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AS 2024 281

Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen (NIV)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Niederspannungs-Installationsverordnung vom 7. November 20011 wird wie folgt geändert:

Art. 13 Abs. 3 Bst. bBetrifft nur den französischen und den italienischen Text.

Art. 16 Abs. 1 und 31 Folgende Personen benötigen keine Installationsbewilligung für Installationsarbeiten in von ihnen bewohnten oder in ihrem Eigentum stehenden Wohnräumen und in den zugehörigen Nebenräumen:a. fachkundige Personen nach Artikel 8;b. kontrollberechtigte Personen nach Artikel 27 Absatz 1;c. Elektroinstallateure EFZ;d. Montage-Elektriker EFZ, die befähigt sind, die Erstprüfung durchzuführen.3 Betrifft nur den französischen Text.

Art. 35 Abs. 3 und 43 Übernimmt der Eigentümer vom Ersteller eine Energieerzeugungsanlage mit Verbindung zu einem Niederspannungsverteilnetz oder eine elektrische Installation mit einer Kontrollperiode von weniger als 20 Jahren gemäss Anhang, so veranlasst er innerhalb von sechs Monaten eine Abnahmekontrolle durch ein unabhängiges Kontrollorgan oder eine akkreditierte Inspektionsstelle. Er reicht innerhalb dieser Frist den Sicherheitsnachweis der Netzbetreiberin oder, bei Installationen nach Artikel 32 Absatz 2, dem Inspektorat ein.4 Aufgehoben

Art. 37 Abs. 1 Bst. f Betrifft nur den französischen Text.

Art. 42 Bst. c Ziff. 3Betrifft nur den französischen Text.

II

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.

31. Mai 2024

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Viola Amherd
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi