dürfen geschnitten und gemulcht werden.
14 Bei grossem Unkrautdruck kann im ersten Standjahr ein Reinigungsschnitt vorgenommen werden.
Art. 71c Beitrag für eine angemessene Bedeckung des Bodens
1 Der Beitrag für eine angemessene Bedeckung des Bodens wird pro Hektare ausgerichtet für:
a. folgende Hauptkulturen auf offener Ackerfläche:
einjähriges Freilandgemüse, mit Ausnahme von Freiland-Konservengemüse, einjährige Beeren sowie einjährige Gewürz- und Medizinalpflanzen,
übrige Hauptkulturen auf offener Ackerfläche;
b. Reben.
2 Der Beitrag für Hauptkulturen auf offener Ackerfläche wird ausgerichtet:
a. bei den Hauptkulturen nach Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1: wenn gesamtbetrieblich immer mindestens 70 Prozent der entsprechenden Fläche mit einer Kultur oder einer Zwischenkultur bedeckt sind;
b. bei den Hauptkulturen nach Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2 mit Ernte vor dem 1. Oktober: wenn auf mindestens 80 Prozent der entsprechenden Fläche:
nach der Ernte der Hauptkultur innerhalb von sieben Wochen eine weitere Kultur, eine Winterkultur, Zwischenkultur oder Gründüngung angelegt wird, wobei Untersaaten als Kulturen zählen, und
bis zum 15. Februar des folgenden Jahres auf den Flächen nach Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 1 keine Bodenbearbeitung erfolgt, wobei Flächen, die nach Artikel 71d Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 2 angemeldet sind oder auf denen noch eine Winterkultur angelegt wird, ausgenommen sind.
3 Der Beitrag für Reben wird ausgerichtet, wenn alle Rebflächen des Betriebs, ohne Junganlagen bis zum dritten Standjahr, immer mindestens 70 Prozent begrünt sind.
Art. 71d Abs. 2 Bst. b
Aufgehoben
Art. 71e Abs. 2 und 3
2 Er wird Betrieben ausgerichtet, wenn:
a. eine Bilanzierung anhand der Methode «Suisse-Bilanz» nach Anhang 1 Ziffer 2.1.1 ergibt, dass die Zufuhr an Stickstoff gesamtbetrieblich 90 Prozent des Bedarfs der Kulturen nicht übersteigt;
b. der Betrieb nach Anhang 1 Ziffer 2.1.9 von der Nährstoffbilanz befreit ist; oder
c. die vereinfachte Nährstoffbilanzierung nach Anhang 1 Ziffern 2.1.9a–2.1.9c einen Wert für Stickstoff in GVE pro Hektare düngbare Fläche ergibt, der 90 Prozent der Grenzwerte nach Anhang 1 Ziffer 2.1.9a nicht überschreitet.
3 Bei Betrieben, die nach Artikel 22 Absatz 1 oder 2 Buchstabe a die ausgeglichene Düngerbilanz nach Artikel 13 überbetrieblich erfüllen, können die Voraussetzung nach Absatz 2 überbetrieblich erfüllt werden.
Art. 73 Bst. c und d
Für die Tierwohlbeiträge gelten folgende Tierkategorien:
c. Tierkategorien der Ziegengattung:
weibliche Tiere, über 365 Tage alt,
männliche Tiere, über 365 Tage alt;
d. Tierkategorien der Schafgattung:
weibliche Tiere, über 365 Tage alt,
männliche Tiere, über 365 Tage alt;
Art. 109a Abzug bei der Auszahlung der Beiträge
Der Betrag, der für die Direktzahlungen nach Artikel 2 Buchstaben a, b, c Ziffer 1, e und f auszurichten ist, wird bei der Auszahlung in den Jahren 2024 und 2025 um je 2,2 Prozent reduziert.
Art. 115g Abs. 2
2 Bei festgestellten Mängeln nach Anhang 8 Ziffer 2.2.9a Buchstaben b und c werden die Direktzahlungen für die Jahre 2023 und 2024 nicht gekürzt.
II
1 Die Anhänge 1, 2, 4 und 6–8 werden gemäss Beilage geändert.
2 Diese Verordnung erhält neu einen Anhang 4a gemäss Beilage.
III
Die Änderung vom 13. April 20228 der Direktzahlungsverordnung wird wie folgt geändert:
Art. 14a Abs. 1
Betrifft nur den französischen Text.
