AS 2024 199
Verordnung des UVEK
über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs
(VAböV)
(VAböV)
Präambel
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK)
verordnet:
I
Die Verordnung des UVEK vom 23. März 20161 über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 2 erster Satz Fussnote2 Für die allgemeinen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung von Fahrzeugen ist die Verordnung (EU) Nr. 1300/20142 massgebend. …
Art. 14 Abs. 2 Bst. h und 42 Die Fahrzeuge aller Klassen müssen den Anforderungen des Anhangs 8 der Regelung Nr. 107 der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen3 (UNECE) entsprechen. Vorbehalten sind folgende Abweichungen (Ziffern von Anhang 8 in Klammern):h. Für die Piktogramme für behinderte Personen gilt Artikel 5 Absatz 2 (3.2.8, 3.6.6, 3.7.2, 3.7.4, 3.10.9); Piktogramme für behinderte Personen vorne an der Beifahrerseite sind fakultativ (3.2.8, 3.6.6).4 Betrifft nur den französischen Text.
II
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.
29. April 2024 | Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Albert Rösti |