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AS 2023 777

AS 2023 777

Präambel

Das paritätische Organ des Vorsorgewerks ETH-Bereich (PO ETH)

beschliesst:

I

Das Vorsorgereglement des Vorsorgewerks ETH-Bereich vom 3. Dezember 20071 für die Professorinnen und Professoren der ETH wird wie folgt geändert:

Ersatz eines Ausdrucks

1 Im ganzen Erlass wird «Vollendung des 65. Altersjahres» ersetzt durch «Erreichen des Referenzalters», mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.

2 Im ganzen Erlass ausser in den Artikeln 102 und 103 wird «das ordentliche AHV-Alter» ersetzt durch «das Referenzalters», mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.

3 Im ganzen Erlass ausser in den Artikeln 107a, 107b und 107f sowie in Anhang 7 wird «Erreichen des AHV-Alters» ersetzt durch «Erreichen des Referenzalters», mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.

Art. 1 Abs. 1

1 Das vorliegende Reglement bildet Bestandteil des Anschlussvertrages vom 29. November 20232 für das Vorsorgewerk ETH-Bereich.

Art. 4 Leistungsziel und Referenzalter

Die dem vorliegenden Reglement zugrunde liegenden Modellrechnungen basieren auf dem Referenzalter gemäss Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19823 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG).

Art. 14 Abs. 2

2 Personen, die bei einem Arbeitgeber des Vorsorgewerk ETH-Bereich nebenberuflich angestellt sind und die bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, werden ebenfalls versichert.

Art. 17 Nicht zu versichernde Personen

Nicht in die Versicherung bei PUBLICA aufgenommen werden angestellte Personen:

  • a. die im Sinne des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19594 über die Invalidenversicherung (IVG) zu mindestens 70 Prozent invalid sind;

  • b die nach Artikel 26a BVG5 bei der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung provisorisch weiterversichert werden;

  • c. die das Referenzalter erreicht haben;

  • d. die nicht oder voraussichtlich nicht dauernd in der Schweiz tätig sind und im Ausland über einen genügenden Versicherungsschutz verfügen, auf deren Gesuch hin;

  • e. die beim Arbeitgeber als gewähltes Leitungsorgan nebenberuflich tätig sind und die bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben.

Art. 18b Weiterführung der Altersvorsorge nach Erreichen der Altersgrenze

1 Bei Fortsetzung des öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses nach Erreichen der Altersgrenze gemäss Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19466 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) wird die Altersvorsorge der versicherten Person bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, höchstens aber bis zur Vollendung des 70. Altersjahres weitergeführt oder die Altersleistung nach Artikel 13b BVG7 aufgeschoben. Auf Verlangen der versicherten Person kann auf die Weiterführung der Altersvorsorge verzichtet werden.

2 Bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses als privatrechtliche Anstellung nach dem Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 AHVG wird die Altersvorsorge nicht weitergeführt. Auf Verlangen der versicherten Person kann der Bezug der Altersleistung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, höchstens aber bis zur Vollendung des 70. Altersjahres aufgeschoben werden.

3 Beim Aufschub des Bezuges der Altersleistung wird das Altersguthaben gemäss Artikel 36 Absatz 8 verzinst.

Art. 19 Abs. 4

4 Verfügt eine versicherte Person über mehrere Beschäftigungen im ETH-Bereich, so wird bei der Ermittlung des massgebenden Jahreslohnes der gesamte erzielte Lohn berücksichtigt.

Art. 32b Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. b

1 Ein Einkauf nach Erreichen des Referenzalters ist im Rahmen von Artikel 32 möglich, wenn die versicherte Person:

  • b. bei Erreichen des Referenzalters die Altersvorsorge weitergeführt oder den Bezug der Altersleistung aufgeschoben hat; beides nach Artikel 18b.

Art. 35 Abs. 3

3 Beim Aufschub des Leistungsbezuges nach Artikel 18b oder einer Weiterführung der Versicherung nach Artikel 18d schuldet die versicherte Person ihren Sanierungsbeitrag. Dieser wird ihr in Rechnung gestellt.

Art. 37 Abs. 3

3 Hat eine versicherte Person bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf eine Altersrente und hat sie das 70. Altersjahr noch nicht vollendet, so kann sie statt der Altersrente verlangen, dass ihr die Austrittsleistung an die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers überwiesen wird. Wenn sie das Referenzalter noch nicht erreicht hat und als arbeitslos gemeldet ist oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt, kann sie statt der Altersrente die Überweisung der Austrittsleistung an eine Freizügigkeitseinrichtung verlangen (Art. 84).

Art. 38 Abs. 1

1 Wird der Lohn der versicherten Person nach dem vollendeten 60. Altersjahr reduziert, so hat sie Anspruch auf eine Teilaltersleistung. Der Anteil der vorbezogenen Altersleistung darf den Anteil der Lohnreduktion jeweils nicht übersteigen.

Art. 40 Abs. 1bis und 2bis

1bis Der Bezug der Altersleistung in Kapitalform ist in höchstens drei Schritten zulässig. Ein Schritt umfasst sämtliche Bezüge von Altersleistungen in Kapitalform innerhalb eines Kalenderjahres.

2bis Aufgehoben

Art. 42

Die Alters-Kinderrente entspricht dem Betrag der Alters-Kinderrente gemäss BVG8; bei Scheidung vorbehalten ist Artikel 99 Absatz 6 erster Satz.

Art. 46 Abs. 1

1 Die Ehegatten- und die Lebenspartnerrente betragen:

  • a. beim Tod einer versicherten Person, die das Referenzalter noch nicht erreicht hat: zwei Drittel der versicherten Invalidenrente;

  • b. beim Tod einer Person, die eine Alters- oder Invalidenrente bezieht: zwei Drittel der laufenden Altersrente oder der versicherten Invalidenrente;

  • c. beim Tod einer versicherten Person, die das Referenzalter erreicht hat: zwei Drittel der im Zeitpunkt des Todes von der versicherten Person erworbenen Altersrente, berechnet auf der Grundlage des Altersguthabens nach Artikel 36.

Art. 48 Abs. 1

1 Die Waisenrente beträgt:

  • a. beim Tod einer versicherten Person, die das Referenzalter noch nicht erreicht hat: einen Sechstel der versicherten Invalidenrente;

  • b. beim Tod einer Person, die eine Alters- oder Invalidenrente bezieht: einen Sechstel der laufenden Altersrente oder der versicherten Invalidenrente; bei Scheidung vorbehalten ist Artikel 99 Absatz 6 zweiter Satz;

  • c. beim Tod einer versicherten Person, die das Referenzalter erreicht hat: einen Sechstel der im Zeitpunkt des Todes der versicherten Person erworbenen Altersrente, berechnet auf der Grundlage des Altersguthabens nach Artikel 36.

Art. 49 Abs. 1 Einleitungsteil und Bst. e sowie 2bis

1 Stirbt eine versicherte Person und entsteht kein Anspruch nach den Artikeln 44 Absätze 1 und 2 und 45, so zahlt PUBLICA ein Todesfallkapital aus. Nicht ausgeschlossen ist der Anspruch auf ein Todesfallkapital bei Ausrichtung einer Ehegattenrente an den geschiedenen Ehegatten oder die geschiedene Ehegattin (Art. 44 Abs. 5). Anspruchsberechtigt sind, unabhängig vom Erbrecht, in nachstehender Reihenfolge:

  • e. die Geschwister.

2bis Die versicherte Person kann die Rangfolge der anspruchsberechtigten Gruppe zwischen Absatz 1 Buchstaben d und e ändern. Die entsprechende Erklärung ist PUBLICA innert 3 Monaten nach dem Tod einzureichen. Wird innert dieser Frist keine Erklärung eingereicht, so wird das Todesfallkapital entsprechend der Rangordnung gemäss Absatz 1 ausbezahlt.

Art. 49a Zusätzliches Todesfallkapital

Besteht ein Anspruch auf eine Rente nach den Artikeln 44 und 45 und übersteigt das Altersguthaben im Zeitpunkt des Todes der versicherten Person den Barwert der Hinterlassenenleistungen, so wird der übersteigende Teil als einmalige Kapitalabfindung an die gemäss Artikel 44 Absatz 1 oder Artikel 45 anspruchsberechtigte Person ausbezahlt.

Art. 50 Höhe des Todesfallkapitals

Das Todesfallkapital für die nach Artikel 49 Absatz 1 Anspruchsberechtigten entspricht einer Kapitalabfindung in der Höhe von 100 Prozent des Altersguthabens im Zeitpunkt des Todes, mindestens aber dem Betrag von zwei Ehegattenrenten gemäss Artikel 46 Absatz 1. Das Todesfallkapital wird um den Barwert einer Waisenrente (Art. 47 und 48) oder einer Rente an einen geschiedenen Ehegatten oder einer geschiedenen Ehegattin (Art. 44 Abs. 5) reduziert.

