AS 2023 86
Verordnung
über die Änderung des Zolltarifs in den Anhängen 1 und 2
zum Zolltarifgesetz und über die Anpassung
von Erlassen im Zusammenhang mit dieser Änderung
vom 15. Februar 2023
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 15 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 19861,
verordnet:
Art. 1 Änderung des Zolltarifs
Die Anhänge 1 und 2 des Zolltarifgesetzes werden nach Anhang 1 dieser Verordnung geändert.
Art. 2 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden im Anhang 2 geregelt.
Art. 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
15. Februar 2023 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset |
(Art. 1)
Generaltarif: Schweizerischer Zolltarif2
(Art. 2)