AS 2024 105
Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung 1 vom 10. Mai 20001 zum Arbeitsgesetz wird wie folgt geändert:
Art. 27 Abs. 1bis 1bis Ein dringendes Bedürfnis nach Absatz 1 liegt insbesondere vor, wenn eine Behörde Massnahmen zur Verhinderung oder Bewältigung einer Energiemangellage angeordnet hat.
II
Diese Verordnung tritt am 1. April 2024 in Kraft.
21. Februar 2024 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Viola Amherd |