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AS 2023 764

Verordnung über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (EnFV)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Energieförderungsverordnung vom 1. November 20171 wird wie folgt geändert:

Ersatz von Ausdrücken

Im ganzen Erlass wird «die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller» durch «die gesuchstellende Person» ersetzt, mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.

Art. 8

Aufgehoben

Art. 16 Abs. 4

4 Die Einspeiseprämie reduziert sich bei Betreibern, die nach den Artikeln 10–13 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 20092 (MWSTG) steuerpflichtig sind, um den Faktor, der gestützt auf den jeweils gültigen Normalsatzes nach Artikel 25 Absatz 1 MWSTG, gerundet auf vier Nachkommastellen, wie folgt berechnet wird:

Art. 30 Abs. 2

2 Ein Austritt aus dem Einspeisevergütungssystem ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat auf ein Quartalsende jederzeit möglich.

Art. 31 Abs. 2

2 Hat ein Betreiber mit einem Teil seiner Photovoltaikanlage bereits am Einspeisevergütungssystem teilgenommen, so kann er für diesen Teil der Anlage keine Einmalvergütung beantragen.

Art. 46d Abs. 1

1 Die Anlage ist spätestens 24 Monate, nachdem die Zuschlagserteilung in Rechtskraft erwächst, in Betrieb zu nehmen.

Art. 46h Bst. i–n

Zu den Auktionen für die Einmalvergütung publiziert die Vollzugsstelle folgende Angaben:

  • i. den niedrigsten und den höchsten Gebotswert in Franken pro kW;

  • j. den durchschnittlichen, mengengewichteten Zuschlagswert in Franken pro kW;

  • k. den niedrigsten und den höchsten Gebotswert, für den ein Zuschlag erteilt wurde, in Franken pro kW;

  • l. die niedrigste und die höchste gebotene Leistung in kW;

  • m. die niedrigste und die höchste gebotene Leistung, für die ein Zuschlag erteilt wurde, in kW;

  • n. die durchschnittliche Leistung, für die ein Zuschlag erteilt wurde, in kW.

Art. 46k Abs. 1

1 Mit der Leistung des bis zum 31. Dezember 2025 in Betrieb genommenen und ans Stromnetz angeschlossenen Teils der Anlage muss jährlich mindestens zehn Prozent der erwarteten Jahresproduktion der gesamten geplanten Anlage oder mindestens 10 GWh erreicht werden können.

Art. 46pbis Folgen des Nichteinhaltens von Anspruchsvoraussetzungen

1 Sind die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 71a Absatz 2 EnG zum Zeitpunkt der Meldung der Nettoproduktion nicht erfüllt, so wird die Zusicherung dem Grundsatz nach widerrufen.

2 Liegen für das Nichteinhalten von Anspruchsvoraussetzungen Gründe vor, für die der Betreiber nicht einzustehen hat, so kann das BFE auf Gesuch des Betreibers hin den Betrachtungszeitraum nach Artikel 46o Absatz 1 für die Bestimmung der Nettoproduktion anpassen.

3 Werden die Anspruchsvoraussetzungen auch im angepassten Beobachtungszeitraum nicht eingehalten, so wird die Zusicherung dem Grundsatz nach widerrufen.

Art. 63 Abs. 3

3 Die gesuchstellende Person hat die aktuelle unternehmensinterne Wirtschaftlichkeitsrechnung für das Projekt beim BFE einzureichen.

Art. 83 Abs. 3

3 Das BFE stellt die nötigen Grundlagen und Formulare für die Berechnung der ungedeckten Kosten zur Verfügung.

Art. 87m Abs. 3

3 Das BFE stellt die nötigen Grundlagen und Formulare für die Berechnung der ungedeckten Kosten zur Verfügung.

Art. 87zter Abs. 3

3 Das BFE stellt die nötigen Grundlagen und Formulare für die Berechnung der ungedeckten Kosten zur Verfügung.

Art. 96b Abs. 4

4 Der Betriebskostenbeitrag reduziert sich bei Betreibern, die nach den Artikeln 10–13 MWSTG3 steuerpflichtig sind, um den Faktor nach Artikel 16 Absatz 4.

II

Die Anhänge 2.1, 2.2 und 4 werden gemäss Beilage geändert.

III

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

29. November 2023

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Alain Berset
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

(Art. 7, 38, 41–43, 45 und 46d)

Einmalvergütung für Photovoltaikanlagen

Ziff. 2.8

  • 2.8 Für integrierte Anlagen, die ab dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen wurden, gelten die folgenden Ansätze:

Leistungsklasse

1.1.2023−31.03.2024

Ab 1.4.2024

Grundbeitrag (Fr.)

2–5 kW

200

0

>5 kW

0

0

Leistungsbeitrag (Fr./kW)

<30 kW

440

420

30–<100 kW

330

330

Ziff. 2.9

  • 2.9 Für angebaute und freistehende Anlagen, die ab dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen wurden, gelten die folgenden Ansätze:

Leistungsklasse

1.1.2023−31.03.2024

Ab 1.4.2024

Grundbeitrag (Fr.)

2–5 kW

200

0

>5 kW

0

0

Leistungsbeitrag (Fr./kW)

<30 kW

400

380

30–<100 kW

300

300

≥100 kW

270

270

Ziff. 6

  • Betrifft nur den italienischen Text.

(Art. 53 und 61)

Investitionsbeitrag für Wasserkraftanlagen

Ziff. 3 Einleitungssatz

  • Für die Wirtschaftlichkeitsrechnung wird von der folgenden Nutzungsdauer der einzelnen Anlagenbestandteile ausgegangen:

(Art. 46t, 63, 83, 87m und 87zter)

Berechnung der ungedeckten Kosten

Ziff. 2

2 Berechnung bei Wasserkraftanlagen

  • 2.1 Bei der unternehmensinternen Wirtschaftlichkeitsrechnung kann der durchschnittliche Kapitalkostensatz von dem kalkulatorischen Zinssatz gemäss Anhang 3 abweichen.

  • 2.2 Bei Wasserkraftanlagen sind zusätzlich zu Ziffer 1.2 folgende Geldabflüsse anrechenbar:

    • a) Kosten für die Energie, die allfällige Zubringerpumpen benötigen, zu Marktpreisen;

    • b) Kosten für Einstauersatz;

    • c) Wasserzinsen;

    • d) direkte Steuern.

  • 2.3 Benötigt eine Wasserkraftanlage eine Konzession, so sind die anrechenbaren Geldabflüsse über die verbleibende Konzessionsdauer zu berücksichtigen.

  • 2.4 Die anzurechnenden Geldzuflüsse berechnen sich, gestützt auf die Erwartungswerte des Preisszenarios und des Wasseraufkommens für das Projekt, auf der Grundlage eines mittleren Preisszenarios und eines mittleren Wasseraufkommens sowie weiterer Erträge.

  • 2.5 Die in der eingereichten Wirtschaftlichkeitsrechnung gemachten Annahmen sind durch die gesuchstellende Person detailliert zu begründen und zu belegen.