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AS 2023 830

Verordnung über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung (LMVV)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 27. Mai 20201 über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung wird wie folgt geändert:

Art. 63 Abs. 1

1 Bund und Kantone tragen die Kosten für ihr Personal, das an den Ausbildungen und den Schulungen mitwirkt.

Gliederungstitel nach Art. 76

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 80

Der theoretische Teil der Diplomprüfung erstreckt sich auf die Bereiche nach Artikel 79 Absatz 2 Buchstaben a–e.

Gliederungstitel nach Art. 86

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 92 Abs. 1

1 Die Prüfungsbereiche nach Artikel 90 Absatz 2 Buchstaben a−f werden einzeln mit «bestanden / nicht bestanden» bewertet.

Gliederungstitel nach Art. 95

5. Kapitel: Personendaten

Art. 95a Speicherung und Bearbeitung von Personendaten

1 Personendaten im Zusammenhang mit der Ausbildung der mit der amtlichen Kontrolle betrauten Personen werden in der Lernplattform des BLV gespeichert.

2 Das BLV darf die Personendaten nach Anhang 10 bearbeiten.

Art. 95b Rechte der betroffenen Personen

1 Die Rechte der Personen, von denen das BLV Daten bearbeitet, insbesondere das Auskunfts-, das Berichtigungs- und das Vernichtungsrecht, richten sich nach dem Datenschutzgesetz vom 25. September 20202.

2 Will eine Person ihre Rechte geltend machen, so muss sie sich über ihre Identität ausweisen und ein schriftliches Gesuch beim BLV einreichen.

Art. 95c Datenaustausch

Das BLV darf folgende Daten austauschen:

  • a. mit den Prüfungskommissionen: die Daten nach Anhang 10;

  • b. mit den kantonalen Vollzugsbehörden des Kantons, in dem die Person angestellt ist: die Prüfungsnoten und die Bewertungen;

  • c. mit den Referierenden und den Teilnehmenden der Bildungsprogramme nach Artikel 62: die nicht besonders schützenswerten Personendaten.

Art. 95d Aufbewahrung und Vernichtung

1 Die Daten werden nur so lange aufbewahrt, wie es der Bearbeitungszweck erfordert.

2 Sie werden gelöscht, sobald der Bearbeitungszweck nicht mehr gegeben ist. Daten, die in einem Informationssystem zwingend miteinander verknüpft sind, werden als Block gelöscht, sobald der Bearbeitungszweck für alle diese Daten nicht mehr gegeben ist.

3 Nicht mehr benötigte Daten werden mit den dazugehörigen Unterlagen dem Bundesarchiv zur Archivierung angeboten. Daten und Unterlagen, die das Bundesarchiv als nicht archivwürdig beurteilt, werden vernichtet.

4 Die Archivierung der Daten richtet sich nach den Vorschriften des Archivierungsgesetzes vom 26. Juni 19983.

II

1 Anhang 5 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

2 Diese Verordnung erhält neu einen Anhang 10 gemäss Beilage.

III

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2024 in Kraft.

8. Dezember 2023

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Alain Berset
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

(Art. 46 Abs. 1 und 50 Abs. 1)

Methoden für die amtlichen Probenahmen sowie für die Laboranalysen, -tests und -diagnosen

Analyt (e)

Produkt

Methode

Nitrat

Alle Lebensmittel

Gemäss Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1882/20064

Perchlorat

Alle Lebensmittel

Gemäss Anhang der Verordnung (EG) Nr. 333/20075

Mykotoxine

Alle Lebensmittel

Gemäss Anhänge I und II der Verordnung (EG) 401/20066

Ochratoxin A

Feigen, getrocknet

Gemäss Anhänge I und II der Verordnung (EG) 401/2006

Arsen (anorganisch), Blei, Cadmium, Quecksilber und Zinn (anorganisch)

Alle Lebensmittel

Gemäss Anhang der Verordnung (EG) Nr. 333/2007

3-Monochlorpropan-1,2-diol (3-MCPD), 3-MCPD-Fettsäureestern und GlycidylFettsäureester

Alle Lebensmittel

Gemäss Anhang der Verordnung (EG) Nr. 333/2007

Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe

Alle Lebensmittel

Gemäss Anhang der Verordnung (EG) Nr. 333/2007

Erucasäure

Alle Lebensmittel

Gemäss Anhang der Verordnung (EU) 2015/7057

Atropin und Scopolamin

Alle Lebensmittel

Gemäss Anhang I Teil J der Verordnung (EG) Nr. 401/2006

Mikrobielle Toxine gemäss Anhang 9 der VHK

Alle Lebensmittel

Gemäss Anhang 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/6278

Verschiedene Kontaminanten

Gelatine und Kollagen

Gemäss dem Europäischen Arzneibuch Pharmacopoea Europaea, 10. Ausgabe (Ph. Eur. 10), vom November 20189

Pestizide

Alle Lebensmittel

Gemäss Anhang Richtlinie 2002/63/EG10

Dioxine und PCB

Alle Lebensmittel

Gemäss Anhänge I−IV der Verordnung (EU) 2017/64411

Perfluoralkylsubstanzen

Alle Lebensmittel

Gemäss Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2022/142812

(Art. 95a Abs. 2 und 95c Bst. c)

Personendaten, die im Rahmen dieser Verordnung bearbeitet werden

Liste der Daten

Bezeichnung

Daten mit * dürfen
mit den Referierenden und den Teilnehmenden
ausgetauscht werden

Daten mit ** werden nach
Diplomausstellung gelöscht

Zugriffsrechte

Name

*

BLV

Vorname

*

BLV

Geschlecht

BLV

Geburtsdatum

BLV

Heimatort

BLV

AHV-Nummer

BLV

Arbeitsadresse

*

BLV

Rechnungsadresse

BLV

Privatadresse

BLV

geschäftliche Telefonnummer

*

BLV

private Telefonnummer

BLV

E-Mail-Adresse

*

BLV

Arbeitgeber

*

BLV

Lebenslauf

**

BLV

Bisherige Diplome

**

BLV

Vom BLV ausgestellte Diplome

BLV

Diplom-Anerkennungen

BLV

höchste abgeschlossene Ausbildung

*

BLV

Sprachen

BLV

Prüfungsprotokolle

BLV

Noten und Bewertungen

BLV

Rekurse

BLV

Entscheide des BLV und der PK

BLV

Verfügungen des BLV gemäss Art. 83 und 92 dieser Verordnung

BLV

Dispensationen

BLV