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AS 2023 835

Verordnung des EDI über neuartige Lebensmittel

Präambel

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen,

gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 20161 über neuartige Lebensmittel,

verordnet:

I

Die Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 über neuartige Lebensmittel wird wie folgt geändert:

Art. 7a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 8. Dezember 2023

Lebensmittel, die der Änderung vom 8. Dezember 2023 nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Januar 2025 nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt und gekennzeichnet und noch bis zum Abbau der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

II

Der Anhang erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

III

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2024 in Kraft.

8. Dezember 2023

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen:

Hans Wyss

Anhang

(Art. 6 Abs. 1)

Ohne Bewilligung in der Schweiz verkehrsfähige neuartige und neuartige traditionelle Lebensmittel

Die in der Liste aufgeführten neuartigen und neuartigen traditionellen Lebensmittel bedürfen keiner Bewilligung für das Inverkehrbringen in der Schweiz, sofern sie die Voraussetzungen erfüllen, die in der zweiten Spalte aufgeführt sind.

Lebensmittel

Einzuhaltende Vorschriften

Sämtliche Lebensmittel, die nach der Verordnung (EU) 2015/22832 in Verkehr gebracht werden dürfen.

Die Vorschriften gemäss den einzelnen Durchführungsbeschlüssen und Meldungen sind einzuhalten.

Insekten der folgenden Arten:

Tenebrio molitor im Larvenstadium (Mehlwurm)

Acheta domesticus, adulte Form (Heimchen, Grille)

Locusta migratoria, adulte Form (Europäische Wanderheuschrecke)

Sachbezeichnung

Als Sachbezeichnung ist zu verwenden: «Mehlwurm (Tenebrio molitor)», «Heimchen (Acheta domesticus)» oder «Grille (Acheta domesticus)» und «Europäische Wanderheuschrecke (Locusta migratoria)».

Werden Insekten als Zutat verwendet, so muss in der Sachbezeichnung des Lebensmittels darauf hingewiesen werden.

Kennzeichnung

Lebensmittel, die Insekten als Zutat enthalten, müssen analog zu Artikel 11 der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 20163 betreffend die Information über Lebensmittel gekennzeichnet werden.

Anforderungen

Die Insekten müssen aus einer Zucht stammen.

Sie dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie über einen angemessenen Zeitraum tiefgefroren und einer Hitzebehandlung oder einem anderen geeigneten Verfahren unterzogen wurden, das gewährleistet, dass vegetative Keime abgetötet werden.

Sie dürfen als Ganzes oder in zerkleinerter, gemahlener Form abgegeben werden.

Salvia hispanica, Pflanzenteil:
Samen (Chiasamen)

Verwendungszweck

Chiasamen gemäss der untenstehenden Spezifikation dürfen ganz, gestampft oder gemahlen als Zutat in allen Lebensmitteln verwendet werden. Zudem dürfen Chiasamen auch unverarbeitet an die Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

Kennzeichnung

Chiasamen sind in der Kennzeichnung des Lebensmittels, das sie enthält, als «Chiasamen (Salvia hispanica)» zu bezeichnen.

Zusätzlich ist für Chiasamen, die unverarbeitet an die Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden, eine Kennzeichnung erforderlich, welche die Angabe enthält, dass eine tägliche Aufnahme von 15 g Chiasamen nicht überschritten werden darf.

Werden unverarbeitete Chiasamen offen an die Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben, so kann mündlich auf die tägliche Höchstmenge hingewiesen werden, wenn:

  1. schriftlich gut sichtbar darauf hingewiesen wird, dass die Informationen betreffend die Einschränkung der täglichen Aufnahmen mündlich eingeholt werden können, und

  2. die Informationen dem Personal schriftlich vorliegen oder eine fachkundige Person sie unmittelbar erteilen kann.

Höchstgehalt

Die Tagesportion eines Lebensmittels darf nicht mehr als 15 g Chiasamen als Zutat enthalten. Zusätzlich dürfen folgende Höchstgehalte an Chiasamen als Zutat in Lebensmitteln nicht überschritten werden:

  • – Lebensmittel, ausser Getränke: 10 %

  • – Getränke: 3 %

Spezifikation der Chiasamen

Chia (Salvia hispanica) ist eine einjährige krautige Sommerpflanze aus der Familie der Labiatae.

