AS 2024 252
Verordnung über Anpassungen des Verordnungsrechts an die Weiterentwicklung der Programmvereinbarungen im Umweltbereich für die Programmperiode 2025–2028
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 19981
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 4. Mai 2011, Abs. 3
3 Anstelle der Kriterien nach Artikel 54b Absatz 1 Buchstaben a und b kann sich die Höhe der Abgeltungen an Revitalisierungen von Gewässern, die vor dem 31. Dezember 2028 durchgeführt werden, nach dem Umfang der Massnahmen richten.
2. Waldverordnung vom 30. November 19922
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. August 2016, Abs. 1
1 Anstelle der Kriterien nach Artikel 40a Absatz 1 kann sich die Höhe der Abgeltungen an Massnahmen gegen Waldschäden ausserhalb des Schutzwaldes, die vor dem 31. Dezember 2028 durchgeführt werden, nach dem Umfang und der Qualität der Massnahmen richten.
II
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
31. Mai 2024 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Viola Amherd |