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AS 2024 182

Verordnung über die Sicherheitsuntersuchung von Zwischenfällen im Verkehrswesen (VSZV)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 17. Dezember 20141 über die Sicherheitsuntersuchung von Zwischenfällen im Verkehrswesen wird wie folgt geändert:

Ingressgestützt auf die Artikel 15a Absatz 1, 15b Absatz 6, 15c Absatz 2 und 95 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19572 (EBG),
auf Artikel 14 Absatz 3 des Gütertransportgesetzes vom 25. September 20153,
auf Artikel 5 Absätze 1 und 2 des Seeschifffahrtsgesetzes vom 23. September 19534
und auf die Artikel 25 Absätze 1 und 4, 26 Absatz 6 und 26a Absatz 1 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 19485 (LFG),
in Ausführung der Verordnung (EU) Nr. 996/20106, der Verordnung (EU) 2018/11397 und der Richtlinie (EU) 2016/7988,

Art. 20 Abs. 1 und 1bis1 Die SUST untersucht die Zwischenfälle, für die eine Pflicht zur Meldung an die Meldestelle besteht, sofern die Untersuchung der Verhütung von weiteren Zwischenfällen dienen kann oder nach internationalen Abkommen eine diesbezügliche Pflicht besteht.1bis Sie entscheidet unverzüglich, spätestens aber zwei Monate nach Eingang der Meldung eines Zwischenfalls, über die Eröffnung einer Untersuchung, sofern die dafür notwendigen Informationen vorliegen.

Art. 47 Abs. 4bis4bis Er stellt den Entwurf des Schlussberichts den zuständigen ausländischen Behörden und weiteren Personen und Organisationen zur Stellungnahme zu, wenn dies nach internationalen Abkommen vorgesehen ist.

Art. 48 Abs. 1bis1bis Sie richtet Sicherheitsempfehlungen an ausländische Behörden, wenn dies nach internationalen Abkommen vorgesehen ist.

Art. 52 Abs. 44 Wird eine Nachfrist gewährt, so entscheidet der Untersuchungsdienst, ob am Jahrestag des Zwischenfalls ein Bericht über den Stand und den Fortgang der Untersuchung und etwaige Sicherheitsprobleme veröffentlicht wird. Er berücksichtigt dabei die Vorschriften des internationalen Rechts sowie die Tragweite des Zwischenfalls.

II

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.

10. April 2024

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Viola Amherd
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi

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