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AS 2023 789

Verordnung des EDI
über die Höchstgehalte für Pestizidrückstände in oder auf Erzeugnissen pflanzlicher und tierischer Herkunft
(VPRH)
(VPRH)

Präambel

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV),

gestützt auf Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 20161 über die Höchstgehalte für Pestizidrückstände in oder auf Erzeugnissen pflanzlicher und tierischer Herkunft,

verordnet:

I

Die Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 über die Höchstgehalte für Pestizidrückstände in oder auf Erzeugnissen pflanzlicher und tierischer Herkunft wird wie folgt geändert:

Art. 13e Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 24. November 2023

1 Lebensmittel, die Wirkstoffe enthalten, für die mit der Änderung vom 24. November 2023 ein tieferer Höchstgehalt festgelegt wird, dürfen noch bis zum 1. Juli 2024 mit dem Höchstgehalt nach bisherigem Recht eingeführt und hergestellt und noch bis zum Abbau der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

2 In Abweichung von Absatz 1 dürfen Lebensmittel, die die Wirkstoffe Clothianidin und Thiamethoxan enthalten, noch bis zum 7. März 2026 mit dem Höchstgehalt nach bisherigem Recht an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

II

Anhang 2 wird geändert.2

III

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

24. November 2023

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit
und Veterinärwesen:

Hans Wyss

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