Anhang 7 Ziff. 5.13.1
5.13.1 Der Beitrag für die längere Nutzungsdauer von Kühen beträgt pro GVE:
a. für Milchkühe: zwischen 10 Franken bei durchschnittlich 3 Abkalbungen und 100 Franken bei durchschnittlich 7 Abkalbungen und mehr;
b. für andere Kühe: zwischen 10 Franken bei durchschnittlich 4 Abkalbungen und 100 Franken bei durchschnittlich 8 Abkalbungen und mehr.
IV
1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2024 in Kraft.
2 Anhang 4 Ziffer 10.1.1 Buchstabe b sowie Anhang 8 Ziffern 2.9.2, 2.9.2e, 2.9.2f, 2.9.4 Buchstabe e und 2.9.5 Buchstabe a treten rückwirkend auf den 1. Januar 2023 in Kraft.
1. November 2023 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset |
(Art. 13 Abs. 1 und 3, 14 Abs. 2, 16 Abs. 2 und 3, 17 Abs. 1, 18 Abs. 4–8, 19–21, 25, 58 Abs. 4 Bst. d, 68 Abs. 3 und 4, 69 Abs. 3, 115 Abs. 11 und 16, 115c Abs. 1 und 4, 115d Abs. 4, 115e Abs. 1 sowie 115f Abs. 1)
Ökologischer Leistungsnachweis
Klammerverweis bei Anhangnummer
(Art. 13 Abs. 1 und 3, 14 Abs. 2, 16 Abs. 2 und 3, 17 Abs. 1, 18 Abs. 4–8, 19–21, 25, 58 Abs. 4 Bst. d, 68 Abs. 3 und 4, 69 Abs. 3, 71e Abs. 2, 115 Abs. 11 und 16, 115c Abs. 1 und 4, 115d Abs. 4, 115e Abs. 1 sowie 115f Abs. 1)
Ziff. 6.2.2 Bst. g
Betrifft nur den französischen Text.
Ziff. 6.2.3 Bst. d und f
Kultur | Wirkstoffe, die im ÖLN einsetzbar sind, pro Schädling |
|---|---|
d. Kartoffeln | Kartoffelkäfer: Azadirachtin, Spinosad oder auf der Basis von Bacillus thuringiensis Blattläuse: Spirotetramat und Flonicamid. |
f. Mais | Maiszünsler: Trichogramme spp. |
Ziff. 8.1.2 Bst. a und b
8.1.2 Folgende Fachorganisationen können spezifische ÖLN-Regelungen erarbeiten:
a. Kommission Anbautechnik und Labels im Gemüsebau;
b. Fachzentrum Anbau und Schutz der Kulturen im Obstbau;
Ziff. 9.6
9.6 Entlang von oberirdischen Gewässern ist ein mindestens 6 m breiter Pufferstreifen anzulegen. Dieser darf nur umgebrochen werden, wenn im Rahmen von Anhang 4 Ziffer 1.1.4 die Fläche ökologisch aufgewertet wird. Einzelstockbehandlungen von Problempflanzen und Düngung sind ab dem vierten Meter zulässig. Der Streifen wird bei Fliessgewässern, für die ein Gewässerraum nach Artikel 41a GSchV9 festgelegt wurde oder bei denen nach Artikel 41a Absatz 5 GSchV ausdrücklich auf die Festlegung eines Gewässerraums verzichtet wurde, ab der Uferlinie gemessen. Bei den übrigen Fliessgewässern und bei stehenden Gewässern wird ab der Böschungsoberkante gemäss Pufferstreifenmerkblatt «Pufferstreifen richtig messen und bewirtschaften», KIP/PIOCH 2017,10 gemessen.
(Art. 29 Abs. 2, 33, 34 Abs. 3, 38 Abs. 1, 40 Abs. 3 und 48)
Besondere Bestimmungen für die Sömmerung und das Sömmerungsgebiet
Ziff. 4.1.5
Aufgehoben
Ziff. 4.1.10
4.1.10 Im Rahmen von einzelbetrieblichen Herdenschutzkonzepten nach Artikel 47b kann der Kanton dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin eine Abweichung von den Ziffern 4.1.4 und 4.1.6 bewilligen.