Art. 51 Abs. 4

4 Bei Rücktritt vor Erreichen des Referenzalters kann der Anspruch auf Invalidenrente nur entstehen, wenn die Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität geführt hat, vor der Pensionierung eingetreten ist.

Art. 56 Umfang des Anspruchs auf eine Invalidenrente

1 Der Umfang der Invalidenrente ist abhängig vom Invaliditätsgrad im Sinne des IVG9 und entspricht einem prozentualen Anteil der ganzen Invalidenrente:

Invaliditätsgrad im Sinne des IVG

Umfang der Invalidenrente

0–39 %

0,0 %

40 %

25,0 %

41 %

27,5 %

42 %

30,0 %

43 %

32,5 %

44 %

35,0 %

45 %

37,5 %

46 %

40,0 %

47 %

42,5 %

48 %

45,0 %

49 %

47,5 %

50–69 %

entspricht dem Invaliditätsgrad 50–69 %

70–100 %

100,0 %

2 Die Anpassung des Umfangs der Invalidenrente setzt eine Änderung des Invaliditätsgrades im Sinne des IVG von mindestens 5 Prozentpunkten voraus (Art. 17 Abs. 1 Bst. a ATSG10); vorbehalten ist Artikel 52b Absätze 1 und 2.

Art. 57 Abs. 1 Einleitungsteil

1 Die ganze Invalidenrente wird nach dem für das Referenzalter geltenden Umwandlungssatz (Anhang 4) berechnet. Als Altersguthaben werden dabei, bei Scheidung unter Vorbehalt von Artikel 99 Absatz 3, angerechnet:

Art. 60 Abs. 4 Bst. a–c

4 Die versicherte Person teilt PUBLICA spätestens drei Monate vor dem Bezug der Überbrückungsrente mit, nach welchem der folgenden Berechnungsgrundsätze sie ihren Anteil finanzieren will:

  • a. mit einer sofort beginnenden lebenslänglichen Kürzung der Altersrente, auf die sie gemäss Artikel 39 Anspruch hat (Anhang 5, Tabellen 1 und 2);

  • b. mit einer bei Erreichen des Referenzalters beginnenden, lebenslänglichen Kürzung der Altersrente und der damit verbundenen Leistungen, auf die sie gemäss Artikel 39 Anspruch hat (Anhang 6, Tabellen 1 und 2); oder

  • c. mit einem Auskauf der Kürzung (Anhang 5, Tabelle 3).

Art. 84 Abs. 2

2 Versicherte Personen, die das Referenzalter erreicht haben, können die Überweisung der Austrittsleistung nach Absatz 1 Buchstabe a nur verlangen, wenn sie nach dem Reglement der Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers in die Versicherung aufgenommen werden und ihre Vorsorge nach Artikel 33b BVG11 weiterführen oder den Bezug der Altersleistung nach Artikel 13b BVG aufschieben.

Art. 88 Bst. i

Die versicherte Person und die neue Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise die Freizügigkeitseinrichtung oder die Stiftung Auffangeinrichtung erhalten von PUBLICA im Freizügigkeitsfall folgende Informationen:

  • i. bei der versicherten Person, die eine Altersleistung bezieht oder bezogen hat oder eine Rente infolge Teilinvalidität bezieht, die Information über den Bezug der Alters- und Invalidenleistung, die notwendig sind für die:

    1. Berechnung der Einkaufsmöglichkeit,

    2. Berechnung des obligatorisch zu versichernden Verdienstes,

    3. Beachtung der Höchstzahl der drei Bezüge bei Kapitalform.

Art. 99 Abs. 5

5 Tritt während des Scheidungsverfahrens der Vorsorgefall Alter ein oder erreicht eine invalide oder berufsinvalide Person während des Scheidungsverfahrens das Referenzalter, so nimmt PUBLICA eine Kürzung der Leistungen nach Artikel 19g FZV12 vor.

Art. 107i Übergangsbestimmung zur Änderung vom 13. Juni 2023: stufenloses Rentensystem

1 Der Anspruch von Personen mit Geburtsjahr 1966 oder älter, deren Anspruch auf eine Invalidenrente vor dem 1. Januar 2022 entstanden ist, richtet sich nach den bis am 31. Dezember 2023 gültig gewesenen reglementarischen Bestimmungen.

