AS 2023 773
AS 2023 773
(Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV)
Präambel
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI)
verordnet:
I
Die Krankenpflege-Leistungsverordnung vom 29. September 19951 wird wie folgt geändert:
Art. 38 Vertriebsanteil
1 Der preisbezogene Zuschlag für verschreibungspflichtige Arzneimittel beträgt bei einem Fabrikabgabepreis:
a. bis Fr. 4720.99: 6 Prozent;
b. ab Fr. 4721.–: 0 Prozent.
2 Der Zuschlag je Packung für verschreibungspflichtige Arzneimittel beträgt bei einem Fabrikabgabepreis:
a. bis Fr. 7.99: 9 Franken;
b. ab Fr. 8.– bis Fr. 4720.99: 16 Franken;
c. ab Fr. 4721.–: 300 Franken.
3 Der preisbezogene Zuschlag für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel beträgt 80 Prozent des Fabrikabgabepreises.
4 Der Vertriebsanteil für Arzneimittel mit gleicher Wirkstoffzusammensetzung wird unter Berücksichtigung der Dosisstärken und der Packungsgrössen ausgehend vom durchschnittlichen Fabrikabgabepreis der Generika oder der Biosimilars festgelegt. Die Festlegung des Vertriebsanteils richtet sich nach den Absätzen 1–3.
5 Die Festlegung des Vertriebsanteils nach Absatz 4 erfolgt im Rahmen der Überprüfung der Aufnahmebedingungen alle drei Jahre oder nach Aufnahme des ersten Generikums oder des ersten Biosimilars in die Spezialitätenliste.
6 Der Vertriebsanteil wird für alle Leistungserbringer gleich bemessen. Das BAG kann besondere Vertriebsverhältnisse berücksichtigen.
Art. 38a Abs. 2
2 Absatz 1 gilt für Originalpräparate, Generika, Co-Marketing-Arzneimittel, Referenzpräparate und Biosimilars.
Art. 38f Preisabschlag auf Arzneimittel der Spezialitätenliste ausserhalb der genehmigten Fachinformation oder Limitierung im Rahmen von Artikel 71a Absatz 1 Buchstaben a und c KVV
Bei einem Arzneimittel der Spezialitätenliste ausserhalb der genehmigten Fachinformation oder Limitierung, dessen Kosten aufgrund der Erfüllung der Voraussetzung nach Artikel 71a Absatz 1 Buchstabe a oder c KVV übernommen werden, muss in Bezug auf den Fabrikabgabepreis der Spezialitätenliste ein Preisabschlag von 30 Prozent vorgenommen werden.
II
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 8. Dezember 2023
Die erstmalige Festlegung des Vertriebsanteils nach Artikel 38 Absatz 4 erfolgt per 1. Juli 2024. Massgebend ist dabei das durchschnittliche Generika- oder Biosimilar-Preisniveau vom 1. April 2024. Für Wirkstoffe, deren erstes Generikum oder Biosimilar per 1. Mai 2024 oder 1. Juni 2024 in die Spezialitätenliste aufgenommen wird, ist das Preisniveau des Generikums oder Biosimilars beziehungsweise das durchschnittliche Preisniveau der wirkstoffgleichen Generika oder Biosimilars per 1. Mai 2024 oder 1. Juni 2024 massgeblich.
III
1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2024 in Kraft.
2 Artikel 38 und Ziffer II treten am 1. Juli 2024 in Kraft.
8. Dezember 2023 | Eidgenössisches Departement des Innern: Alain Berset |