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AS 2024 10

Verordnung
über den mehrjährigen nationalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände
(MNKPV)
(MNKPV)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Anhang 1 der Verordnung vom 27. Mai 20201 über den mehrjährigen nationalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände wird gemäss Beilage geändert.

II

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2024 in Kraft.

8. Dezember 2023

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Alain Berset
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

(Art. 7 Abs. 1 und 5)

Maximale Zeitspannen zwischen den Grundkontrollen

Liste 1 Betriebe der Primärproduktion

Ziff. 1.2 und 1.5 erhalten die folgende neue Fassung:

Betriebskategorie

Zeitspanne zwischen zwei Kontrollen
(max. Anzahl Jahre)

1.2

Wassertierhaltung mit einer jährlichen Produktion von mehr als 500 kg

4

1.5

Insektenhaltung

4

Liste 2 Betriebe mit einem Tätigkeitsbereich, der der Primärproduktion vor- oder direkt nachgelagert ist

Ziff. 2.10 und 2.11 erhalten die folgende neue Fassung:

Betriebskategorie

Zeitspanne zwischen zwei Kontrollen
(max. Anzahl Jahre)

2.10

Grossbetrieb nach Artikel 3 Buchstabe l der Verordnung vom 16. Dezember 20162 über das Schlachten und die Fleischkontrolle (VSFK)

1

2.11

Betrieb mit geringer Kapazität nach Artikel 3 Buchstabe m VSFK

2

Liste 3 Betriebe, die der Meldepflicht nach den Artikeln 20 und 62 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 20163 unterstehen

Ziff. 104–106 erhalten die folgende neue Fassung:

Code

Betriebskategorie

Zeitspanne zwischen zwei Kontrollen
(max. Anzahl Jahre)

A104

Grossbetrieb nach Artikel 3 Buchstabe l VSFK

vgl. Liste 2

A105

Betrieb mit geringer Kapazität nach Artikel 3 Buchstabe m VSFK

vgl. Liste 2

A106

Zerlegebetrieb, dessen Zerlegekapazität der Schlachtkapazität eines Betriebs mit geringer Kapazität nach Artikel 3 Buchstabe m VSFK entspricht

2

Ziff. 106a wird neu eingefügt in aufsteigender Reihenfolge:

Code

Betriebskategorie

Zeitspanne zwischen zwei Kontrollen
(max. Anzahl Jahre)

A106a

Übrige Zerlegebetriebe

1

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