2 Der Anspruch von Personen mit Geburtsjahr 1967 und jünger, deren Anspruch auf eine Invalidenrente vor dem 1. Januar 2022 entstanden ist, richtet sich unter Vorbehalt von Absatz 4 und Artikel 52b Absätze 1 und 2 und unter den folgenden Voraussetzungen nach den bis am 31. Dezember 2023 geltenden reglementarischen Bestimmungen:

  • a. Der Invaliditätsgrad im Sinne des IVG13 verändert sich um weniger als fünf Prozentpunkte (Art. 17 Abs. 1 Bst. a ATSG14).

  • b. Der Invaliditätsgrad im Sinne des IVG verändert sich um mindestens fünf Prozentpunkte und führt bei der Berechnung nach neuem Recht:

    1. im Fall einer Erhöhung zu einer Reduktion des Umfangs der Invalidenrente,

    2. im Fall einer Verminderung zu einer Erhöhung des Umfangs der Invalidenrente.

3 Absatz 2 gilt auch für alle Personen, deren Anspruch auf eine Invalidenrente in der Zeit vom 1. Januar 2022 bis am 31. Dezember 2023 entstanden ist.

4 Der Umfang der Invalidenrente von Personen mit Geburtsjahr 1992 und jünger, deren Anspruch auf eine Invalidenrente vor dem 1. Januar 2024 entstanden ist, richtet sich längstens bis am 31. Dezember 2031 nach den bis am 31. Dezember 2023 geltenden reglementarischen Bestimmungen. Sinkt der Umfang der Invalidenrente bei der Berechnung nach neuem Recht, so bleibt der bisherige Umfang so lange unverändert, bis sich der Invaliditätsgrad im Sinne des IVG um mindestens fünf Prozentpunkte verändert (Art. 17 Abs. 1 Bst. a ATSG); vorbehalten ist Artikel 52b Absätze 1 und 2.

Art. 107j Übergangsbestimmung zur Änderung vom 13. Juni 2023: Referenzalter der Übergangsgeneration

1 Für den Anspruch und die Berechnung der Überbrückungsrente nach Artikel 60 gilt für Frauen der Übergangsgeneration das folgende Referenzalter:

  • a. 64 Jahre für Frauen bis und mit Jahrgang 1960;

  • b. 64 Jahre und drei Monaten für Frauen mit Jahrgang 1961;

  • c. 64 Jahre und sechs Monaten für Frauen mit Jahrgang 1962;

  • d. 64 Jahre und neun Monaten für Frauen mit Jahrgang1963;

  • e. 65 Jahre für Frauen ab Jahrgang 1964.

2 Für die restlichen Bestimmungen gilt für Frauen das Referenzalter 65.

II

Die Anhänge 2, 5 und 6 erhalten die neue Fassung gemäss Beilage.

III

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

1. November 2023

Im Namen des paritätischen Organs

Der Präsident: Karsten Bugmann
Die Vizepräsidentin: Margot Ziekau

(Art. 27 Abs. 2)

Sparbeitrag (Art. 24) und Risikoprämie (Art. 26), Anteil der versicherten Person

Plan für angestellte Personen ab Funktionsstufe 13:

Altersstaffelung (Beitragsklasse)

Sparbeitrag der angestellten Person (%)

Risikoprämie (Art. 26) der angestellten Person (%)

Total

Sparbeitrag (Art. 24) des Arbeitgebers (%)

zuzüglich Risikoprämie des Arbeitgebers (%)

22–34

5,80

0,55

6,35

10,30

(mind. 0,55 %)

35–44

7,05

0,55

7,60

12,50

45–54

11,50

0,55

12,05

20,50

55–65

14,25

0,55

14,80

25,30

66–70

5,80

5,80

10,30

(Art. 60 Abs. 4 Bst. a und c)

Überbrückungsrente

Kürzung der monatlichen Altersrente beim Bezug der Überbrückungsrente (ÜR) und Auskauf der Rentenkürzung – sofort beginnende lebenslängliche Kürzung

Sofort beginnende lebenslängliche Kürzung der Altersrente (Art. 60 Abs. 4 Bst. a)

Tabelle 1: Männer

Alter bei
Bezugsbeginn

60

208.55

61

172.65

62

134.20

63

92.80

64

48.20

65

0.00

Tabelle 2: Frauen (abhängig vom Jahrgang)

1960 und älter

1961

1962

1963

1964 und jünger

Alter bei
Bezugsbeginn

60

179.20

189.80

200.35

210.90

221.45

61

139.45

150.50

161.60

172.65

183.75

62

96.55

108.20

119.85

131.45

143.10

63

50.20

62.45

74.70

86.95

99.20

64

0.00

12.90

25.85

38.75

51.65

65

0.00

0.00

0.00

0.00

0.00

Die Kürzung wird auf den Monat genau ermittelt.

