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AS 2024 163

Verordnung über die Anpassung der Entschädigungs- und Genugtuungsbeträge des Opferhilfegesetzes an die Teuerung

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 45 Absatz 1 des Opferhilfegesetzes vom 23. März 20071 (OHG),

verordnet:

I

Das OHG wird wie folgt geändert:

Art. 20 Abs. 33 Die Entschädigung beträgt höchstens 130 000 Franken; keine Entschädigung wird ausgerichtet, wenn sie weniger als 500 Franken betragen würde.

Art. 23 Abs. 22 Sie beträgt höchstens:a. 76 000 Franken für das Opfer;b. 38 000 Franken für Angehörige.

II

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

10. April 2024

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Viola Amherd
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi

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