AS 2023 768
Verordnung über Sicherheitsvorschriften für Rohrleitungsanlagen (RLSV)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Rohrleitungssicherheitsverordnung vom 4. Juni 20211 wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 2
2 Für Gasleitungen, die für einen maximalen Betriebsdruck bis 5 bar erstellt werden, gelten nur die Artikel 2, 3 Absätze 1 und 2, 39a sowie Anhang 1.
Gliederungstitel vor Art. 35
7. Abschnitt: Überwachung und Schutz vor Cyberbedrohungen
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 8. Abschnitts
Art. 39a Schutz vor Cyberbedrohungen
1 Die Betreiber treffen Massnahmen für einen angemessenen Schutz ihrer Rohrleitungsanlagen vor Cyberbedrohungen.
2 Sie erarbeiten gemeinsam Richtlinien über die Cybersicherheit. Dabei konsultieren sie das BFE, die Kantone und die interessierten Kreise.
3 Sie veröffentlichen die Richtlinien über eine frei zugängliche Adresse im Internet. Die Richtlinien sind kostenlos abrufbar.
II
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
29. November 2023 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset |