AS 2024 133
Organisationsverordnung für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (OV-EJPD)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Organisationsverordnung vom 17. November 19991 für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement wird wie folgt geändert:
Ersatz eines AusdrucksBetrifft nur den italienischen Text.
Art. 1 Abs. 1 Bst. a und c1 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Departement) verfolgt in seinen zentralen Politikbereichen folgende Ziele:a. Betrifft nur den italienischen Text.c. Schaffung rechtlicher und institutioneller Grundlagen für eine geordnete wirtschaftliche Entwicklung, für den Schutz des geistigen Eigentums, die Redlichkeit des Geschäftsverkehrs sowie den Schutz von wirtschaftlich Schwächeren, unter Berücksichtigung sich wandelnder, insbesondere technischer Rahmenbedingungen;
Art. 6 Abs. 1 Bst. cbis 1 Das Bundesamt für Justiz (BJ) ist unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten anderer Departemente die Fachbehörde und das Dienstleistungszentrum des Bundes für Rechtsfragen. Es verfolgt insbesondere folgende Ziele:cbis. Weiterentwicklung des Rechts angesichts sich wandelnder, insbesondere technischer Rahmenbedingungen;
Art. 7 Rechtsetzungsprojekte des BJDas BJ bereitet in Zusammenarbeit mit den mitinteressierten Ämtern in folgenden Rechtsbereichen die Erlasse vor und wirkt bei deren Vollzug sowie bei der Erarbeitung, Genehmigung und Umsetzung notwendiger internationaler Instrumente mit:a. Verfassungsrecht, namentlich die rechtsstaatliche, bundesstaatliche und demokratische Grundordnung sowie weitere Verfassungsbereiche, die nicht in die Zuständigkeit anderer Bundesämter fallen, einschliesslich des Bereichs der internationalen Menschenrechte unter Einbezug des EDA;b. Zivil-, Zivilprozess- und Zwangsvollstreckungsrecht, einschliesslich des internationalen Privat-, Zivilprozess- und Zwangsvollstreckungsrechts sowie der Regelungen über das Handelsregister und über das Zivilstands- und das Grundbuchwesen, aber ohne das Immaterialgüterrecht;c. Straf- und Strafprozessrecht, einschliesslich des Jugendstraf- und Jugendstrafprozessrechts, des internationalen Strafrechts, des Verwaltungsstrafrechts, Strafbehördenorganisationsrechts, des Strafregisterrechts sowie des Straf- und Massnahmenvollzugs, aber ohne das Militär- und Nebenstrafrecht;d. öffentliches Recht, soweit es nicht in die Zuständigkeit anderer Bundesämter fällt, namentlich das Recht über die Organisation und das Verfahren der eidgenössischen Gerichte, die Zusammenarbeit mit ausländischen und internationalen Gerichten, das Verwaltungsverfahren, den Datenschutz, die Öffentlichkeit der Verwaltung und die digitalen Infrastrukturen für den Rechtsverkehr und die Datenbearbeitung im Justizbereich, das Geldspielrecht, das Anwaltsrecht sowie die Regelungen über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland, die Hilfe an die Opfer von Straftaten und die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981;e. internationale Rechtshilfe in Strafsachen, namentlich die Regelungen über die akzessorische Rechtshilfe, die Auslieferung, die Überstellung sowie die stellvertretende Strafverfolgung und Strafvollstreckung.
Art. 7a Rechtsetzungsbegleitung und Legistik1 Das BJ überprüft sämtliche Entwürfe für rechtsetzende Erlasse auf ihre Verfassungs- und Gesetzmässigkeit, auf ihre Übereinstimmung und Vereinbarkeit mit dem geltenden nationalen und internationalen Recht, auf ihre inhaltliche Richtigkeit sowie, in Zusammenarbeit mit der Bundeskanzlei, auf ihre gesetzestechnische und sprachlich-redaktionelle Angemessenheit. 2 Es koordiniert und unterstützt in Zusammenarbeit mit dem EDA die zuständigen Ämter bei der Rechtsetzung im Rahmen der Weiterentwicklung der Schengen- und Dublin-Assoziierungsabkommen.3 Es entwickelt methodische Hilfsmittel für die Vorbereitung von Erlassen und die Evaluation staatlicher Massnahmen, insbesondere im Hinblick auf ihre Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit und unter Berücksichtigung der Digitalisierung. Es sorgt für Weiterbildungsmöglichkeiten und ein geeignetes Wissensmanagement.