Die Samen werden nach der Ernte mechanisch gereinigt. Blüten, Blätter und andere Pflanzenteile werden entfernt.

Chiasamen weisen folgende Zusammensetzung auf:

Trockensubstanz 91–96 %

Eiweiss 19–25,6 %

Fett 28–34 %

Kohlenhydrate4 24,6–41,5 %

Ballaststoffe (Rohfasern5) 20–32 %

Asche 4–6 %

Chenopodium pallidicaule Aellen (Canihua, Cañihua, Kañiwa oder Kaniwa), Korn

Verwendungszweck

Für den menschlichen Konsum darf von der Pflanze Chenopodium pallidicaule Aellen nur das Korn als Ganzes oder gemahlen, roh oder geröstet, in Verkehr gebracht werden.

Herkunftsland

Chenopodium pallidicaule Aellen muss in Bolivien oder Peru auf traditionelle Weise angebaut worden sein.

Kennzeichnung

Als Sachbezeichnung ist zu verwenden: «Canihua», «Cañihua», «Kañiwa» oder «Kaniwa» gefolgt von «(Chenopodium pallidicaule Aellen)».

Wird Chenopodium pallidicaule Aellen in roher Form in Verkehr gebracht, so ist zusätzlich darauf hinzuweisen, dass das Produkt vor dem Verzehr vollständig durcherhitzt werden muss.

Spezifikation des Korns

Die Körner von Chenopodium pallidicaule Aellen weisen typischerweise folgende Zusammensetzung auf:

Wasser 11 %

Eiweiss 13 %

Fett 7 %

Kohlenhydrate (hydrolysierbar) 60 %

Ballaststoffe (Rohfasern) 6 %

Asche 3 %

Lilium davidii L., Knolle (Lilienknolle)

Verwendungszweck

Für den menschlichen Konsum darf von der Pflanze Lilium davidii L. nur die Knolle (frische Knolle, gehobelt in Schuppen, Spalten oder dünne Scheiben ähnlich wie Trüffel oder als Pulver aus den getrockneten Knollen) verwendet werden.

Herkunftsland

Die Knolle von Lilium davidii L. muss in China auf traditionelle Weise angebaut worden sein.

Kennzeichnung

Als Sachbezeichnung ist zu verwenden: «Lilienknolle (Lilium davidii L.)».

Es ist darauf hinzuweisen, dass die Knolle in kleinen Mengen zu verzehren ist und dass maximal eine Knolle zur Zubereitung einer Mahlzeit verwendet werden darf.

Spezifikation der Knolle

Die Knolle von Lilium davidii L. weist typischerweise folgende Zusammensetzung auf:

Wasser 74 %

Eiweiss 4 %

Fett 0,5 %

Kohlenhydrate 19,5 %

Asche 2 %

Dipteryx alata V., geröstete Samen (Baru Nuss)

Verwendungszweck

Für den menschlichen Konsum dürfen von der Pflanze Dipteryx alata V. (Baru Nuss) nur die gerösteten Samen verwendet werden.

Herkunftsland

Die Samen müssen aus Brasilien stammen.

Kennzeichnung

Als Sachbezeichnung ist zu verwenden: «geröstete Samen der Baru Nuss (Dipteryx alata V.)».

Werden die Samen von Dipteryx alata V. (Baru Nuss) in roher Form in Verkehr gebracht, so ist zusätzlich darauf hinzuweisen, dass das Produkt vor dem Verzehr vollständig durcherhitzt oder geröstet werden muss.

Es ist darauf hinzuweisen, dass Personen, die bereits auf Leguminosen allergisch reagieren, Kreuz-Reaktionen entwickeln können. Dieser Hinweis ist auch bei offen in Verkehr gebrachten Samen von Dipteryx alata V. (Baru Nuss) schriftlich anzubringen.

Lebensmittel, die Dipteryx alata V. (Baru Nuss) als Zutat enthalten, müssen analog zu Artikel 11 der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 betreffend die Information über Lebensmittel gekennzeichnet werden.

Spezifikation der gerösteten Samen

Die gerösteten Samen von Dipteryx alata V. (Baru Nuss) weisen typischerweise folgende Zusammensetzung auf:

Wasser 2–7%

Eiweiss 23–31 %

Fett 24–46 %

Kohlenhydrate
(ohne Ballaststoffe) 9–29 %

Asche 3%