Erklärung:

1. Die Beträge in den Tabellen entsprechen der Rentenkürzung pro 1000 Franken bezogener Überbrückungsrente, wenn die Bezügerin oder der Bezüger die Überbrückungsrente voll selbst finanziert.

2. Wird nach Massgabe der arbeitsrechtlichen Bestimmungen der Professorenverordnung ETH vom 18. September 200315 (eine Beteiligung des Arbeitgebers an der
Finanzierung vorgesehen, so sind die Beträge in den Tabellen mit dem prozentualen Anteil der versicherten Person an der Finanzierung zu gewichten.

Beispiel 1:

Die Überbrückungsrente beträgt Fr. 27 840.– pro Jahr (Fr. 2320.– pro Monat). Sie wird ab dem Alter 62 Jahre und 3 Monate (bspw. Jahrgang 1962) beansprucht. Der Arbeitgeber finanziert 50 Prozent der Kosten.

Berechnung:

Betrag gemäss Tabelle 1 oder 2 × Anteil des Arbeitnehmers × (ÜR pro Monat / 1000) = lebenslängliche Kürzung der Altersrente pro Monat

  • a. Männer:

    Kürzung im Alter 62 Jahre und 3 Monate:

    134.20 + (92.80 – 134.20) / 12 × 3 = 123.85

    123.85 × 0,5 × 2.32 = Fr. 143.65

  • b. Frauen (Jahrgang 1962):

    Kürzung im Alter 62 Jahre und 3 Monate:

    119.85 + (74.70 – 119.85) / 12 × 3 = 108.55

    108.55 × 0,5 × 2.32 = Fr. 125.95

Tabelle 3:

Auskauf der Kürzung der monatlichen Altersrente bei sofort beginnender lebenslänglicher Kürzung (Art. 60 Abs. 4 Bst. c)

Barwerte für den Auskauf der Rentenkürzung

Alter

Männer

Frauen

60

22 571

21 346

61

22 060

20 807

62

21 543

20 261

63

21 019

19 707

64

20 490

19 147

65

19 954

18 581

Beispiel 2:

Die versicherte Person (Jahrgang 1962) geht mit Alter 62 Jahre und 3 Monate in Pension und bezieht die Überbrückungsrente.

Der Arbeitgeber beteiligt sich an der Finanzierung zu 50 Prozent.

Die versicherte Person möchte die lebenslängliche Kürzung der Altersrente vermeiden und kauft diese Kürzung mit einer Einmaleinlage aus.

Berechnung:

(Faktor gemäss Ziffer II × monatliche Kürzung [gem. Bsp. 1] × 12) = Anteil des Arbeitnehmers = Einmaleinlage

  • a. Männer:

    Barwert im Alter 62 Jahre und 3 Monate:

    21 543 + (21 019 – 21 543) / 12 × 3) = 21 412

    21 412 × 143.65 × 12 = Fr. 36 909.75

  • b. Frauen (gemäss Beispiel mit Jahrgang 1962):

    Barwert im Alter 62 Jahre und 3 Monate:

    20 261 + (19 707 – 20 261) / 12 × 3) = 20 122

    20 122 × 125.95 × 12 = Fr. 30 412.80

(Art. 60 Abs. 4 Bst. b und 5)

Überbrückungsrente

Kürzung der monatlichen Altersrente beim Bezug der Überbrückungsrente (ÜR) und Auskauf der Rentenkürzung – lebenslängliche Kürzung nach Erreichen des AHV‑Alters

I. Lebenslängliche Kürzung nach Erreichen des Referenzalters (Art. 60 Abs. 4 Bst. b)

Tabelle 1: Männer

Alter bei
Bezugsbeginn

60

267.75

61

211.50

62

156.60

63

103.05

64

50.85

65

0.00

Tabelle 2: Frauen (abhängig vom Jahrgang)

1960 und älter

1961

1962

1963

1964 und jünger

Alter bei
Bezugsbeginn

60

219.20

235.25

251.70

268.60

285.90

61

162.50

177.75

193.45

209.55

226.05

62

107.05

121.60

136.50

151.80

167.55

63

52.90

66.70

80.90

95.45

110.35

64

0.00

13.10

26.55

40.35

54.55

Die Kürzung wird auf den Monat genau ermittelt.