Ziff. 4.2.9
4.2.9 Im Rahmen von einzelbetrieblichen Herdenschutzkonzepten nach Artikel 47b kann der Kanton dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin eine Abweichung von Ziffer 4.2.4 bewilligen.
Ziff. 4.2a
Aufgehoben
(Art 58 Abs. 1, 2, 4 und 9, 59 Abs. 1 sowie 62 Abs. 1 Bst. a und 2)
Voraussetzungen für Biodiversitätsförderflächen
A Biodiversitätsförderflächen
Ziff. 1.1.4
1.1.4 Auf Flächen mit unbefriedigender floristischer Zusammensetzung kann die kantonale Behörde nach Rücksprache mit der kantonalen Fachstelle für Naturschutz eine geeignete Bewirtschaftungsform oder die mechanische oder chemische Entfernung der Vegetation zum Zweck einer Neuansaat bewilligen.
Ziff. 1.2.1
1.2.1 Die floristische Qualität nach Artikel 59 wird anhand von Indikatorpflanzen erhoben. Diese weisen auf einen nährstoffarmen Boden und artenreichen Bestand hin und müssen regelmässig vorkommen.
Ziff. 2.1.1
2.1.1 Pro Hektare und Jahr ist eine Düngung mit maximal 30 kg verfügbarem Stickstoff zugelassen. Es darf nur Mist oder Kompost zugeführt werden. Sind auf dem gesamten Betrieb nur Vollgüllesysteme vorhanden, so ist verdünnte Vollgülle in kleiner Gabe (max. 15 kg verfügbarer Stickstoff pro ha und Gabe) zulässig, jedoch nicht vor dem ersten Schnitt.
Ziff. 2.2.1
2.2.1 Die floristische Qualität nach Artikel 59 wird anhand von Indikatorpflanzen erhoben. Diese weisen auf einen nährstoffarmen Boden und artenreichen Bestand hin und müssen regelmässig vorkommen.
Ziff. 3.2.1
3.2.1 Die floristische Qualität nach Artikel 59 wird anhand von Indikatorpflanzen oder anhand von für die Biodiversität förderliche Strukturen erhoben. Die Indikatorpflanzen weisen auf einen nährstoffarmen Boden und artenreichen Bestand hin und müssen regelmässig vorkommen. Die für die Biodiversität förderlichen Strukturen müssen regelmässig vorkommen.
Ziff. 4.2.1
4.2.1 Die floristische Qualität nach Artikel 59 wird anhand von Indikatorpflanzen oder anhand von für die Biodiversität förderliche Strukturen erhoben. Die Indikatorpflanzen weisen auf einen nährstoffarmen Boden und artenreichen Bestand hin und müssen regelmässig vorkommen. Die für die Biodiversität förderlichen Strukturen müssen regelmässig vorkommen.
Ziff. 5.2.1
5.2.1 Die floristische Qualität nach Artikel 59 wird anhand von Indikatorpflanzen erhoben. Diese weisen auf einen nährstoffarmen Boden und artenreichen Bestand hin und müssen regelmässig vorkommen.
Ziff. 7.1.2 und 7.1.4
7.1.2 Die Flächen dürfen während der Vegetationsperiode bis zum 30. November schonend beweidet werden.
7.1.4 Die Düngung durch die Weidetiere ist erlaubt. Es darf keine Zufütterung beim Beweiden stattfinden.
Ziff. 8.1.3
8.1.3 An geeigneten Standorten kann der Kanton eine Neuansaat oder eine Verlängerung der Buntbrache am gleichen Standort bewilligen.
Ziff. 9.1.4
Aufgehoben
Ziff. 10.1.1 Bst. b
10.1.1 Begriff: extensiv bewirtschaftete Randstreifen von Ackerkulturen, die:
b. mit Getreide, Hirse, Raps, Sonnenblumen, Körnerleguminosen oder Lein angesät werden.
Ziff. 12.1.5 und 12.1.8
12.1.5 Die einzelnen Bäume müssen in einer Distanz angepflanzt werden, die eine normale Entwicklung und Ertragsfähigkeit der Bäume gewährleistet. Die Distanz zum Wald muss mindestens 10 m betragen, gemessen von der Stammmitte bis zur Bestockung.
12.1.8 Hochstamm-Feldobstbäume mit einem Abstand von weniger als 10 m ab der Stammmitte zur Bestockung von Hecken, Feld- und Ufergehölzen sowie Gewässern dürfen nicht mit Pflanzenschutzmitteln behandelt werden.
