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AS 2024 303

AS 2024 303
(Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV)

Präambel

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI)

verordnet:

I

Die Krankenpflege-Leistungsverordnung vom 29. September 19951 wird wie folgt geändert:

Ersatz eines AusdrucksIn Artikel 12a Absatz 1 wird der Ausdruck «Impfplan 2023» durch den Ausdruck «Impfplan 2024» ersetzt.

Art. 12a Abs. 1 Bst. c, f, g, i, k, n und q1 Die Versicherung übernimmt die Kosten für folgende prophylaktische Impfungen unter folgenden Voraussetzungen: Massnahme Voraussetzung c. Impfung gegen Influenza Jährliche Impfung bei Personen mit einem erhöhten Komplikationsrisiko sowie bei Personen ab 65 Jahren gemäss Impfplan 2024. f. Impfung gegen Pneumokokken Als Basisimpfung gemäss Impfplan 2024. Als Impfung bei Personen mit einem erhöhten Risiko für eine invasive Infektion gemäss Impfplan 2024, jedoch nur bei Kindern bis zum vollendeten 5. Altersjahr sowie bei Personen ab 65 Jahren. Als ergänzende Impfung bei Personen ab 65 Jahren gemäss Impfplan 2024. g. Impfung gegen Meningokokken (Serotypen ACWY und B) Als ergänzende Impfung gemäss Impfplan 2024. Als Impfung bei Personen mit erhöhtem Erkrankungsrisiko sowie zur Postexpositionsprophylaxe gemäss Impfplan 2024. Die Kosten werden nur für die Impfung mit Impfstoffen übernommen, die für die betreffende Altersgruppe über die nötige Zulassung verfügen. Bei beruflicher und reisemedizinischer Indikation erfolgt keine Kostenübernahme durch die Versicherung. i. Impfung gegen Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME) Gemäss den Impfempfehlungen des BAG und der EKIF vom 26. April 20242 bei Personen ab 3 Jahren (im Individualfall ab 1 Jahr), die sich zumindest zeitweilig in Risikogebieten aufhalten. Bei beruflicher Indikation erfolgt keine Kostenübernahme durch die Versicherung. k. Impfung gegen Humane Papillomaviren (HPV) 1. Gemäss Impfplan 2024 zwischen dem vollendeten 11. und dem vollendeten 27. Altersjahr.2. Impfung im Rahmen von kantonalen Impfprogrammen, die folgende Minimalanforderungen erfüllen:a. Die Information der Zielgruppen und von deren Eltern oder gesetzlicher Vertretung über die Verfügbarkeit der Impfung und die Empfehlungen des BAG und der EKIF nach Ziffer 1 ist sichergestellt. b. Die Vollständigkeit der Impfung wird angestrebt. c. Die Leistungen und Pflichten der Programmträger, der impfenden Ärzte und Ärztinnen und der Krankenversicherer sind definiert. d. Datenerhebung, Abrechnung und Informations- und Finanzflüsse sind geregelt. 3. Auf dieser Leistung wird keine Franchise erhoben. Für die Impfung inklusive Impfstoff wird eine pauschale Vergütung vereinbart. n. Impfung gegen Covid‑19 Gemäss Impfplan 2024 und gemäss der Empfehlung des BAG und der EKIF für die Covid‑19-Impfung vom 2. Oktober 20233:– bei besonders gefährdeten Personen ab 16 Jahren;– bei Personen ab 65 Jahren;– bei schwangeren Frauen; und – bei Personen ab 6 Monaten mit einer schweren Immuninsuffizienz.Die Kosten werden nur für die Impfung mit Impfstoffen übernommen, die für die betreffende Altersgruppe und Indikation über die nötige Zulassung verfügen. q. Impfung gegen Rotaviren Gemäss Impfplan 2024.

Art. 12b Bst. g und iDie Versicherung übernimmt die Kosten für folgende Massnahmen zur Prophylaxe von Krankheiten unter folgenden Voraussetzungen: Massnahme Voraussetzung g. monoklonaler Antikörper zur RSV‑Prophylaxe Mit einem humanisierten monoklonalen Antikörper.1. Indikationsstellung für alle Kinder bis 1 Jahr sowie für Kinder bis 2 Jahre mit einem erhöhten Risiko einer schweren RSV-Erkrankung gemäss den Empfehlungen «Consensus statement / recommendation on the prevention of respiratory syncytial virus (RSV) infections with the mono- clonal antibody Nirsevimab (Beyfortus®)» der interdisziplinären Nirsevimab-Arbeitsgruppe (Pädiatrie Schweiz, Kinderärzte Schweiz, Gruppe für Pädiatrische Infektiologie Schweiz [Pediatric Infectious Disease Group of Switzerland, PIGS], Schweizerische Gesellschaft für Neonatologie [SGN], Schweizerische Gesellschaft für Pädiatrische Pneumologie [SGPP], Schweizerische Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe, Schweizerische Gesellschaft für Neuropädiatrie, EKIF und BAG) von Januar 20244.Die Leistungspflicht unterliegt der Auflage der Evaluation.Oder2. Indikationsstellung gemäss den Empfehlungen «Konsensus Statement zur Prävention von Respiratory Syncytial Virus (RSV)-Infektionen mit dem humanisierten monoklonalen Antikörper Palivizumab (Synagis®) (Update 2016)»5 der interdisziplinären Arbeitsgruppe aus Mitgliedern der PIGS, der SGPP, der Schweizerischen Gesellschaft für Kinderkardiologie (SGK) und der SGN.Bei ehemaligen Frühgeborenen mit bronchopulmonaler Dysplasie: Indikationsstellung durch einen Facharzt oder eine Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Neonatologie (Weiterbildungsprogramm vom 1. Juli 2015, revidiert am 17. Juni 20216) oder pädiatrischer Pneumologie (Weiterbildungsprogramm vom 1. Juli 2004, revidiert am 16. Juni 20167).Bei Kindern mit hämodynamisch signifikantem kongenitalem Herzvitium: Indikationsstellung durch einen Facharzt oder eine Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt pädiatrischer Kardiologie (Weiterbildungsprogramm vom 1. Juli 2004, revidiert am 16. Juni 20168). i. HIV-Präexpositionsprophylaxe 1. Durch Ärzte und Ärztinnen, die am Programm «SwissPrEPared» unter der Leitung des Instituts für Epidemiologie, Biostatistik und Prävention der Universität Zürich teilnehmen.2. Indikationen gemäss Referenzdokument des BAG «HIV-Präexpositionsprophylaxe (HIV-PrEP)» vom 11. März 20249.Die Leistung umfasst das Arzneimittel und die erforderlichen ärztlichen Konsultationen und Laboranalysen gemäss Referenzdokument des BAG «HIV-Präexpositionsprophylaxe (HIV-PrEP)» vom 11. März 2024.3. Laboranalysen gemäss Analysenliste.4. Die Leistungspflicht unterliegt der Auflage der Evaluation.5. Bei reisemedizinischer Indikation erfolgt keine Kostenübernahme durch die Versicherung.

Art. 12e Bst. aDie Versicherung übernimmt die Kosten für folgende Massnahmen zur frühzeitigen Erkennung in der allgemeinen Bevölkerung unter folgenden Voraussetzungen: Massnahme Voraussetzung a. Screening-Untersuchung auf Phenylketonurie, Galaktosämie, Biotinidasemangel, Adrenogenitales Syndrom, Kongenitale Hypothyreose, Medium-Chain-Acyl-CoA-Dehydrogenase (MCAD)-Mangel, Cystische Fibrose, Glutarazidurie Typ 1, Ahornsirupkrankheit, schwere angeborene Immundefekte, spinale Muskelatrophie. Bei Neugeborenen. Laboranalysen gemäss Analysenliste.

II

Die Anhänge 1–410 werden geändert.

III

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.

IV

Artikel 12b Buchstabe g Ziffer 1 gilt bis zum 31. Dezember 2025.

17. Juni 2024

Eidgenössisches Departement des Innern:

Elisabeth Baume-Schneider

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