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AS 2024 217

Verordnung über die Berufsbildung (BBV)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20031 wird wie folgt geändert:

Einfügen vor dem Gliederungstitel des 2. Abschnitts

Art. 73a Anerkennung von altrechtlichen kantonalen und interkantonalen Abschlüssen im Bereich der Berufsbildung in Gesundheitsberufen (Art. 73a BBG)1 Die Durchführung der Verfahren zur Anerkennung von altrechtlichen kantonalen und altrechtlichen interkantonalen Abschlüssen im Bereich der Berufsbildung in Gesundheitsberufen wird dem Schweizerischen Roten Kreuz übertragen. Die Einzelheiten der Aufgabenübertragung werden in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem SBFI und dem Schweizerischen Roten Kreuz geregelt.2 Die Gebühren nach der Gebührenverordnung SBFI vom 16. Juni 20062 sind für die Verfahren zur Anerkennung der Abschlüsse anwendbar.

II

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.

8. Mai 2024

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Viola Amherd
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi

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