Ziff. 14.2.1
14.2.1 Die floristische Qualität nach Artikel 59 wird anhand von Indikatorpflanzen und anhand von für die Biodiversität förderliche Strukturen erhoben. Die Indikatorpflanzen weisen auf einen nährstoffarmen Boden und artenreichen Bestand hin und müssen regelmässig vorkommen. Die für die Biodiversität förderlichen Strukturen müssen regelmässig vorkommen.
Ziff. 15.1.4
15.1.4 Die floristische Qualität sowie die Flächengrösse müssen während der Verpflichtungsdauer mindestens konstant bleiben.
Ziff. 17.1.4
Betrifft nur den französischen Text.
B Vernetzung
Ziff. 2.1
2.1 Die Ziele im Hinblick auf die Förderung der floristischen und faunistischen Vielfalt sind zu definieren. Sie müssen auf publizierten nationalen, regionalen oder lokalen Inventaren, wissenschaftlichen Grundlagen, Zielvorstellungen oder Leitbildern basieren. Sie müssen das spezifische Entwicklungspotenzial für Flora und Fauna des bezeichneten Gebietes berücksichtigen.
(Art 58a Abs. 1 und 2 sowie 71b Abs. 5 und 5bis)
Geeignete Saatmischungen für Biodiversitätsförderflächen und Nützlingsstreifen
A Kriterien für die Beurteilung von Saatmischungen für
1.
Ökologischer und agronomischer Nutzen:
1.1 Einheimische Arten und wertvolle Lebensräume für Tiere oder Pflanzen werden gefördert oder gesichert.
1.2 Die genetische Vielfalt von wildlebender Flora und Fauna werden erhalten oder gefördert.
1.3 Ökosystemleistungen werden gefördert oder gesichert, insbesondere Bestäubung, Schädlingsregulation, Erosionsschutz und Bodenfruchtbarkeit.
1.4 Die Verwendung der Mischung ist bezüglich Anlage, Pflege, Blühverlauf, Unkrautdruck und Kosten praxistauglich.
1.5 Der biogeografische Kontext gemäss der Publikation des BAFU «Die biogeographischen Regionen der Schweiz» von 202211 wird berücksichtigt.
2.
Risiken:
2.1 Es ist kein oder nur geringes Schadpotenzial durch Schädlinge und unerwünschte Pflanzenarten in Nachbar- oder Folgekulturen vorhanden, insbesondere bezüglich neu eingeführter Arten, potenziell invasiver Arten, agronomischer Problempflanzen sowie Verbreitung von Schädlingen und Übertragung von Krankheiten.
2.2 Gebietsfremde Arten werden nur in Ausnahmefällen verwendet. Der Nutzen von gebietsfremden Arten ist klar identifizierbar und die Auswahl begründet. Arten gemäss der Publikation des BAFU «Gebietsfremde Arten in der Schweiz» von 202212 dürfen nicht verwendet werden.
2.3 Die Herkunft des Saatgutes ist bekannt und der biogeografische Kontext wird insbesondere bei Wildpflanzen berücksichtigt.
2.4 Der Mehrwert gegenüber dem ersetzten Lebensraum ist klar erkennbar und mögliche Konkurrenzeffekte zu bestehenden Lebensräumen sind ausgeschlossen oder werden mit flankierenden Massnahmen vermieden.
3.
Methodik:
3.1 Spezifische Ziele wie Lebensraumvielfalt und -funktion sind definiert.
3.2 Die Auswahl der Pflanzenarten ist wissenschaftlich fundiert und entspricht der Zielsetzung. Mögliche Alternativen und Expertenwissen werden berücksichtigt.
3.3 Praxiserfahrungen sind eingeflossen.
3.4 Die positive Wirkung hinsichtlich der Ziele ist wissenschaftlich abgesichert.
3.5 Die verwendeten Methoden werden zielführend eingesetzt.
3.6 Statistisch abgesicherte Daten sind für jede Fragestellung über mehrere Jahre und über die repräsentativen Anbaugebiete vorhanden.
3.7 Räumlich und zeitlich sind genügend replizierte Studien vorhanden (Gewächshaus-, Halbfreiland- oder Freilanduntersuchungen).
