AS 2024 137
AS 2024 137
(Art. 10 Abs. 1 PublG)
Präambel
Abkommen
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Europäischen Union zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen
Änderung durch Beschluss Nr. 1/2023 des Gemeinsamen Ausschusses
vom 15. November 2023 (AS 2024 72; SR 0.814.011.268)
Anlage Ziff. 2 zur Änderung von Anhang IV, A.2.2, Einleitungssatz:
statt:
Mit einer mittleren Einstufung versehen werden alle Informationen in Verbindung mit dem Emissionshandelssystem, deren Offenlegung gegenüber unbefugten Personen und/oder bei Integritätsverlust den Vertragsparteien oder anderen Einrichtungen mässigen Schaden zufügen würden und deren Offenlegung voraussichtlich zu Folgendem führt:
muss es heissen:
Mit einer mittleren Einstufung versehen werden alle Informationen in Verbindung mit dem Emissionshandelssystem, deren Offenlegung gegenüber unbefugten Personen und/oder bei Integritätsverlust den Vertragsparteien oder anderen Einrichtungen Schaden zufügen würden und deren Offenlegung voraussichtlich zu Folgendem führt:
Anlage Ziff. 2 zur Änderung von Anhang IV, A.2.3, Einleitungssatz:
statt:
Mit einer hohen Einstufung versehen werden alle Informationen in Verbindung mit dem Emissionshandelssystem, deren Offenlegung gegenüber unbefugten Personen und/oder bei Integritätsverlust den Vertragsparteien oder anderen Einrichtungen katastrophalen und/oder nicht hinnehmbaren Schaden zufügen würden und deren Offenlegung voraussichtlich zu Folgendem führt:
muss es heissen:
Mit einer hohen Einstufung versehen werden alle Informationen in Verbindung mit dem Emissionshandelssystem, deren Offenlegung gegenüber unbefugten Personen und/oder bei Integritätsverlust den Vertragsparteien oder anderen Einrichtungen katastrophalen und/oder inakzeptablen Schaden zufügen würden und deren Offenlegung voraussichtlich zu Folgendem führt:
4. April 2024 | Bundeskanzlei |