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AS 2024 267

Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten (EDAV-DS)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 18. November 20151 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten wird wie folgt geändert:

Ingressgestützt auf die Artikel 6 Absatz 3, 7 Absatz 1, 9, 14 Absatz 1, 15a Absatz 2 und 32 Absatz 1 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 20052,
auf Artikel 44 des Lebensmittelgesetzes vom 20. Juni 20143 (LMG),
auf Artikel 18 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19984
und auf die Artikel 24 Absatz 1, 25 Absatz 1, 53a Absatz 2 und 56 Absatz 1 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19665 (TSG)
sowie in Ausführung von Anhang 11 des Abkommens vom 21. Juni 19996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrarabkommen),

Ersatz eines AusdrucksBetrifft nur den französischen und den italienischen Text.

Art. 4 Bst. a, b, f Fussnote, h und iIn dieser Verordnung bedeuten:a. Einfuhrgebiet: das schweizerische Staatsgebiet einschliesslich der Zollausschlussgebiete (Samnaun und Sampuoir) sowie die Zollanschlussgebiete (Fürstentum Liechtenstein und Büsingen);b. Drittstaaten: alle Staaten ausser den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen sowie ohne das Gebiet von Nordirland;f. Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument (GGED): Dokument nach den Artikeln 56–58 der Verordnung (EU) 2017/6257, das dazu verwendet wird, Sendungen an der Grenzkontrollstelle anzumelden und das Ergebnis der Kontrollen sowie die Massnahmen des grenztierärztlichen Dienstes betreffend die Sendungen zu vermerken;h. Sendung: eine Anzahl Tiere oder eine Menge Tierprodukte der gleichen Art oder Klasse oder mit gleicher Beschreibung, für die die gleiche Gesundheitsbescheinigung oder ein gleiches anderes Begleitdokument gilt, die mit dem gleichen Transportmittel befördert werden und die vom gleichen Herkunftsort stammen;i. Brief- oder Paketsendung: Sendung in Brief- oder Paketform bis maximal 30 kg;

Art. 5 Abs. 33 Es legt zudem fest, für welche Tiere und Tierprodukte zusätzliche Gesundheitsgarantien zu erbringen sind. Es kann solche Gesundheitsgarantien einfordern, wenn die Schweiz für eine Tierseuche den Status «seuchenfrei» nach der Verordnung (EU) 2016/4298 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/6899 erreicht hat. Die Gesundheitsgarantien sind in den Gesundheitsbescheinigungen nach den harmonisierten Einfuhrbedingungen der EU aufzuführen.

Art. 5a Nutztiere, die mit bestimmten antimikrobiellen Arzneimitteln behandelt worden sind, und aus diesen Nutztieren gewonnene Tierprodukte1 Nutztiere dürfen nur eingeführt werden, wenn sie nicht mit folgenden antimikrobiellen Arzneimitteln behandelt wurden:a. Arzneimittel, die antimikrobielle Wirkstoffe enthalten, die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2022/125510 aufgeführt sind; b. antimikrobielle Arzneimittel, die zur Förderung des Wachstums oder zur Steigerung der Ertragsleistung verwendet werden.2 Tierprodukte dürfen nur eingeführt werden, wenn sie von Nutztieren nach Absatz 1 stammen.3 Die Bedingungen nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für:a. frei lebende Wildtiere und daraus gewonnene Produkte;b. Insekten, Frösche, Schnecken, Reptilien und daraus gewonnene Produkte;c. Gelatine, wenn sie ausschliesslich aus Rohstoffen nach Anhang III Abschnitt XIV Kapitel I Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/200411 hergestellt wurde;d. Kollagen, wenn es ausschliesslich aus Rohstoffen nach Anhang III Abschnitt XV Kapitel I Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 hergestellt wurde;e. hochverarbeitete Erzeugnisse nach Anhang III Abschnitt XVI Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;f. Lebensmittel, die sowohl verarbeitete Erzeugnisse tierischen Ursprungs als auch Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs enthalten;g. Tiere und Tierprodukte, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind;h. Tierprodukte, die als Proben für Produktanalysen oder Qualitätsprüfungen bestimmt sind und nicht in Verkehr gebracht werden.

Art. 14 Abs. 22 Produkte nicht tierischen Ursprungs in Brief- und Paketsendungen müssen für den grenztierärztlichen Dienst als solche im Rahmen der Kontrolle erkennbar sein.