3.8 Eine klare Schlussfolgerung anhand der zu prüfenden Aspekte ist möglich.
3.9 Ein Vorschlag für ein längerfristiges Monitoring liegt vor und die erfolgreiche Umsetzung in die Praxis ist sichergestellt.
B Für Biodiversitätsförderflächen und Nützlingsstreifen geeignete Saatmischungen
Für folgende Einsatzbereiche sind die nachfolgend bezeichneten Saatmischungen geeignet:
Buntbrache (Art. 55 Abs. 1 Bst. h):
a. Buntbrache Vollversion;
b. Buntbrache Grundversion.
Rotationsbrache (Art. 55 Abs. 1 Bst. i):
a. Rotationsbrache Vollversion;
b. Rotationsbrache Grundversion.
Saum auf Ackerfläche (Art. 55 Abs. 1 Bst. k):
a. Saum Trockenversion;
b. Saum Feuchtversion.
Nützlingsstreifen auf offener Ackerfläche (Art. 71b Abs. 1 Bst. a):
a. Nützlingsstreifen Vollversion einjährig;
b. Nützlingsstreifen Grundversion einjährig;
c. Nützlingsstreifen für Kohl einjährig;
d. Nützlingsstreifen für Sommerkulturen einjährig;
e. Nützlingsstreifen für Winterkulturen einjährig;
f. Nützlingsstreifen für die Kantone Graubünden, Tessin, Wallis einjährig;
g. Nützlingsstreifen für Kulturen auf offener Ackerfläche mehrjährig.
Nützlingsstreifen in Dauerkultur (Art. 71b Abs. 1 Bst. b):
a. Nützlingsstreifen für den Obstbau mehrjährig (Art. 71b Abs. 1 Bst. b Ziff. 2, 3 und 4);
b. Nützlingsstreifen für den Rebbau mehrjährig (Art. 71b Abs. 1 Bst. b Ziff. 1, 3 und 4).
(Art. 72 Abs. 2 und 4, 75 Abs. 1 und 3, 75a Abs. 1 und 3, 76 Abs. 1 sowie 115d Abs. 1)
Spezifische Anforderungen der Tierwohlbeiträge
Bst. C Ziff. 2.2
C Anforderungen für Weidebeiträge
2.2 Die Weidefläche muss so bemessen sein, dass die Tiere an den Tagen mit Auslauf auf einer Weide nach Ziffer 2.1 Buchstabe a mindestens 70 Prozent des Tagesbedarfs an Trockensubstanz durch Weidefutter decken können. Davon ausgenommen sind bis 160 Tage alte Kälber. Endet im Herbst das Pflanzenwachstum vor Ende Oktober und ist in der Folge die Aufnahme von mindestens 70 Prozent des Tagesbedarfs an Trockensubstanz durch Weidefutter nicht mehr möglich, so muss die Weidefläche mindestens 4 Aren pro GVE betragen.
(Art. 61 Abs. 4, 63 Abs. 4, 83 Abs. 1 und 86 Abs. 3)
Beitragsansätze
Ziff. 1.6.1 Bst. a
1.6.1 Der Sömmerungsbeitrag wird aufgrund des festgelegten Normalbesatzes berechnet und beträgt pro Jahr für:
| 400 Fr. pro NST |
Ziff. 1.6.2 und 1.6.3
1.6.2 Der Zusatzbeitrag für die Milchproduktion wird aufgrund der effektiven Bestossung berechnet und beträgt pro Jahr für:
Milchkühe, Milchschafe, Milchziegen | 40 Fr. pro NST |
1.6.3 Der Zusatzbeitrag für die Umsetzung einzelbetrieblicher Herdenschutzmassnahmen wird aufgrund der effektiven Bestossung berechnet und beträgt pro Jahr für:
| 250 Fr. pro NST |
| 250 Fr. pro NST |
| 250 Fr. pro NST |
| 250 Fr. pro NST |
Ziff. 2.1.1 und 2.1.2
2.1.1 Der Basisbeitrag beträgt 600 Franken pro Hektare und Jahr.
2.1.2 Für die Dauergrünflächen, die als Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe a, b, c, d oder g bewirtschaftet werden, beträgt der Basisbeitrag 300 Franken pro Hektare und Jahr.
Ziff. 2.2.1
2.2.1 Der Produktionserschwernisbeitrag beträgt pro Hektare und Jahr:
a. in der Hügelzone
390 Fr.
b. in der Bergzone I
510 Fr.
c. in der Bergzone II
550 Fr.
d. in der Bergzone III
570 Fr.
e. in der Bergzone IV
590 Fr.
Ziff. 3.1.1 Ziff. 1, 3, 4 und 11
3.1.1 Die Beiträge betragen für:
Qualitätsbeitrag nach Qualitätsstufen | ||
|---|---|---|
I | II | |
Fr./ha und Jahr | Fr./ha und Jahr | |
| ||
| 780 | 1920 |
| 560 | 1840 |
| 300 | 1700 |
| 300 | 1100 |
| ||
| 300 | 1540 |
| 300 | 1470 |
| 300 | 1360 |
| 300 | 1000 |
| 300 | 700 |
| 300 |
Ziff. 3.2.1 Bst. a
3.2.1 Der Bund übernimmt pro Jahr höchstens 90 Prozent der folgenden Beträge:
|
|
Ziff. 5.8.1
5.8.1 Der Beitrag für eine angemessene Bedeckung des Bodens beträgt pro Hektare und Jahr:
| |
| 1000 Fr. |
| 200 Fr. |
| 600 Fr. |
Ziff. 5.12.1
5.12.1 Die Tierwohlbeiträge betragen pro Tierkategorie und Jahr:
Tierkategorie | Beitrag (Fr. je GVE) | ||
|---|---|---|---|
BTS | RAUS | Weide | |
| |||
| 75 | 190 | 350 |
| 75 | 190 | 350 |
| 75 | 190 | 350 |
| 75 | 190 | 350 |
| – | 370 | 530 |
| 75 | 190 | 350 |
| 75 | 190 | 350 |
| 75 | 190 | 350 |
| – | 370 | 530 |
| |||
| 75 | 190 | – |
| – | 190 | – |
| – | 190 | – |
| |||
| 75 | 190 | – |
| – | 190 | – |
| |||
| – | 190 | – |
| – | 190 | – |
| |||
| – | 165 | – |
| 130 | 370 | – |
| 130 | 165 | – |
| 130 | 165 | – |
| 130 | 165 | – |
| |||
| 235 | – | – |
| 235 | – | – |
| |||
| 235 | 290 | – |
| 235 | 290 | – |
| 235 | 290 | – |
| 235 | 290 | – |
| 235 | 290 | – |
| |||
| – | 80 | – |
| – | 80 | – |
(Art. 105 Abs. 1, 115a Abs. 1 und 2, 115c Abs. 2, 115f Abs. 2 und 115g Abs. 2)
Kürzungen der Direktzahlungen
Ziff. 2.2.7 Bst. a und b
2.2.7 Obstbau
Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung |
|---|---|
| Jeder Mangel: 600 Fr./ha × betroffene Fläche in ha |
Ziff. 2.2.8 Bst. b, d und g
2.2.8 Beerenbau
Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung |
|---|---|
| Jeder Mangel: 600 Fr./ha × betroffene Fläche in ha |
Ziff. 2.3a Bst. b und c
Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung |
|---|---|
| 300 Fr./ha × betroffene Fläche in ha |
| 300 Fr. pro eingesetztes mangelhaftes Gerät Kürzung wird erst vorgenommen, wenn der Mangel nach der Nachfrist weiter besteht |
Ziff. 2.4.5a
2.4.5a Keine Kürzung wird vorgenommen, wenn der Verzicht nach Artikel 100a gemeldet wurde.
Ziff. 2.4a.5
2.4a.5 Keine Kürzung wird vorgenommen, wenn der Verzicht nach Artikel 100a gemeldet wurde.
Ziff. 2.7a.1
2.7a.1 Die Kürzungen erfolgen mit einem Prozentsatz des Beitrags für die Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit auf der betroffenen Fläche.
Im ersten Wiederholungsfall wird die Kürzung verdoppelt. Ab dem zweiten Wiederholungsfall wird die Kürzung vervierfacht.
Werden auf der gleichen Fläche mehrere Mängel gleichzeitig festgestellt, so werden die Kürzungen nicht kumuliert.
