AS 2023 829
Verordnung des EDI über die Hygiene beim Umgang mit Lebensmitteln (HyV)
Präambel
Das eidgenössische Departement des Innern (EDI)
verordnet:
I
Die Hygieneverordnung EDI vom 16. Dezember 20161 wird wie folgt geändert:
Art. 12 Abs. 8
8 Ausrüstungen und Transportbehälter, die zur Beförderung oder Lagerung eines der in Anhang 6 der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 20162 betreffend die Information über Lebensmittel (LIV) genannten Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder andere unerwünschte Reaktionen auslösen, verwendet werden, dürfen nicht für die Beförderung oder Lagerung von Lebensmitteln verwendet werden, die diesen Stoff oder dieses Erzeugnis nicht enthalten, es sei denn, die Ausrüstungen und Transportbehälter wurden gereinigt und es wurde zumindest überprüft, dass sie keine sichtbaren Reste dieses Stoffes oder Erzeugnisses enthalten.
Art. 25 Abs. 4
4 Tiefgefrorene Lebensmittel müssen vorverpackt sein. Ausgenommen sind:
a. Roh- oder Zwischenprodukte, die zur industriellen oder gewerblichen Verarbeitung bestimmt sind;
b. tiefgefrorene Lebensmittel im Einzelhandel zur direkten Abgabe an die Konsumentinnen und Konsumenten.
Gliederungstitel nach Artikel 27
(Art. 3 Abs. 2 Bst. b, 5 Abs. 1, 24 Abs. 2, 32 Abs. 6, 66 Abs. 3 und 4, 67 Abs. 1 und 2, 71 Abs. 1 sowie 74)
Mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel
Ziff. 1.24 Fussnote
| Cronobacter spp. | 30 | 0 | In 10 g nicht nachweisbar | SN EN ISO 22964 | In Verkehr gebrachte Erzeugnisse während der Haltbarkeitsdauer |