Art. 15 Abs. 2 Bst. a2 Nicht grenztierärztlich kontrolliert werden:a. Tiere und Tierprodukte nach Absatz 1, die bereits in einem EU-Mitgliedstaat, Island oder Norwegen oder in Nordirland einer vollständigen grenztierärztlichen Kontrolle unterzogen worden sind;

Art. 17 Registrierung in TRACES1 Für die Einfuhr einer grenztierärztlich kontrollpflichtigen Sendung müssen der Bestimmungsbetrieb, der Importeur, die anmeldepflichtige Person und gegebenenfalls das Transportunternehmen mit denjenigen Eigenschaften in TRACES registriert sein, die ihrer Rolle im Zusammenhang mit der Einfuhr entsprechen.2 Die Registrierung ist vorgängig zu beantragen: a. von Bestimmungsbetrieben, Importeuren und Transportunternehmen: bei der zuständigen kantonalen Behörde;b. von anmeldepflichtigen Personen: beim BLV.3 Adressänderungen sind der zuständigen Behörde innerhalb einer Woche mitzuteilen.

Art. 18 Abs. 4 Bst. b und 54 Die Voranmeldung muss spätestens zum folgenden Zeitpunkt erfolgen:b. bei Tierprodukten: vier Stunden vor der Landung des Flugzeugs.5 Nicht vorangemeldet werden müssen grenztierärztlich kontrollpflichtige Brief- und Paketsendungen.

Art. 21 Abs. 33 Das EDI legt die formalen Anforderungen an die Gesundheitsbescheinigungen fest. Es regelt die Ersatzbescheinigungen.

Art. 24 Abs. 44 Für grenztierärztlich kontrollpflichtige Brief- und Paketsendungen kann das BLV in begründeten Fällen von Absatz 2 abweichende Verfahren bewilligen, wenn sichergestellt ist, dass damit keine erhöhte Gefahr der Einschleppung von Seuchen einhergeht.

Art. 25 Abs. 1 Bst. a und 21 Bleibt eine vom grenztierärztlichen Dienst freigegebene Sendung von Tierprodukten im Gewahrsam der Zollstelle, so muss die anmeldepflichtige Person:a. eine Kopie des GGED aufbewahren, wenn dieses in Papierform ausgestellt wurde;2 Erfolgt die Zollveranlagung einer Sendung gestaffelt, so muss die anmeldepflichtige Person jeder Teilsendung eine beglaubigte Kopie des GGED in Papierform beilegen oder für jede Teilsendung das GGED in elektronischer Form mit einer gültigen elektronischen Signatur vorweisen. Zudem muss sie für jede Teilsendung das Datum der Zollveranlagung und die überprüfte Menge oder das überprüfte Gewicht aufzeichnen.

Art. 28 Abs. 11 Die folgenden Begleitdokumente müssen bis zum Bestimmungsbetrieb mit der Sendung mitgeführt werden:a. das GGED in Papierform oder in elektronischer Form mit einer gültigen elektronischen Signatur;b. bei Sendungen, die nur vorübergehend in das Einfuhrgebiet verbracht oder nach EU-Mitgliedstaaten, Island oder Norwegen oder nach Nordirland durchgeführt werden: beglaubigte Kopien der Gesundheitsbescheinigungen in Papierform oder das Original in elektronischer Form.

Art. 29 Abs. 11 Der Bestimmungsbetrieb muss das Eintreffen von Tierprodukten mit besonderen Auflagen nach Artikel 8 der zuständigen kantonalen Behörde innerhalb von einem Arbeitstag melden. Verletzt der Betrieb die Meldepflicht, so kann ihm die kantonale Behörde die Bewilligung entziehen.

Art. 29a Aufzeichnungspflicht des Bestimmungsbetriebs bei der Weitergabe importierter Hummeln1 Bestimmungsbetriebe, die Hummeln importiert haben, müssen über die Weitergabe der importierten Hummeln Buch führen. Es sind mindestens folgende Angaben schriftlich festzuhalten:a. das Datum der Abgabe eines Hummelvolkes;b. der Name und die Adresse des Empfängers;c. die Anzahl der abgegebenen Hummelvölker.2 Die Aufzeichnungen sind drei Jahre lang aufzubewahren und den seuchenpolizeilichen Organen auf Verlangen vorzuweisen.

Art. 33 Abs. 22 Bei grenztierärztlich kontrollpflichtigen Sendungen, insbesondere bei Sendungen, die via einen EU-Mitgliedstaat, Island oder Norwegen oder via Nordirland ohne vollständige grenztierärztliche Kontrolle eingeführt werden, muss der Importeur die anmeldepflichtige Person darüber informieren, dass die Sendung dem grenztierärztlichen Dienst zur Kontrolle vorzuführen ist.

Art. 36 FlughafenhalterDie Flughafenhalter müssen die Abfertigungsunternehmen auf deren Pflichten nach Artikel 35 hinweisen.

Art. 38 Abs. 1 und 21 Für die Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten nach EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen sowie nach Nordirland gelten die harmonisierten Einfuhrbedingungen der EU. Für Tiere und Tierprodukte, für die es keine harmonisierten Einfuhrbedingungen der EU gibt, gelten die nationalen Bedingungen des Bestimmungsstaates, sofern diese der Schweiz mitgeteilt worden sind.2 Für die Durchfuhr nach Drittstaaten via EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen sowie via Nordirland gelten die harmonisierten Durchfuhrbedingungen der EU. Das EDI bezeichnet die massgebenden Erlasse der EU.

Art. 41 Abs. 1–31 Tiere und Tierprodukte, die das Flugzeug nicht verlassen, und Tierprodukte, die innerhalb von 72 Stunden von einem Flugzeug in ein anderes umgeladen werden, ohne den Amtsplatz zu verlassen, müssen dem grenztierärztlichen Dienst nicht zur Kontrolle vorgeführt werden.2 Überschreitet die Umladezeit von Tierprodukten 72 Stunden, so muss die anmeldepflichtige Person dies dem grenztierärztlichen Dienst nach dessen Vorgaben unverzüglich mitteilen.3 Aufgehoben

Art. 42Aufgehoben

Art. 44 Abs. 11 Bei der Durchfuhr in einen Drittstaat müssen bis zur Aussengrenze der EU mit der Sendung mitgeführt werden:a. das GGED in Papierform oder in elektronischer Form mit einer gültigen elektronischen Signatur;b. die Gesundheitsbescheinigungen im Original in Papierform oder in elektronischer Form.

Art. 45 Abs. 11 Sendungen aus Drittstaaten, die durch das Einfuhrgebiet direkt in einen weiteren Drittstaat durchgeführt werden, müssen das Einfuhrgebiet spätestens 15 Tage nach der Ankunft im Einfuhrgebiet, in der EU, Island oder Norwegen oder in Nordirland über eine zugelassene Grenzkontrollstelle verlassen.

Art. 48 Abs. 2–42 Der Exporteur muss sich informieren, ob für den Bestimmungsstaat eine vom BLV freigegebene Vorlage einer Gesundheitsbescheinigung vorliegt.3 Liegt für den Bestimmungsstaat eine Vorlage vor, so muss der Exporteur diese verwenden. Er muss im Informationssystem E‑Cert (Art. 102j–102l) die entsprechende Gesundheitsbescheinigung erstellen und sie über das E‑Cert an die kantonale Behörde weiterleiten.4 Liegt für den Bestimmungsstaat keine Vorlage vor, so muss sich der Exporteur über die im Bestimmungsstaat geltenden Einfuhrbedingungen informieren, insbesondere ob eine Gesundheitsbescheinigung erforderlich ist und über die Anforderungen an diese. Ist eine Gesundheitsbescheinigung erforderlich, so muss der Exporteur der zuständigen kantonalen Behörde die Einfuhrbedingungen und die Anforderungen an die Gesundheitsbescheinigung unterbreiten.

Art. 49 Aufgaben der kantonalen Behörden1 Liegt für eine Gesundheitsbescheinigung eine Vorlage vor und entspricht die zu unterzeichnende Gesundheitsbescheinigung dieser Vorlage, so nimmt die zuständige kantonale Behörde im E‑Cert folgende Arbeiten vor:a. Sie füllt den für sie vorgesehenen Teil der Gesundheitsbescheinigung aus, wenn sichergestellt ist, dass alle in der Gesundheitsbescheinigung genannten Bedingungen erfüllt sind.b. Sie unterzeichnet die Gesundheitsbescheinigung.c. Sie übermittelt die unterzeichnete Gesundheitsbescheinigung an den Exporteur. 2 Liegt für eine Gesundheitsbescheinigung keine Vorlage vor, so meldet die zuständige kantonale Behörde dem BLV die Einfuhrbedingungen für das betreffende Bestimmungsland sowie die Anforderungen an die Gesundheitsbescheinigung.

Art. 50 Abs. 11 Erhält das BLV eine Meldung nach Artikel 49 Absatz 2, so prüft es, ob die Einfuhrbedingungen und die Anforderungen an die Gesundheitsbescheinigung, die ihm die kantonale Behörde gemeldet hat, mit der schweizerischen Lebensmittel-, Tierschutz- und Tierseuchengesetzgebung vereinbar sind. Ist dies der Fall, so erstellt das BLV eine Vorlage für die Gesundheitsbescheinigung und lässt sie durch den Bestimmungsstaat validieren. Nach der Validierung der Vorlage gibt das BLV die Vorlage im E‑Cert frei.

Art. 52 Abs. 1 Bst. a Fussnote1 Folgende tierische Nebenprodukte dürfen nur mit Bewilligung des BLV ausgeführt werden:a. tierische Nebenprodukte der Kategorien 1 und 2 nach den Artikeln 5 und 6 VTNP12, mit Ausnahme von Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke sowie von Handelsmustern und Ausstellungsstücken nach den Artikeln 11 und 12 der Verordnung (EU) Nr. 142/201113;

Art. 52aBesondere Bedingungen für die Ausfuhr von verarbeitetem tierischem ProteinVerarbeitetes tierisches Protein darf ohne Bewilligung nach den in Anhang IV Kapitel V Abschnitt E Ziffer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/200114 aufgeführten Bedingungen ausgeführt werden.

Art. 57 IdentitätskontrolleBei einer Identitätskontrolle prüft der grenztierärztliche Dienst visuell, ob die Angaben in den Begleitdokumenten mit dem Inhalt und der Kennzeichnung der Sendung übereinstimmen.

Art. 59 Abs. 3 und 4 Einleitungssatz sowie Bst. a3 Wird die Sendung freigegeben, so informiert der grenztierärztliche Dienst die anmeldepflichtige Person darüber.4 Die Gesundheitsbescheinigungen werden in Papierform oder in elektronischer Form beim grenztierärztlichen Dienst aufbewahrt. Die anmeldepflichtige Person erhält eine beglaubigte Kopie in Papierform oder das Original in elektronischer Form:a. bei Sendungen, die nur vorübergehend in das Einfuhrgebiet verbracht oder nach EU-Mitgliedstaaten, Island oder Norwegen oder nach Nordirland durchgeführt werden;

Art. 61 Durchfuhren nach EU-Mitgliedstaaten, Island oder Norwegen oder nach Nordirland1 Bei der Durchfuhr grenztierärztlich kontrollpflichtiger Sendungen nach EU-Mitgliedstaaten, Island oder Norwegen oder nach Nordirland sind eine Dokumentenkontrolle, eine Identitätskontrolle und eine physische Kontrolle durchzuführen für:a. Schlachttiere;b. andere Tiere als Schlachttiere, wenn sie:1. aus dem Flugzeug ausgeladen werden, oder2. im Flugzeug bleiben und ein Verdacht auf einen Verstoss gegen die Einfuhrvorschriften besteht;c. Tierprodukte, die vom Flughafen auf dem Landweg weitertransportiert werden;d. Tierprodukte, die aus dem Flugzeug ausgeladen werden und bei denen ein Verdacht auf einen Verstoss gegen die Einfuhrvorschriften besteht. 2 Nur eine Dokumentenkontrolle ist erforderlich für:a. Tierprodukte, die länger als 72 Stunden auf dem Flughafen bleiben;b. Tiere, die im Flugzeug bleiben und bei denen kein Verdacht auf einen Verstoss gegen die Einfuhrvorschriften besteht.3 Keine Kontrolle ist erforderlich für Sendungen, bei denen die erforderlichen Kontrollen an einer anderen Grenzkontrollstelle durchgeführt wurden.4 Der grenztierärztliche Dienst nimmt bei grenztierärztlich kontrollpflichtigen Sendungen zusätzliche Kontrollen vor, wenn dies aus Gründen der Tiergesundheit, des Tierschutzes oder der Lebensmittelsicherheit angezeigt ist.

Art. 62 Abs. 2 Bst. a2 Die Kontrolle beschränkt sich auf eine Überprüfung des Ladungsmanifests bei:a. Tierprodukten, die innerhalb von 72 Stunden von einem Flugzeug in ein anderes umgeladen werden, ohne den Amtsplatz zu verlassen;

Art. 64 Verstärkung der Kontrollen1 Der grenztierärztliche Dienst verstärkt die Kontrollen, wenn Fälle von Widerhandlungen gegen die Tierseuchen-, Tierschutz- oder Lebensmittelgesetzgebung vorliegen oder ein Verdacht auf solche Widerhandlungen besteht. In solchen Fällen können Sendungen beschlagnahmt, einer weitergehenden Untersuchung unterzogen und nur bei günstigem Untersuchungsbefund freigegeben werden.2 Bei schweren Widerhandlungen im Zusammenhang mit der Einfuhr oder der Durchfuhr von Tierprodukten veranlasst das BLV eine Verstärkung der Kontrollen bei allen Sendungen der gleichen Herkunft. Es veranlasst, dass die nächsten zehn Sendungen beschlagnahmt, einer weitergehenden Untersuchung unterzogen und nur bei günstigem Untersuchungsbefund freigegeben werden. Das BLV arbeitet mit den Leitstellen der Grenzkontrollstellen der EU-Mitgliedstaaten, Islands und Norwegens sowie Nordirlands zusammen und koordiniert die Erfassung der zehn zu beschlagnahmenden Sendungen.3 Bei einem generell erhöhten Risiko in Bezug auf die Einhaltung der tierseuchenrechtlichen, tierschutzrechtlichen oder lebensmittelhygienischen Vorschriften in einem Herkunftsstaat, einer Herkunftsregion oder einem Herkunftsbetrieb kann das BLV anordnen, dass grenztierärztlich kontrollpflichtige Sendungen bei jeder Einfuhr und bei jeder Durchfuhr in einen EU-Mitgliedstaat, nach Island oder Norwegen oder nach Nordirland einer weitergehenden Untersuchung unterzogen und nur bei günstigem Untersuchungsbefund freigegeben werden.

Art. 67 Abs. 22 Sendungen, die für die Durchfuhr nach Drittstaaten bestimmt sind und länger als 72 Stunden auf dem Flughafen bleiben, gelten zudem nach Ablauf dieser 72 Stunden als mangelhaft, wenn sie den Einfuhrbedingungen nicht entsprechen.

Art. 72 Abs. 1 Bst. f1 Der grenztierärztliche Dienst zieht ein:f. Lebensmittel tierischer Herkunft, bei denen die vom EDI gestützt auf Artikel 10 Absatz 4 LGV15 erlassenen mikrobiologischen Kriterien für die Lebensmittelsicherheit nicht eingehalten sind.

Art. 73 Abs. 11 Der grenztierärztliche Dienst ordnet die erforderlichen Sofortmassnahmen an, um eine Gefährdung des Tierwohls, der Tiergesundheit oder der öffentlichen Gesundheit oder eine Beeinträchtigung anderer Sendungen zu vermeiden.

Art. 76 Meldungen bei der Durchfuhr von Tierprodukten mit besonderen AuflagenBei der Durchfuhr von Tierprodukten mit besonderen Auflagen, die im Einfuhrgebiet vollständig grenztierärztlich kontrolliert worden sind, nach den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen sowie nach Nordirland informiert der grenztierärztliche Dienst via TRACES die zuständige Kontrollbehörde des Bestimmungsstaates.

Art. 78 Meldungen bei Durchfuhren via EU-Mitgliedstaaten, Island oder Norwegen oder via Nordirland nach Drittstaaten1 Bei der Durchfuhr von grenztierärztlich kontrollpflichtigen Sendungen via EU-Mitgliedstaaten, Island oder Norwegen oder via Nordirland nach Drittstaaten informiert der grenztierärztliche Dienst via TRACES die Behörde, die für diejenige Grenzkontrollstelle zuständig ist, an der eine Sendung das Einfuhrgebiet, einen EU-Mitgliedstaat, Island oder Norwegen oder Nordirland in einen Drittstaat verlassen wird.2 Hat der grenztierärztliche Dienst Anhaltspunkte dafür, dass eine Sendung das Einfuhrgebiet, die EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen sowie Nordirland nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist verlassen hat, so informiert er das BAZG. Dieses führt weitere Abklärungen durch. Kann es nicht feststellen, dass die Sendung das Einfuhrgebiet oder die EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen sowie Nordirland verlassen hat, so informiert das BLV die zuständigen Stellen der Kantone und die Staaten, durch die der Transport führen sollte.

Art. 79 Meldungen bei Durchfuhren direkt nach DrittstaatenMeldet die für eine Grenzkontrollstelle zuständige Behörde der EU, Islands oder Norwegens oder Nordirlands dem grenztierärztlichen Dienst in der Schweiz, dass eine Durchfuhrsendung nach Drittstaaten das Einfuhrgebiet direkt in diesen Drittstaat verlassen wird, so bestätigt der grenztierärztliche Dienst die erfolgte Durchfuhr.

Art. 83 Abs. 1 und 21 Stellt das BAZG an zugelassenen Grenzkontrollstellen Tiere oder Tierprodukte fest, bei denen die Ein-, Durch- oder Ausfuhrbedingungen nicht erfüllt sind, so informiert es:a. bei der Ein- und der Durchfuhr: den grenztierärztlichen Dienst;b. bei der Ausfuhr: die zuständige Behörde des Kantons, auf dessen Gebiet die Kontrolle erfolgte.2 Stellt das BAZG ausserhalb von zugelassenen Grenzkontrollstellen Tiere oder Tierprodukte fest, bei denen die Ein-, Durch- oder Ausfuhrbedingungen nicht erfüllt sind, so informiert es die zuständige Behörde des Kantons, auf dessen Gebiet die Kontrolle erfolgte.

Art. 91 Grenztierärztinnen und Grenztierärzte1 Bei der Durchführung der Kontrollen muss eine Grenztierärztin oder ein Grenztierarzt an der Grenzkontrollstelle anwesend sein.2 Die Grenztierärztinnen und Grenztierärzte müssen die physische Kontrolle selbst durchführen:a. bei Tieren mit Ausnahme von Wassertieren; b. bei Fleisch; und c. bei Schlachtnebenerzeugnissen, die als Lebensmittel bestimmt sind.3 Sie können die Assistentinnen und Assistenten GTD mit der Durchführung aller anderen Kontrollen beauftragen. Sie sind verantwortlich für den Schlussentscheid, ausser bei Sendungen nach Artikel 92 Absatz 2.

Art. 92 Assistentinnen und Assistenten GTD1 Die Assistentinnen und Assistenten GTD können:a. die Kontrollen durchführen, mit denen sie beauftragt wurden;b. administrative Aufträge und Verfahren ausführen.2 Kontrollieren sie die folgenden Sendungen, so sind sie verantwortlich für den Schlussentscheid:a. Sendungen mit Fischereierzeugnissen; b. Sendungen mit lebenden Muscheln, lebenden Stachelhäutern, lebenden Manteltieren und lebenden Meeresschnecken, die als Lebensmittel bestimmt sind.

Art. 93 Abs. 3–53 Die Assistentinnen und Assistenten GTD werden entsprechend ihren Aufgaben durch die Grenztierärztinnen und Grenztierärzte nach Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/108116 ausgebildet.4 Das BLV führt Buch über die Aus- und Weiterbildung der an den Grenzkontrollstellen tätigen Personen.5 Es organisiert für den grenztierärztlichen Dienst Aus- und Weiterbildungskurse über den Vollzug der Tierseuchen-, Tierschutz-, Lebensmittel- und Zollgesetzgebung.

Art. 97 Abs. 11 Das BLV verlangt von den Flughafenhaltern eine Erweiterung der Bodenflächen oder eine Bereitstellung weiterer Räumlichkeiten innerhalb angemessener Frist, wenn ein erhöhtes Verkehrsaufkommen, neue gesetzliche Vorgaben oder betriebliche Veränderungen an der Grenzkontrollstelle dazu führen, dass die bereits bestehenden Räumlichkeiten ihre Funktion nicht mehr erfüllen können.

Art. 99 Zugang1 Zugang zu TRACES erhalten Personen, welche die folgenden Voraussetzungen erfüllen:a. Die Behörde oder der Betrieb, für die oder den die Personen tätig sind, ist in TRACES registriert.b. Sie haben die von der zuständigen Behörde angebotene Schulung besucht oder die Behörde oder der Betrieb bestätigt, dass bei diesen Personen das für die Nutzung von TRACES erforderliche Wissen vorliegt.2 Die Personen haben Zugang zu TRACES, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

Art. 99a Datenbearbeitung1 Wer Zugang zu TRACES hat, darf die Daten zu ihren oder seinen Sendungen einsehen.2 Die anmeldepflichtigen Personen dürfen die Daten zu ihren Sendungen erfassen und diese Daten bis zur Kontrolle der Sendung bearbeiten.3 Die Behörden dürfen die Daten der Sendungen bearbeiten, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen.

Art. 100 Durchführung der Schulungen1 Das BLV führt die Schulungen für das BAZG, die TRACES-Verantwortlichen der kantonalen Amtsstellen und die anmeldepflichtigen Personen durch. Für den Besuch dieser Schulungen wird keine Gebühr erhoben.2 Die TRACES-Verantwortlichen der kantonalen Amtsstellen führen die Schulungen für die amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte und die kantonalen Lebensmittelinspektorinnen und Lebensmittelinspektoren durch, die im Rahmen ihrer Tätigkeit TRACES verwenden.

Art. 102d–102hAufgehoben

Gliederungstitel vor Art. 102j5.Abschnitt: Informationssystem E-Cert

Art. 102j Betrieb und Zweck1 Das BLV sorgt für den Betrieb des Informationssystems E-Cert.2 Das E-Cert dient der Ausstellung von Gesundheitsbescheinigungen zur Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten nach Drittstaaten nach den Artikeln 48–50 und zur Bearbeitung der Daten, die dafür benötigt werden.

Art. 102k InhaltDas E-Cert enthält die folgenden Daten zu Ausfuhrsendungen:a. Angaben zum Exporteur sowie zum Importeur im Bestimmungsstaat;b. Angaben zu Herkunfts- und Bestimmungsbetrieb; c. Angaben zu Transportmittel und Route;d. Angaben zur Sendung;e. Angaben zum Verwendungszweck.

Art. 102l Datenbearbeitung1 Die Exporteure dürfen die sie betreffenden Daten nach Artikel 102k erfassen und bearbeiten.2 Die kantonalen Vollzugsbehörden dürfen in ihrem Zuständigkeitsbereich die Daten nach Artikel 102k bearbeiten. 3 Das BLV darf alle Daten einsehen.

Gliederungstitel vor Art. 102m6.Abschnitt:
Gemeinsame Bestimmungen für das Informationssystem EDAV und das E‑Cert

Art. 102m Datenschutz1 Das BLV, die kantonalen Vollzugsbehörden, die Importeure und die Exporteure sorgen beim Informationssystem EDAV und beim E‑Cert jeweils in ihrem Bereich für die Einhaltung der Bestimmungen zum Datenschutz.2 Das BLV erlässt für die notwendigen technischen und organisatorischen Massnahmen ein Bearbeitungsreglement.

Art. 102n Rechte der betroffenen PersonenDie Rechte der Personen, über die in den Informationssystemen Daten bearbeitet werden, insbesondere das Recht auf Auskunft über ihre Daten oder auf Berichtigung oder Vernichtung von Daten sowie über die Beschaffung von Daten, richten sich nach:a. dem Datenschutzgesetz vom 25. September 202017, wenn sie ihre Rechte gegenüber dem BLV geltend machen;b. dem jeweiligen kantonalen Datenschutzrecht, wenn sie ihre Rechte gegenüber einer kantonalen Vollzugsbehörde geltend machen.

Art. 102o Berichtigung von DatenDas BLV, die kantonalen Vollzugsbehörden, die Importeure und die Exporteure sorgen für die Berichtigung der von ihnen erfassten unrichtigen Daten.

Art. 102p InformationssicherheitDie Massnahmen zur Gewährleistung der Informationssicherheit richten sich nach der Informationssicherheitsverordnung vom 8. November 202318.

Art. 102q Aufbewahrung und Archivierung der Daten1 Die Daten des Informationssystems EDAV und des E-Cert dürfen längstens 10 Jahre in den Informationssystemen aufbewahrt werden.2 Die Archivierung der Daten richtet sich nach dem Archivierungsgesetz vom 26. Juni 199819. Das BLV informiert die Kantone über bevorstehende Archivierungen und unterstützt sie bei Bedarf beim Export der von ihnen erfassten Daten aus den Informationssystemen.3 Anonymisierte Daten dürfen über die Frist nach Absatz 1 hinaus in den Informationssystemen aufbewahrt werden.