Ziff. 2.9.2
2.9.2 Im ersten Wiederholungsfall wird die Punktzahl eines Mangels um 50 Punkte erhöht. Ab dem zweiten Wiederholungsfall wird die Punktzahl eines Mangels um 100 Punkte erhöht bzw. es werden keine BTS-, RAUS- bzw. Weidebeiträge für die entsprechende Tierkategorie ausgerichtet. Die Pauschalbeträge werden im ersten Wiederholungsfall verdoppelt und ab dem zweiten Wiederholungsfall vervierfacht.
Ziff. 2.9.2e und 2.9.2f
2.9.2e Wenn die Dokumentation des Auslaufs nach Ziffer 2.9.5 Buchstabe d fehlt oder der Auslauf gemäss Dokumentation eingehalten, aber nicht glaubwürdig gewährt wurde, werden für die betreffende Tierkategorie 60 Punkte für die Kürzung berechnet.
2.9.2f Wenn der Auslauf gemäss Dokumentation nach Ziffer 2.9.5 Buchstabe d nicht eingehalten wurde, aber glaubhaft gewährt wurde, werden keine Kürzungen nach Ziffer 2.9.5 Buchstabe e vorgenommen.
Ziff. 2.9.4 Bst. e
Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung | |
|---|---|---|
| Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel sowie Tiere der Pferde-, Ziegen- und Schafgattung (Anh. 6 Bst. B Ziff. 2.1, 2.3, 2.5 und 2.6) | 1.5.–31.10.: 4 Pte. pro fehlender Tag 1.11.–30.4.: 6 Pte. pro fehlender Tag |
Tiere der Schweinegattung (Anh. 6 Bst. B Ziff. 3.1 und 3.2) Nutzgeflügel (Anh. 6 Bst. B Ziff. 4.1, 4.2 und 4.3) | 4 Pte. pro fehlender Tag |
Ziff. 2.9.5 Bst. a
Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung | |
|---|---|---|
| Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel (Art. 75a Abs. 4) | 60 Pte. |
Ziff. 2.11.3
Betrifft nur den französischen Text.
Ziff. 3.4
3.4 Gesuchseinreichung
Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung oder Massnahme | |
|---|---|---|
| erste Feststellung erster und zweiter Wiederholungsfall ab dem dritten Wiederholungsfall | 200 Fr. 400 Fr. 100 % der betreffenden Beiträge |
| 100 % der betreffenden Beiträge | |
| Frist für Ergänzung oder |
Ziff. 3.5
3.5 Dokumente und Aufzeichnungen
Die Kürzungen erfolgen mit Abzügen von Pauschalbeträgen. Im ersten Wiederholungsfall werden die Kürzungen verdoppelt.
Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung |
|---|---|
Fehlendes oder mangelhaftes Journal Düngerzufuhr (Art. 30) Fehlendes oder mangelhaftes Journal Futterzufuhr Fehlender Bewirtschaftungsplan (Art. 33), falls Bewirtschaftungsplan erstellt wurde Fehlende oder mangelhafte Aufzeichnung gemäss Bewirtschaftungsplan (Anh. 2, Ziff. 2) Fehlende oder mangelhafte Aufzeichnung gemäss kantonalen Auflagen (Art. 34) Fehlende oder mangelhafte Begleitdokumente oder Tierverzeichnisse (Art. 36) Fehlender oder mangelhafter Plan der Flächen (Art. 38) Fehlendes oder mangelhaftes Weidejournal oder Weideplan (Anh. 2, Ziff. 4) Fehlendes vom Kanton bewilligtes, einzelbetriebliches Herdenschutzkonzept (Art. 47b Abs. 4) | 200 Fr. pro fehlendes oder mangelhaftes Dokument oder pro fehlende oder mangelhafte Aufzeichnung, max. 3000 Fr. |
Ziff. 3.6.3 Bst. r und s
Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung |
|---|---|
| 10 % |
| 15 % |
Ziff. 3.7.4 Bst. i und 3.7.6
Aufgehoben
Ziff. 3.7a
3.7a Bewirtschaftungsanforderungen für einzelbetriebliche
3.7a.1 Im Wiederholungsfall werden die Kürzungen verdoppelt.
3.7a.2 Unvollständige Einhaltung des einzelbetrieblichen Herdenschutzkonzeptes
Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung |
|---|---|
|
|
|
|
Ziff. 3.8.2
3.8.2 Keine Kürzung wird vorgenommen, wenn der Verzicht nach Artikel 100a gemeldet wurde.