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AS 2023 827

Verordnung des EDI über die zulässigen Zusatzstoffe in Lebensmitteln (ZuV)

Präambel

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen,

gestützt auf Artikel 11 Zusatzstoffverordnung vom 25. November 20131,

verordnet:

I

Die Zusatzstoffverordnung vom 25. November 2013 wird wie folgt geändert:

Art. 13d Übergangsbestimmung zur Änderung vom 8. Dezember 2023

Lebensmittel, die der Änderung vom 8. Dezember 2023 nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Januar 2025 nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt und gekennzeichnet und noch bis zum Abbau der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

II

Die Anhänge 1a, 2 und 3 werden gemäss Beilage geändert.

III

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2024 in Kraft.

8. Dezember 2023

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen:

Hans Wyss

(Art. 1a Abs. 2 und 2 Abs. 1)

Liste der zugelassenen Zusatzstoffe

Titel Fussnote

Liste der zugelassenen Zusatzstoffe

(Art. 1a Abs. 3 und 2 Abs. 1)

Gruppen von Zusatzstoffen

Titel Fussnote

Gruppen von Zusatzstoffen

(Art. 1 Abs. 1 Bst. d, 1a Abs. 4 und 2 Abs. 1)

Anwendungsliste

Titel Fussnote

Anwendungsliste