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AS 2023 831

Milchprüfungsverordnung (MiPV)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Milchprüfungsverordnung vom 20. Oktober 20101 wird wie folgt geändert:

Ingress

gestützt auf die Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe a und 44 des Lebensmittelgesetzes vom 20. Juni 20142
und auf die Artikel 10 und 177 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19983,

Art. 6 Abs. 1 und 2

1 Die Prüflaboratorien müssen die Ergebnisse unmittelbar nach Abschluss der Untersuchungen an die von den Produzenten- und Verwerterorganisationen bezeichnete Stelle (Administrationsstelle) übermitteln. Diese stellt die Ergebnisse den Produzentinnen und Produzenten sowie den Verwerterinnen und Verwertern, die die Milch direkt von den Produzentinnen und Produzenten beziehen (Erstmilchkäuferinnen und Erstmilchkäufer), zur Verfügung.

2 Die Prüflaboratorien müssen die Ergebnisse den zuständigen Vollzugsstellen melden, wenn die Voraussetzungen für eine Milchliefersperre nach Artikel 15 erfüllt sind.

Art. 7

Aufgehoben

Art. 12 Berichterstattung

Die Produzenten- und Verwerterorganisationen müssen dem BLV jährlich über die Durchführung der Milchprüfung und die Verwendung der Bundesmittel Bericht erstatten.

Art. 13 Aufgaben der Agroscope

1 Die landwirtschaftliche Forschungsanstalt Agroscope hat im Zusammenhang mit den Prüflaboratorien folgende Aufgaben:

  • a. Sie schlägt dem BLV die Prüfverfahren vor.

  • b. Sie führt die Eignungsprüfungen für die Prüflaboratorien nach Artikel 11 Absatz 1 durch.

  • c. Sie sorgt für die Koordination zwischen den beteiligten Laboratorien.

2 Für die Durchführung der Eignungsprüfungen wird Agroscope durch die Schweizerische Akkreditierungsstelle nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 19964 akkreditiert.

II

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2024 in Kraft.

8. Dezember 2023

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Alain Berset
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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