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AS 2024 269

Verordnung
über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU‑Mitgliedstaaten, Island und Norwegen
(EDAV-EU)
(EDAV-EU)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 18. November 20151 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen wird wie folgt geändert:

TitelVerordnung
über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und
Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten,
Island und Norwegen sowie Nordirland(EDAV-EU)

Art. 1 Abs. 1 Bst. a1 Diese Verordnung gilt für:a. die Einfuhr und die Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und Norwegen sowie Nordirland und für die Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten nach diesen Staaten und Gebieten;

Art. 4 Bst. a, b und f FussnoteIn dieser Verordnung bedeuten:a. Einfuhrgebiet: das schweizerische Staatsgebiet einschliesslich der Zollausschlussgebiete (Samnaun und Sampuoir) sowie die Zollanschlussgebiete (Fürstentum Liechtenstein und Büsingen);b. Drittstaaten: alle Staaten ausser den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen sowie ohne das Gebiet von Nordirland;f. «Trade Control and Expert System» (TRACES): ein in das Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen der EU integriertes System nach den Artikeln 131–136 der Verordnung (EU) 2017/6252;

Art. 6 Abs. 2 und 42 Das EDI legt fest, für welche Tiere und Tierprodukte zusätzliche Gesundheitsgarantien zu erbringen sind. Es kann solche Gesundheitsgarantien einfordern, wenn die Schweiz für eine Tierseuche den Status «seuchenfrei» nach der Verordnung (EU) 2016/4293 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/6894 erreicht hat. Die Gesundheitsgarantien sind in den Gesundheitsbescheinigungen nach den harmonisierten Bedingungen der EU zum innergemeinschaftlichen Verkehr aufzuführen.4 Für Produkte nach Anhang 1a VTNP5 ist weder eine Gesundheitsbescheinigung noch ein Handelspapier erforderlich.

Art. 7 Abs. 1 Bst. b Fussnote1 Eine Bewilligung des BLV ist erforderlich für die Einfuhr von:b. tierischen Nebenprodukten der Kategorien 1 und 2 nach den Artikeln 5 und 6 VTNP6, mit Ausnahme von Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke sowie von Handelsmustern und Ausstellungsstücken nach den Artikeln 11 und 12 der Verordnung (EU) Nr. 142/20117;

Art. 8 Registrierung in TRACES1 Für die Einfuhr von Tieren und Tierprodukten, für die die Gesundheitsbescheinigungen nach den harmonisierten Bedingungen der EU zum innergemeinschaftlichen Verkehr via TRACES auszustellen sind, müssen der Bestimmungsbetrieb, der Importeur und gegebenenfalls das Transportunternehmen mit denjenigen Eigenschaften in TRACES registriert sein, die ihrer Rolle im Zusammenhang mit der Einfuhr entsprechen.2 Die Registrierung ist vorgängig bei der zuständigen kantonalen Behörde zu beantragen. Adressänderungen sind dieser Behörde innerhalb einer Woche mitzuteilen.

Art. 10 Abs. 44 Das EDI legt die formalen Anforderungen an die Gesundheitsbescheinigungen fest. Es regelt die Ersatzbescheinigungen.

Art. 19a Aufzeichnungspflicht des Bestimmungsbetriebs bei der Weitergabe importierter HummelnBestimmungsbetriebe, die Hummeln importiert haben, müssen über die Weitergabe der importierten Hummeln Buch führen. Es sind mindestens folgende Angaben schriftlich festzuhalten:a. das Datum der Abgabe eines Hummelvolkes;b. der Name und die Adresse des Empfängers;c. die Anzahl der abgegebenen Hummelvölker.

Art. 20 Aufbewahrungspflicht des BestimmungsbetriebsBestimmungsbetriebe müssen die Gesundheitsbescheinigungen für Tiere und Tierprodukte nach Artikel 19 nach Eintreffen der Sendung drei Jahre lang aufbewahren. Die Aufzeichnungen nach Artikel 19a über die Weitergabe der importierten Hummeln sind ebenfalls drei Jahre lang aufzubewahren und den seuchenpolizeilichen Organen auf Verlangen vorzuweisen.

Art. 23 Pflichten des FlughafenhaltersDie Flughafenhalter müssen die Abfertigungsunternehmen auf deren Pflichten nach Artikel 22 hinweisen.

Art. 31 Registrierung in TRACES1 Für die Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten, für die die Gesundheitsbescheinigungen nach den harmonisierten Bedingungen der EU zum innergemeinschaftlichen Verkehr via TRACES auszustellen sind, müssen der Herkunftsbetrieb, der Exporteur und gegebenenfalls das Transportunternehmen mit denjenigen Eigenschaften in TRACES registriert sein, die ihrer Rolle im Zusammenhang mit der Ausfuhr entsprechen.2 Die Registrierung ist vorgängig bei der zuständigen kantonalen Behörde zu beantragen. Adressänderungen sind dieser Behörde innerhalb einer Woche mitzuteilen.

Art. 39 ZugangZugang zu TRACES erhalten Personen, welche die folgenden Voraussetzungen erfüllen:a. Die Behörde oder der Betrieb, für die oder den die Personen tätig sind, ist in TRACES registriert.b. Sie haben die von der zuständigen kantonalen Behörde angebotene Schulung besucht oder die Behörde oder der Betrieb bestätigt, dass bei diesen Personen das für die Nutzung von TRACES erforderliche Wissen vorliegt.

Art. 39a Datenbearbeitung1 Die Betriebe dürfen die Daten zu ihren Sendungen erfassen und diese Daten bis zur Kontrolle der Sendung bearbeiten.2 Die Behörden dürfen die Daten der Sendungen bearbeiten, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen.

Art. 40 Durchführung der Schulungen1 Das BLV führt die Schulungen für das BAZG und die TRACES-Verantwortlichen der kantonalen Amtsstellen durch. Für den Besuch dieser Schulungen wird keine Gebühr erhoben.2 Die TRACES-Verantwortlichen der kantonalen Amtsstellen führen die Schulungen durch für:a. die Herkunfts- und die Bestimmungsbetriebe, die Importeure, die Exporteure und die Transportunternehmen;b. die amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte und die kantonalen Lebensmittelinspektorinnen und Lebensmittelinspektoren, die im Rahmen ihrer Tätigkeit TRACES verwenden.

II

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.

31. Mai 2024

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Viola Amherd
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi

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