Art. 103 Abs. 1 Bst. c1 Dem Importeur werden im Zusammenhang mit der Einfuhr folgende Gebühren und Kosten in Rechnung gestellt:c. die Kosten für Untersuchungen nach Artikel 64 einschliesslich Versandkosten;

Art. 114 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 31. Mai 2024Gesundheitsbescheinigungen nach den Artikeln 48–50, für die im E-Cert eine Vorlage vorliegt, zur Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten nach Drittstaaten dürfen noch bis zum 31. Dezember 2024 in Papierform erstellt und bearbeitet werden.

II

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

Art. 23 Abs. 1 Bst. i1 Das BLV betreibt zur Auswertung und Analyse der Daten aus seinem Zuständigkeitsbereich das Auswertungs- und Analysesystem für Lebensmittel und Veterinary Public Health (ALVPH). Ausgewertet und analysiert werden die Daten aus:i. dem E-Cert nach den Artikeln 102j–102l der Verordnung vom 18. November 201520 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten.

2. Gebührenverordnung BLV vom 30. Oktober 198521

Ingressgestützt auf Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199722,
Artikel 20 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 16. März 201223 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten,
Artikel 7 Absatz 2 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 200524,
Artikel 65 Absatz 1 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 200025,
Artikel 58 Absatz 2 des Lebensmittelgesetzes vom 20. Juni 201426
und die Artikel 45c Absatz 4 und 56 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 196627
sowie in Ausführung von Anhang 11 des Abkommens vom 21. Juni 199928 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen
und des Abkommens vom 17. November 201029 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Neuseeland über veterinärhygienische Massnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen,

Art. 17a Ein- und Durchfuhrsendungen ohne VoranmeldungFür Sendungen, die ohne die nach Artikel 18 der Verordnung vom 18. November 201530 über die Ein‑, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten (EDAV-DS) erforderliche Voranmeldung eingeführt oder durchgeführt werden, wird für die Umtriebe eine Zusatzgebühr von 150 Franken erhoben.

Art. 17b Verfügung von Massnahmen bei mangelhaften SendungenFür die Verfügung von Massnahmen nach Artikel 68 EDAV-DS31, Artikel 30 der Verordnung vom 28. November 201432 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heimtieren (EDAV-Ht) sowie den Artikeln 28–28b und 34–38 der Verordnung vom 4. September 201333 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten erhebt das BLV eine Gebühr von 120 Franken.

Art. 18 Abs. 1–1ter und 31 Die Gebühr für eine Bewilligung nach Artikel 12 EDAV-DS34 oder nach der EDAV‑Ht35 beträgt 60 Franken.1bis Aufgehoben1ter Die Gebühr für eine Bewilligung nach Artikel 7 der Verordnung vom 18. November 201536 über die Ein‑, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen sowie Nordirland (EDAV-EU) beträgt 40–100 Franken.3 Die Gebühr für die Annulation einer Bewilligung nach den Absätzen 1, 1ter und 2 beträgt 20 Franken.

Art. 19 Abs. 1 und 31 Die Gebühren für die Bewilligungen nach Artikel 52 EDAV-DS37 und nach Artikel 27 EDAV-EU38 betragen 40–100 Franken.3 Die Gebühr für die Annulation einer Bewilligung nach Absatz 2 beträgt 10 Franken.

Gliederungstitel vor Art. 24b9.Abschnitt:
Benutzung der Informationssysteme Animex‑ch und E‑Cert

Art. 24b SachüberschriftBenutzung des Informationssystems Animex-ch

Art. 24bbis Benutzung des Informationssystems E-CertDas BLV erhebt für die Benutzung des Informationssystems E-Cert von den Exporteuren eine Gebühr von 30 Franken pro Gesundheitsbescheinigung.

III

1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 am 1. Juli 2024 in Kraft.

2 Artikel 5a tritt am 3. September 2026 in Kraft.

3 Die Änderung des Gliederungstitels vor Artikel 24b, von Artikel 24b und Artikel 24bbis der Gebührenverordnung BLV (Ziff. II 2) treten am 1. Januar 2025 in Kraft.

31. Mai 2024

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Viola Amherd
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi

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