Erklärung:

1. Die Beträge in den Tabellen entsprechen der Rentenkürzung pro 1000 Franken bezogener Überbrückungsrente, wenn die Bezügerin oder der Bezüger die Überbrückungsrente voll selbst finanziert.

2. Wird nach Massgabe der arbeitsrechtlichen Bestimmungen der Professorenverordnung ETH vom 18. September 200316 eine Beteiligung des Arbeitgebers an der Finanzierung vorgesehen, so sind die Beträge in den Tabellen mit dem prozentualen Anteil der versicherten Person an der Finanzierung zu gewichten.

Beispiel 1:

Die Überbrückungsrente beträgt Fr. 27 840.– pro Jahr (Fr. 2320.– pro Monat). Sie wird ab dem Alter 62 Jahre und 3 Monate (bspw. Jahrgang 1962) beansprucht. Der Arbeitgeber finanziert 50 Prozent der Kosten.

Berechnung:

Betrag gemäss Tabelle 1 oder 2 × Anteil des Arbeitnehmers × (ÜR pro Monat/ 1000) = lebenslängliche Kürzung der Altersrente pro Monat

  • a. Männer:

    Kürzung im Alter 62 Jahre und 3 Monate:

    156.60 + (103.05 – 156.60) / 12 × 3 = 143.20

    143.20 × 0,5 × 2.32 = Fr. 166.10

  • b. Frauen (gemäss Beispiel mit Jahrgang 1962):

    Kürzung im Alter 62 Jahre und 3 Monate:

    136.50 + (80.90 – 136.50) / 12 × 3 = 122.60

    122.60 × 0,5 × 2.32 = Fr. 142.20

II. Kürzung der Hinterlassenenrenten (Art. 60 Abs. 5)

Reduktion der aufgeschobenen Kürzung pro Jahr (für die Differenz zwischen dem Erreichen des Referenzalters und dem Alter bei Tod)

a. Männer

Alter bei Bezugsbeginn der Altersrente

60

4,42 %

61

4,59 %

62

4,77 %

63

4,97 %

64

5,21 %

65

0,00 %

b. Frauen (abhängig vom Jahrgang)

1960 und älter

1961

1962

1963

1964 und jünger

Alter bei
Bezugsbeginn

60

4,56 %

4,55 %

4,53 %

4,52 %

4,51 %

61

4,73 %

4,72 %

4,71 %

4,69 %

4,68 %

62

4,90 %

4,90 %

4,89 %

4,87 %

4,86 %

63

5,10 %

5,10 %

5,09 %

5,07 %

5,06 %

64

0,00 %

5,32 %

5,30 %

5,28 %

5,27 %

Berechnungsbeispiel:

Ein Versicherter geht mit Alter 62 Jahre und 3 Monate in Pension und hat Anspruch auf eine Altersrente von Fr. 6000.– pro Monat. Er bezieht eine Überbrückungsrente von monatlich Fr. 2320.–. Im Alter von 63 stirbt er.

Berechnung/Kürzung der Ehegatten-, Lebenspartnerrente:

  1. Das Pensionierungsalter legt den lebenslänglichen Kürzungssatz fest.

    🡪 Für das Alter 62 Jahre und 3 Monate bei Männern beträgt er 4,82 %.

  2. Dieser Satz ist mit der Anzahl Jahre, die zwischen dem Tod und dem Referenzalter liegen, zu multiplizieren.

    🡪 Der Versicherte ist im Alter von 63 Jahren verstorben, die Differenz zwischen dem Alter bei Tod und dem Referenzalter beträgt 2 Jahre.

    🡪 Der Kürzungssatz auf der lebenslänglichen Kürzung der monatlichen Altersrente bei Erreichen des Referenzalters beträgt 2 × 4,82 % = 9,64 %.

  3. Der Betrag der lebenslänglichen Kürzung der monatlichen Altersrente bei Erreichen des Referenzalters ist um diesem Satz zu kürzen.

    🡪 Die monatliche Kürzung im Referenzalter bei Pensionierung im Alter 62 Jahre und 3 Monate beträgt Fr. 166.10 (gemäss Anhang 6 Ziffer I Beispiel 1 Bst. a) und wird um Fr. 16.00 (9,64 % von 166.10) reduziert. Die definitive Kürzung beträgt somit Fr. 150.10.

  4. Die gekürzte Altersrente beträgt Fr. 5849.90 (Fr. 6000.– minus Fr. 150.10), die Hinterlassenenrente Fr. 3899.95 (⅔ der gekürzten Altersrente).

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