Art. 7b Unterstützung der Bundesbehörden1 Das BJ erteilt in den Rechtsbereichen nach Artikel 7 Rechtsauskünfte und erstellt Rechtsgutachten zuhanden der Bundesversammlung, des Bundesrates und der Bundesverwaltung.2 Es erarbeitet die Botschaften zur Gewährleistung der Kantonsverfassungen und bereitet die Genehmigung kantonaler Erlasse in den Rechtsbereichen nach Artikel 7 vor. 3 Es bereitet die Berichte des Bundesrates zu Begnadigungen nach den Artikeln 381 und 382 des Strafgesetzbuches2 (StGB) vor.4 Es berät die Verwaltungseinheiten des Bundes vor der Ausarbeitung von Erlassen sowie im Allgemeinen bei Rechtsetzungsfragen mit Bezug zur Digitalisierung.
Art. 7c Aufgaben in Beschwerde- und Vorabentscheidungsverfahren1 Das BJ instruiert Beschwerden, über die der Bundesrat entscheidet, mit Ausnahme von Beschwerden gegen das Departement. 2 Es ist zu Beschwerden in Zivilsachen (Art. 76 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 20053 [BGG]), Strafsachen (Art. 81 Abs. 3 BGG) und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 89 Abs. 2 Bst. a BGG) berechtigt.3 Es vertritt die Schweiz in den Beschwerdeverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte sowie vor den Ausschüssen der Vereinten Nationen gegen die Folter, für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau, für die Beseitigung der Rassendiskriminierung, gegen das Verschwindenlassen und für die Rechte des Kindes. Es kann dazu Beraterinnen und Berater beiziehen. 4 Es erarbeitet und verfasst mit Unterstützung der zuständigen Ämter die Stellungnahmen der Schweiz zuhanden des Gerichtshofs der Europäischen Union. Die Einreichung der Stellungnahmen erfolgt unter Einbezug des EDA.
Art. 7dInternationale Rechtshilfe und Zusammenarbeit1 Das BJ stellt eine rasch funktionierende internationale Rechtshilfe in Straf‑, Verwaltungs‑, Zivil- und Handelssachen sicher und entscheidet über Rechtshilfeersuchen, Auslieferungen, Überstellungen sowie über die stellvertretende Strafverfolgung und Strafvollstreckung. Es kann zu diesem Zweck direkt mit ausländischen Vertretungen und Behörden im In- und Ausland kommunizieren, auch mittels diplomatischer Noten. 2 Es ist zuständig für die Durchführung des Abkommens zwischen der Schweiz und Eurojust vom 27. November 20084. 3 Es wirkt als Zentralstelle für die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof gemäss dem Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof vom 22. Juni 20015.4 Es wirkt als Zentralbehörde des Bundes im Bereich der internationalen Kindesentführungen, des internationalen Kindes- und Erwachsenenschutzes, der internationalen Adoptionen, der internationalen Alimentensachen und der internationalen Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen.
Art. 7e Weitere Aufgaben im Zivil- und Zivilprozessrecht1 Das BJ vollzieht die Übereinkommen des internationalen Privat- und Zivilprozessrechts, soweit diese nicht in den Zuständigkeitsbereich anderer Bundesämter fallen. 2 Es stellt Formulare für Gerichtsurkunden und Parteieingaben sowie Informationen zu den Prozesskosten, den Möglichkeiten der unentgeltlichen Rechtspflege und der Prozessfinanzierung in Zivilverfahren nach der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 20086 (ZPO) zur Verfügung.3 Es ist in nichtstreitigen Fällen zuständig für die Genehmigung von kantonalen Pilotprojekten nach Artikel 401 ZPO.4 Es übt die Aufsicht über die Informationsstelle für Konsumkredit gemäss Artikel 23 Absatz 2 und 4 des Konsumkreditgesetzes vom 23. März 20017 aus; vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten.
Art. 8 Besondere Dienststellen1 Das BJ führt:a. das Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen;b. das Eidgenössische Amt für Grundbuch- und Bodenrecht, einschliesslich des Schweizerischen Seeschiffsregisteramtes;c. das Eidgenössische Amt für das Handelsregister;d. das Strafregister-Informationssystem VOSTRA unter Mitwirkung anderer Bundesbehörden und der Kantone;e. die Dienststelle für die Oberaufsicht über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen.2 Dem BJ administrativ zugeordnet sind: a. die Eidgenössische Fachkommission zur Beurteilung der Behandelbarkeit lebenslänglich verwahrter Straftäter;b. die Beratende Kommission für die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981.
II
1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Mai 2024 in Kraft.
2 Artikel 7e Absatz 2 tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
27. März 2024 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Viola Amherd |