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AS 2024 137

AS 2024 137
(Art. 10 Abs. 1 PublG)

Präambel

Abkommen
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Europäischen Union zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen

Änderung durch Beschluss Nr. 1/2023 des Gemeinsamen Ausschusses
vom 15. November 2023 (AS 2024 72; SR 0.814.011.268)

Anlage Ziff. 2 zur Änderung von Anhang IV, A.2.2, Einleitungssatz:

statt:

Mit einer mittleren Einstufung versehen werden alle Informationen in Verbindung mit dem Emissionshandelssystem, deren Offenlegung gegenüber unbefugten Personen und/oder bei Integritätsverlust den Vertragsparteien oder anderen Einrichtungen mässigen Schaden zufügen würden und deren Offenlegung voraussichtlich zu Folgendem führt:

muss es heissen:

Mit einer mittleren Einstufung versehen werden alle Informationen in Verbindung mit dem Emissionshandelssystem, deren Offenlegung gegenüber unbefugten Personen und/oder bei Integritätsverlust den Vertragsparteien oder anderen Einrichtungen Schaden zufügen würden und deren Offenlegung voraussichtlich zu Folgendem führt:

Anlage Ziff. 2 zur Änderung von Anhang IV, A.2.3, Einleitungssatz:

statt:

Mit einer hohen Einstufung versehen werden alle Informationen in Verbindung mit dem Emissionshandelssystem, deren Offenlegung gegenüber unbefugten Personen und/oder bei Integritätsverlust den Vertragsparteien oder anderen Einrichtungen katastrophalen und/oder nicht hinnehmbaren Schaden zufügen würden und deren Offenlegung voraussichtlich zu Folgendem führt:

muss es heissen:

Mit einer hohen Einstufung versehen werden alle Informationen in Verbindung mit dem Emissionshandelssystem, deren Offenlegung gegenüber unbefugten Personen und/oder bei Integritätsverlust den Vertragsparteien oder anderen Einrichtungen katastrophalen und/oder inakzeptablen Schaden zufügen würden und deren Offenlegung voraussichtlich zu Folgendem führt:

4. April 2024

Bundeskanzlei

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